Überstunden der letzten 8 Jahre vergüten lassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 62 Jahre und seit September 2004 als Qualitätsingenieur ungekündigt bei der Fa. F. als AT Angestellter (nicht als leitender Angestellter), beschäftigt.

Die nachstehend beschriebene Sachlage beleuchte ich deshalb nochmals, da ich derzeit die Rente wegen 100% Erwerbsminderung beantragt habe und ich mich mit meinem bestehenden Arbeitsverhältnis und meinem Arbeitsvertrag befassen muss.

Mein Gehalt liegt zu Beginn und über die Jahre meiner Beschäftigung 2-4% über der höchsten Tarifklasse.

Mehrarbeitsbezahlung ist mit meinem AT Vertrag abgegolten und daraus resultierend gab es auch keine Möglichkeit, diese Mehrarbeit über die Jahre nachzuweisen, da keine Möglichkeit vom Arbeitgeber geschaffen wurde, das ich das tun konnte.

Aufgrund aktueller Rechtssprechungen der letzten Jahre sehe ich meinen Arbeitgeber in der Verantwortung, da die AT Regeln nicht eingehalten wurden, mir die bestehenden Mehrarbeiten der 8 Jahre zu vergüten, da geduldet wurde, das ich Mehrarbeit in einer Größenordnung von 2 Stunden täglich geleistet habe, ohne Karte zu stempeln etc., da dies für mich ja nicht eingerichtet wurde.

Da ich aber nicht mehr jede Stunde abrechnen und nachweisen kann, fordere ich Schadenersatz für die 1200 Stunden.

Wäre dies so machbar ?

Antwort des Anwalts

Ich sehe erhebliche rechtliche Probleme die von Ihnen genannten 1200 Überstunden bezahlt zu bekommen.

Richtig ist zunächst Ihr Ansatz, dass die aktuelle Rechtsprechung Regelungen im Arbeitsvertrag, wonach mit dem gezahlten Gehalt alle Über- und Mehrarbeitsstunden abgegolten sind, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs.1 Satz 2 BGB in vielen Fällen für nichtig erachtet. Ob das auch bei der in Ihrem Vertrag befindlichen Klausel der Fall ist, vermag ich ohne Kenntnis des genauen Vertragstextes nicht zu sagen, will es aber zu Ihren Gunsten zunächst einmal unterstellen.

Mit dem Wegfall der Abgeltungsklausel entsteht aber nicht automatisch ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Da es nach Wegfall der Klausel zu den Überstunden keine arbeitsvertragliche Regelung mehr gibt, ist auf den allgemeinen Grundsatz des § 612 Abs.1 BGB zurückzugreifen, wonach eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Das führt bei allen Tarifangestellten dazu, dass die Überstunden zu bezahlen sind, da die Tarifverträge das so vorsehen. Diese auch in der Presse zitierten Entscheidungen gelten aber nur für Tarifangestellte.

Für AT-Angestellte gilt dieses aber gerade nicht, da sie nicht dem Tarifvertrag unterliegen.
So ist es ständige Rechtsprechung, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeit zu vergüten ist, gerade bei Diensten höherer Art nicht gibt. Die Vergütungserwartung ist deshalb stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte festzustellen. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn es in dem betreffenden Bereich Tarifverträge gibt, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Beweispflichtig ist der Arbeitnehmer. Sehr klar und deutlich zu diesen Fragen die lesenswerte Entscheidung des BAG vom 17.8.2011; Az 5 AZR 406/10); sie kann im Internet auf der Seite des Bundesarbeitsgerichts eingesehen werden.

Ich habe Zweifel, ob Ihnen der Beweis einer berechtigten Überstundenvergütung gelingt. Durch Heraushebung aus dem Kreis der tariflichen Angestellten ist zu vermuten, dass Ihre Tätigkeit nicht mit der Arbeit eines Tarifangestellten vergleichbar ist. Gegen Ihre Position spricht auch die Vermutung, dass in vielen Arbeitsverträgen außertariflicher Angestellter üblicherweise eine entsprechende Regelung getroffen wird. Damit dürfte es Verkehrssitte sein, dass bei AT-Angestellten Mehrarbeit- und Überstunden nicht vergütet werden.

Mithin habe ich Zweifel, ob der Anspruch schon dem Grunde nach besteht.

Dieses unterstellt, dürfte Ihr nächstes Problem darin liegen, die angefallenen Überstunden konkret anzugeben. Zur Begründung Ihres Anspruches müssen sie im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Je nach Verhalten des Arbeitgebers dazu muss mehr oder weniger differenziert unter Umständen auch vorgetragen werden, welche Tätigkeiten vorgenommen wurden. Es gilt zudem der Grundsatz, dass Überstunden nur dann gezahlt werden müssen, wenn sie angeordnet oder genehmigt waren.

Gelingt auch dieses, stellt sich die Frage der Verjährung.

Es gilt in jedem Fall die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren, so dass alle Überstunden vor 2009 in jedem Fall verjährt sind.

Sehr viele Arbeitsverträge enthalten eine Ausschlussklausel. Danach verfallen solche Ansprüche, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht worden sind. Diese Frist beträgt meist zwischen 3 und 6 Monaten. Schauen Sie insoweit bitte in Ihren Arbeitsvertrag; enthält er eine solche Klausel sind die Ansprüche entsprechend begrenzt.

Nicht ausgeschlossen ist weiter, dass der Einwand der Verwirkung erhoben wird. Ein Anspruch kann dann verwirkt sein, wenn er von dem Inhaber des Anspruchs über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wurde und der Schuldner nicht mehr mit einer Geltendmachung des Anspruches rechnen musste. Das könnte bei Ihnen der Fall sein, da auf der Grundlage des Arbeitsvertrages seit 2004 widerspruchslos abgerechnet wurde. Der Arbeitgeber musste daher nicht damit rechnen, dass für lange zurückliegende und abgerechnete Zeiträume noch Nachforderungen erhoben werden. Hier sehe ich eine Rückwirkungsfrist ähnlich wie bei den Ausschlussklauseln.

Vor diesem Hintergrund schließe ich in jedem Fall aus, dass es Ihnen gelingen wird für 1200 Überstunden eine Nachzahlung zu erhalten. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde ich daher eher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, ob vor dem Hintergrund der BAG-Rechtsprechung nicht eine einvernehmliche Regelung in Betracht kommen kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice