Gehaltsnachweis für Krankenversicherung benötigt - ehemaliger Arbeitnehmer stellt sich quer

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zur Vorlage bei der Krankenversicherung / Rentenversicherung benötige
ich die Gehaltsnachweise seit März 2006.

Diese habe ich bei meinem ehemaligen Arbeitgeber angefragt.
Mein ehemaliger Arbeitgeber sieht keine Veranlassung meiner
Anfrage nachzukommen und lehnt die Übersendung schriftlich ab.

Gibt es eine Handhabe bzw. rechtlich abgesicherte Vorgehensweise
diese Dokumente einzufordern.

Wenn ja, welche.

Antwort des Anwalts

Ihre Anspruchsgrundlage gegen den Arbeitgeber auf Abrechnung Ihres Gehalts ist § 108 GewO 1). Das Gesetz wurde vor kurzem, am 3. Dez. 2011, geändert 2) und nun etwas anders formuliert.

„Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."

Danach muß Ihnen der Arbeitgeber zwar nicht notwendiger Weise (monatliche) Gehaltsnachweise aushändigen.

Er muß aber „Abrechnung in Textform“ erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

Vorab ein kleines Problem mit Ihrer Fragestellung:

Nicht richtig klar wird, weshalb Sie die Gehaltsnachweise eigentlich überhaupt haben möchten. Das könnte auch ein Grund dafür sein, daß sich der Arbeitgeber so klar weigert, Ihnen die Unterlagen auszuhändigen:

  1. Gegenüber der Rentenversicherung müssen eigentlich nicht Sie diese Unterlagen vorlegen, sondern der Arbeitgeber. Insoweit besteht eigentlich kein nachvollziehbares Interesse an den Gehaltsunterlagen.

  2. Auch die Krankenversicherung sollte eigentlich nicht notwendiger Weise, oder nur in Ausnahmefällen Ihnen gegenüber einen Anspruch darauf haben, Nachweise über derart lange zurück liegende Zeiträume zu verlangen. Ob Sie dazu überhaupt verpflichtet sind, sollte gegebenenfalls noch mal nachgeprüft werden.

Wenn wir Ihr rechtliches Interesse an den alten Gehaltsnachweisen einmal unterstellen:

Die Krankenkasse/ Rentenversicherung müssten mit dieser Abrechnung, sofern vorhanden, zusammen mit Ihren Kontounterlagen in der Lage sein, die für sie relevanten Beträge zu ermitteln, bzw. Sie können den Nachweis mit diesen Unterlagen führen.

Auch in diesem Fall hätte der Arbeitgeber Recht, sie benötigen ja die Gehaltsnachweise gar nicht wirklich.

Etwas anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn Sie die Abrechnung zwar erhalten haben, aber diese bei Ihnen verloren gegangen ist. Problematisch ist auch die Frage, inwieweit diese Unterlagen rückwirkend auszuhändigen sind. Hier wird zwischen den Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen sein an den Unterlagen und den Interessen des Arbeitgebers.

Hier müsste Sie gegebenenfalls mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers argumentieren.

Vermutlich wird der Arbeitgeber Ihnen auch zum zweiten Mal helfen müssen, sie müssen aber damit rechnen, die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten dafür tragen zu müssen. Eventuell bieten Sie das von vorne herein an.

Zur Frage nach der Handhabe/ rechtliche Vorgehensweise:

Sie sollten dem Arbeitgeber formell, per Einschreiben mit Rückschein, unter Hinweis auf § 108 GewO eine Frist setzen zur Aushändigung der vom Arbeitgeber geschuldeten „Abrechnung in Textform“ (wenn Sie diese noch nicht haben). Eventuell auch die nach der Neufassung geschuldete „Entgeltbescheinigung zu anderen Zwecken“ anfordern.

Sie begründen dieses Verlangen (vermutlich) damit, daß Sie anders Ihren Pflichten gegenüber der Krankenkasse/ Rentenversicherung nicht erfüllen können.

Sie müssen dabei aber sehr präzise argumentieren und triftige Gründe angeben (die Angaben in Ihrer Fragen reichen dazu keineswegs). Fragen Sie auch danach, aus welchem Grund der Arbeitgeber sich weigert, Ihnen die Gehaltsnachweise auszuhändigen.

Bei diesem Anschreiben sollte genau und für den Arbeitgeber (sowie eventuell später für das Gericht!) nachvollziehbar spezifiziert werden, weshalb Sie so weit zurück liegende Unterlagen jetzt noch brauchen. Je genauer Sie dabei sind, umso eher haben Sie später Chancen, wenn das notwendig wird, einen Arbeitsprozess zu gewinnen.

Lassen Sie sich die Notwendigkeit von der Krankenkasse / Rentenversicherung bescheinigen bzw. legen Sie Kopien der Anforderungsschreiben zur Kenntnis des Arbeitgebers bei.

Denkbar wäre auch, daß Sie die Krankenkasse/ Rentenversicherung direkt ermächtigen, diese Unterlagen unmittelbar bei Ihrem Arbeitgeber anzufordern.

Übrigens muß der Arbeitgeber die Unterlagen beim zuständigen Rentenversicherungsträger sowieso angemeldet haben. Diese Unterlagen werden eigentlich nicht durch die Arbeitnehmer, sondern durch den Arbeitgeber selbst eingereicht. Insoweit sollten Sie diese Unterlagen eigentlich nicht benötigen.

Eine gewisse Vermutung besteht, daß der Arbeitgeber es versäumt haben könnte, Rentenversicherungsbeiträge für Sie abzuführen. Das kann sehr böse, bis hin zu strafrechtlich relevante Konsequenzen mit sich bringen. In diesem Fall würde die Angelegenheit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger vermutlich auf Ihre Rückfragen von Amts wegen aufgeklärt werden.

Tipp: Lassen Sie sich von dem Rentenversicherungsträger einen Ausdruck aller bisher angemeldeten sozialversicherungspflichtigen Zeiten geben, eventuell, indem Sie dort Antrag auf Akteneinsicht stellen.

Wenn die Frist weiter verstreicht, ohne daß seitens des Arbeitgebers etwas geschieht, können Sie entweder unmittelbar Klage auf Herausgabe dieser Unterlagen vor dem Arbeitsgericht einreichen, oder in einem weiteren Zwischenschritt noch einen Rechtsanwalt einreichen.

Sofern das Gericht Ihrem Antrag auf Erteilung der Abrechnung stattgibt, kann dies notfalls sogar durch Festsetzung von Zwangsgeld / Haft durchgesetzt werden.

Ich darf noch auf einen weiteren „Trick“ hinweisen, wie Sie an die gewünschten Unterlagen kommen können:

Bitten Sie auch um Akteineinsicht in Ihre Personalakten. Der Arbeitnehmer hat ein anerkanntes Recht auf Akteneinsicht in seine Personalakten. Dieses Recht können Sie selbst oder ausüben, oder Sie können Akteneinsicht auch über einen Anwalt nehmen lassen. Näheres dazu hier:

http://suite101.de/article/arbeitnehmer-duerfen-personalakte-einsehen-a46777

Mit etwas Glück finden Sie in Ihren Personalakten auch die gewünschten Gehaltsnachweise oder ähnliche Unterlagen, die für Ihre Zwecke geeignet sind.

Diese können Sie dann normalerweise ohne Schwierigkeiten kopieren oder Fotos davon machen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

*2) Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung

4 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf Artikel 8 | geänderte Normen: 3. Dezember 2011 GewO § 108

§ 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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