Gewährleistungsrecht für Goldarmband aus der Türkei

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich kaufte während eines Türkeiaufenthaltes ein Goldarmband (Wert 800,00 €-so die Verkäuferin - Kaufpreis 500,00 €).

Zu Hause trug ich es einige Male, wobei ich es dreimal verlor, weil sich Kettenglieder öffneten. Ich habe es immer gemerkt. Wenn es mir nun mal nicht aufgefallen wäre, hätte ich viel Geld verloren. Da entschloss ich mich, es zwecks Reparatur an den Verkäufer in Antalya zurück zu schicken. Ich kontaktierte den Kundendienst und sollte das Schmuckstück mit Einschreiben per Rückschein zurück schicken. Bei der Post gab man mir die Auskunft, dass das viel zu unsicher sei und riet mir, die Sendung versichern zu lassen. Ich schickte nun ein Paket (40,00 € Gebühr) an den Verkäufer. Es vergingen ungefähr vier Wochen, ich hatte noch nichts von meinem Armband gehört. Daraufhin ließ ich die Sendung verfolgen und erfuhr, dass der Verkäufer die Annahme verweigert hatte und dass das Paket auf dem Weg nach Deutschland sei. Nun erhielt ein mein lädiertes Paket mit dem Armband für nochmals 20,00 € zurück.
Was kann ich machen? Ich muss doch eine defekte Ware zurückgeben bzw. kostenlos vom Verkäufer reparieren lassen können?

Antwort des Anwalts

Hätten Sie das Armband in Deutschland erworben, müsste ich Ihnen unumwunden Recht geben. Hier hätten Sie in der Tat zumindest dann einen unumstößlichen Anspruch auf Reparatur des Armbandes durch den Verkäufer, wenn die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist, wobei hier die Beweislastumkehr nach 6 Monaten eintritt, Sie dann also beweisen müssten, dass der Mangel von Anfang an vorhanden gewesen ist (schwierig!).

Erschwerend ist in Ihrem Fall allerdings, dass Sie das Armband nicht hier, sondern in der Türkei erworben haben, also von der Einschlägigkeit türkischen Zivilrechts auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang ist zumindest positiv, dass das türkische Zivilrecht in weiten Teilen vom Schweizer Recht geprägt wurde und von dort aus weite Passagen adaptiert worden sind. Auch das Schweizer Recht kennt eine Gewährleistung für neu erworbene Gegenstände, so dass ich dem Grunde nach, das türkische Recht im Detail ist hier natürlich nicht bekannt, auch von einem Anspruch Ihrer Person gegen den Verkäufer ausgehe. Dies zumindest insoweit, wie etwaige Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Hierzu kann in Ermangelung von Datumsangaben jedoch keinerlei Auskunft gegeben werden.

Das Kernproblem Ihres Falles liegt jedoch in der Durchsetzung eines etwaig bestehenden Anspruchs.

Wenn der Verkäufer zur einer Nachbesserung nicht bereit ist, muss womöglich der Gang vor ein türkisches Gericht angetreten werden, es sei denn der Vertrag lässt die Wahl deutschen Rechts erkennen. Letzterer Fall würde mich aber wundern. Im Regelfall dürfte die Gültigkeit türkischen Rechts vereinbart worden sein, sei es durch Vertrag oder durch AGB.

Hieraus resultiert sodann, dass Sie den Anspruch ggf. vor einem türkischen Gericht geltend machen müssten. Dies dürfte, nicht zuletzt aufgrund etwaig erforderlichen weiteren Anreisen Ihrer Person zum Gerichtsort, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Von der Sprachbarriere und dem fremden Rechtskreis einmal gänzlich nicht zu reden.

Schlussendlich sollten Sie die Entscheidung für sich treffen, ob ein Rechtsstreit in der Türkei anzustreben ist. Sollten Sie dies beabsichtigen, wäre wohl ein türkischer Kollege mit der Angelegenheit zu betrauen. Über den Deutschen Anwaltsverein oder die Deutsche Botschaft kann man sich Namen auch deutschsprachiger Anwälte in der Türkei geben lassen. Machen Sie hiervon ruhig Gebrauch.

Aufgrund des Kostenrisikos wäre jedoch zu überlegen, ob man sich nicht zunächst vor Ort nach den Reparaturkosten erkundigt und dann für sich eine Interessenabwägung durchführt. Selbst wenn Sie in einem Rechtstreit Obsiegen würden, was nach Ihrer Schilderung gar nicht so unwahrscheinlich ist, lässt sich das Kostenrisiko von hieraus nahezu nicht sicher kalkulieren, so dass selbst ein Sieg schlussendlich zu einem finanziellen Minusgeschäft mutieren könnte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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