Renteneintritt - davor ein Jahr arbeitslos

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Februar 2013 werde ich 62 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtige ich aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, ein Jahr arbeitslos zu sein und danach, also mit 63 Rente zu beantragen. Bzgl. der Rentenminderung bin ich bereits informiert. Das Ausscheiden möchte ich mit meinem Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag (Formulierung liegt vor) regeln was ich mir zutraue. Selbstverständlich fällt dabei mein Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen weg und ich erhalte eine noch zu vereinbarende Abfindung.

Die Fragen die sich mir dabei stellen sind folgende:

  • droht mir bei obiger Vorgehensweise eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld?
  • welche Kündigungsfrist gilt für mich (Arbeitsverhältnis begann am 1.1.2002)?
  • wie muss mein Arbeitgeber den Wegfall meines Arbeitsplatzes nachweisen?
  • muss ich mit irgendwelchen anderen Komplikationen rechnen?
  • muss die Abfindung versteuert werden?
Antwort des Anwalts

Frage 1.: droht mir bei obiger Vorgehensweise eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld?

Bei einer Eigenkündigung sowie beim Abschluss von Aufhebungsverträgen droht u.U. eine bis zu 12 Wochen dauernde Sperrfrist bei der Arbeitsagentur, vgl. § 144 SGB III. Während dieser Zeit wird der Bezug von ALG I ausgesetzt. Im Falle eines Aufhebungsvertrages lässt sich diese Sperrzeit nur vermeiden, wenn ein wichtiger Grund i. S. d. § 144 SGB III vorliegt. Ein solcher ist nach der aktuellen Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit betreffend § 144 SGB III jedenfalls dann gegeben, wenn a) eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist b) diese Kündigung zum selben Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre und der Arbeitgeber hierbei die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hätte und c) dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 1a KSchG eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann prüft die Arbeitsagentur nicht, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und verhängt keine Sperrzeit. Vorstehend ist die übliche Regelung eines Aufhebungsvertrages erläutert.

Eine vergleichbare Regelung enthält auch Ihr Vorschlag gem. § 1 a KSchG. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsplatz seines Mitarbeiters quasi abkaufen, indem er nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz eine schriftliche Kündigung ausspricht, die Kündigungsfrist einhält (beachte an dieser Stelle die Antwort zu Frage 2; Ihr übersandter Vorschlag ist an dieser Stelle fehlerhaft) und zur Begründung dringende betriebliche Gründe für den Wegfall des Arbeitsplatzes angibt. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass dem Mitarbeiter eine Abfindung zusteht, wenn er die 3-wöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Abfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei der Berechnung der Jahre des Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiträume von mehr als 6 Monate auf ein volles Jahr aufgerundet. Es kommt bei der Kündigung nach § 1a KSchG nicht darauf an, ob die betriebsbedingten Kündigungsgründe tatsächlich bestanden haben. Hat der Mitarbeiter hieran Zweifel, muss er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, riskiert aber damit die in Aussicht gestellte Abfindung. Erhebt der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht und nimmt sie später zurück, fällt dennoch der Anspruch auf die Abfindung weg.

Der Arbeitnehmer, dem nach § 1a KSchG gekündigt wurde, bekommt trotz der Abfindungszahlung keine Probleme mit der Arbeitsagentur, weil er an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mitgewirkt hat. Er hat schlicht gar nichts getan, sondern nur die Kündigung hingenommen.

Frage 2.: welche Kündigungsfrist gilt für mich(Arbeitsverhältnis begann am 1.1.2002)?

Davon ausgehend, dass für Sie keine abweichenden vertraglichen Regelungen gelten, ist von der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB bei einer Arbeitgeberkündigung auszugehen. Die Frist ist gestaffelt und verlängert sich bei zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Gem. § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis wie bei Ihnen zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Sofern Sie das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, kommt § 622 Abs. 1 BGB zum Tragen. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann danach mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Allerdings erhalten Sie bei einer Kündigung durch Sie keine Abfindung und erhalten eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeldanspruch.

Frage 3.: wie muss mein Arbeitgeber den Wegfall meines Arbeitsplatzes nachweisen?

Der Arbeitgeber muss den Wegfall des Arbeitsplatzes bei einer betriebsbedingten Kündigung nur dann nachweisen, wenn Sie gegen eine solche Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben und den Mangel einer sozialen Auswahl rügen. Dies dürfte in Ihrem Fall gerade ausscheiden, sofern Sie einen Aufhebungsvertrag schließen.

Frage 4.: muss ich mit irgendwelchen anderen Komplikationen rechnen?

Zwar müssen Sie mit weiteren Komplikationen nicht rechnen, sofern die zuvor beschriebenen Punkte beachtet werden. Jedoch muss Ihnen bewusst sein, dass sich Ihre Rente entsprechend mindert, solange Sie keine vollen Beiträge mehr leisten. Allerdings dürfte der kurze Zeitraum bis zum Renteneintritt durchaus überschaubar sein.

Frage 5.: muss die Abfindung versteuert werden?

Früher war zunächst die gesamte Abfindung steuerfrei und später dann teilweise. Mit Wirkung ab 01.01.2006 wurde § 3 Nr. 9 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 aufgehoben, so dass für Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses keine Steuerfreibeträge mehr in Betracht kommen. Es besteht bei hohen Abfindungen lediglich die Heranziehung der sog. Fünftelungsmethode nach § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG, wonach die Steuerprogression, in die hohe Abfindungen fallen würden, abgeschwächt werden kann. Der ausscheidende Arbeitnehmer kann dabei den Zeitpunkt der Auszahlung und damit auch die Aufspaltung der Abfindungszahlung weitgehend mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Dann wird nicht die gesamte Abfindung auf einmal versteuert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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