Stadt mäht Rasen nur noch einmal im Jahr - rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

An mein Grundstück grenzt eine Obstwiese, die der Stadt gehört. Im Rahmen von Sparmaßnahmen mäht die Stadt nun diese Wiese nur noch einmal in Jahr und das im September/Oktober.
Von April bis Mai wächst das Gras so hoch, dass es meinen Gartenzaun zudeckt und Gräser und Unkraut in meinen Garten hineinwachsen. Ich muss ständig mein Blumenbeet von Gräsern und Unkraut befreien.
Ist die Stadt nicht verpflichtet - nach dem Motto Eigentum verpflichtet - wenigstens einen Streifen an meinem Zaun zu mähen, damit mein Garten nicht zuwächst?

Antwort des Anwalts

Fragestellung: Ist die Stadt nicht verpflichtet - nach dem Motto Eigentum verpflichtet - wenigstens einen Streifen an meinem Zaun zu mähen, damit mein Garten nicht zuwächst.

Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 905 ff BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder. Neben den speziellen gesetzlichen Regelungen steht das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, deren konkrete Ausgestaltung unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst und dessen rechtliche Grundlage sich in § 242 BGB (Treu und Glauben) findet. Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt, §§ 1004 Abs. 1 BGB. Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden oder wie in Ihrem Fall durchwachsenden Gräser und Unkraut trotz einer angemessenen Fristsetzung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige bzw. den Überhang selber abschneiden, § 910 Abs. 1 BGB. Die Kosten der Selbstvornahme trägt dann der säumige Nachbar, §§ 812, 818 BGB (Kosten der ersparten Aufwendungen). Diese Voraussetzungen müssen Sie also unbedingt einhalten. Solange Sie Ihrem Nachbarn keine Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese nicht erfolglos verstrichen ist, haben Sie kein Selbsthilferecht. Kosten von rechtswidrigen Selbsthilfemaßnahmen können Sie Ihrem Nachbarn deshalb bis dahin nicht auferlegen, vgl. MünchKomm BGB 5. Aufl. § 910 Rn 4.

Unabhängig davon besteht gem. § 910 Abs. 2 BGB eine Einschränkung. Das Selbstvornahmerecht ist ausgeschlossen, wenn der Überwuchs die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Hierbei ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. Entscheidend ist, ob die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs objektiv nicht oder nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Dies dürfte bei Ihnen nach Ihrer Schilderung der Fall sein. Zwar mag das Gesamterscheinungsbild beeinträchtigt sein; insbesondere durch die Verwilderung des Nachbargrundstücks. Dies genügt jedoch nicht. Denkbar wäre eine Beeinträchtigung z.B., wenn die Gräser etc. die Sicht eines Fensters Ihres Hauses behindern würde. Ein bloßes Durchwachsen durch den Maschendrahtzaun dürfte kaum geeignet sein, die Benutzung Ihres Grundstücks zu beeinträchtigen. Etwas anderes gilt allerdings wiederum für den Fall, dass der Bewuchs Schäden an Ihrem Zaun anrichtet. In diesem Fall müssen Sie den Zustand nicht dulden und können wie oben beschrieben verfahren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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