Nachbar häuft Erdehügel entlang der Hauswand an

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Wohnhaus steht mit der Nordwand (ohne Fenster) auf der Grundstücksgrenze. Ein neuer Mieter (mir nicht namentlich bekannt) des angrenzenden Achtfamilienhauses hat eine Rasenfläche entlang dieser Hauswand. Jetzt habe ich gesehen, dass er direkt an meine Hauswand einen Erdhügel angehäuft hat mit folgenden Maßen: ca. 3 m Breite entlang der Wand, Höhe ca. 1,5 m und eine Tiefe von ca. 1,5 m. Dieser Hügel ist jetzt mit Blumen bepflanzt.

Außerdem hat er anscheinend vor, einen Schuppen entlang der Hauswand zu errichten, da ein Erdaushub und Fundamentsetzungen bereits im Gange sind.

Was ist erlaubt bzw. was kann ich dagegen unternehmen?

Antwort des Anwalts

Die Aufschüttung, die an Ihrer Hauswand erfolgte, halte ich für unbedingt zustimmungsbedürftig. Abgesehen von einer möglichen Beschädigung Ihrer Außenwand durch Erdfeuchte etc. wird Ihnen auch der Zugang erschwert. Sollten an der Wand bauliche Maßnahmen wie Fassadenarbeiten, Dämmung oder ähnliches durchgeführt werden müssen, stellt es einen unzumutbar großen Aufwand dar, wenn die Fassade erst freigelegt werden muss.

Ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung folgt aus § 1004 BGB.
Hier sollten Sie sofort gegenüber dem Mieter sowie dem Eigentümer des Mehrfamilienhauses Ihre Einwände schriftlich zur Kenntnis bringen und unter Fristsetzung die sofortige Beseitigung verlangen. Die Störung geht vom Grundstück des Nachbarn aus, weshalb dessen Eigentümer als so genannter Zustandstörer Ansprechpartner ist.
Der Mieter als Ausführender ist Handlungsstörer. Der Beseitigungsanspruch besteht gegen beide.

Möglicherweise wurden dem dortigen Mieter diese Maßnahmen ja auch seitens des Vermieters gar nicht genehmigt.

Hinsichtlich der geplanten Baumaßnahme gilt zunächst einmal Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten.
Allerdings ist eine solche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Da auch Ihr Haus in Grenzbebauung errichtet ist, bestehen hier also eventuelle Ausnahmetatbestände. Genaues hierzu erfahren Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung angesiedelt ist.
Außerdem ist eine Grenzbebauung nach Bundes- und Landesbaurecht zulässig für Garagen, Carports, Gartenhäuschen. Nun handelt es sich bei Ihnen nicht nur um eine Grenzbebauung sondern um eine Errichtung an Ihrer Gebäudewand, möglicherweise wird diese sogar bei der Ausführung mit in Anspruch genommen. Auch hier wäre eine vorherige Information Ihrerseits und Mitteilung der Planung, sowie Art und Zweck des zu errichtenden Gebäudes notwendig, meines Erachtens auch eine entsprechende Zustimmung oder Genehmigung Ihrerseits. Denn die Nachteile, die Sie hierdurch haben, sind ebenfalls die oben genannten. Sie kommen in diesem Bereich wahrscheinlich gar nicht mehr an Ihre Hauswand, um Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Je nachdem, wie die örtlichen baurechtlichen Bestimmungen sind - diese wären in jedem Fall bei der Baubehörde in Erfahrung zu bringen - kann aufgrund der Gegebenheiten durchaus auch eine Baugenehmigungspflicht bestehen, die die Baubehörde von Ihrer Zustimmung, unter Umständen auch von der Eintragung einer Baulast abhängig machen kann. Von Bedeutung kann hier auch eine erhöhte Brandgefahr
je nach Ausführung und Zweck des Gebäudes sein. Auch hier sollten Sie der weiteren Ausführung vorsorglich gegenüber Mieter und Eigentümer sofort widersprechen und die Rechtslage durch Kontaktaufnahme mit der Baubehörde klären.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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