Einkaufswagen geliehen - Verfahren wegen Diebstahl

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Als wir (ich und ein Freund) einen bekannten beim Umzug geholfen haben,
kam mein Freund auf die Idee um uns die Sache etwas zu erleichtern einen Einkaufswagen beim naheliegenden P. zu "leihen".
Dies geschah wohl nicht ganz unbemerkt, da wir kurze zeit später einen Brief von der Polizei bekamen.
Mein Freund machte dort die Aussage das er auf die Idee kam und ich ihm nur geholfen habe.

Darauf hin rufte mein Freund bei dem Filialleiter des P. an um dies so zu klären und sich zu entschuldigen.
Der Filialleiter hat dies akzeptiert und die Anzeige zurück gezogen. Darauf hin habe ich auch keine Aussage mehr bei der Polizei gemacht.
Er hat jetzt ein schreiben bekommen das die Anzeige zurück gezogen ist und muss auch keine Strafe zahlen.

Heute bekam ich dieses Schreiben:

In dem Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls
Strafanzeige des XXX in Mainz vom 25.02.2012
wird gemäß § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung
von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig abgesehen, sofern der Beschuldigte innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Zugang dieses Schreibens einen Geldbetrag von 500 Euro an die Staatskasse zahlt. Dem/Der Beschuldigten geht eine gesonderte Rechnung zu, der die genauen Angaben zur Zahlungsfrist, zum Konto und zum Kassenzeichen zu entnehmen sind.

Die Zahlungsauflage ist in monatlichen Raten von 100 Euro zu erfüllen, beginnend am 15.05.2012.

Gründe:

Die erteilte Auflage ist geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld steht dem nicht entgegen. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Kommt der Beschuldigte dagegen der Auflage nicht nach, wird das Verfahren fortgesetzt. Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, werden nicht erstattet.

Bei der vorläufigen Einstellung ist davon ausgegangen worden, dass es sich um einen einmaligen Fall handelt. Im Wiederholungsfall kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht rechnen.

Etwaige vermögensrechtliche Ansprüche werden durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht berührt.

Antwort des Anwalts

Fragestellung: Diebstahl oder straflose Gebrauchsanmaßung (sog. furtum usus)?

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Ich kann Ihnen nicht empfehlen, das Angebot der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße anzunehmen, da Sie sich m.E. durch die Nutzung des Einkaufswagens nicht strafbar gemacht haben. Käme es zu einer Anklage, könnten Sie mit einem Freispruch rechnen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Zunächst setzt ein Diebstahl u.a. voraus, dass der Täter in Zueignungsabsicht handelt, demnach eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig anzueignen. Am letzten Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht fehlt es bei Ihnen, da Sie von Beginn an lediglich vorhatten, den Einkaufswagen für Ihre Zwecke zu nutzen, um ihn nach deren Beendigung wieder an seinen Ursprungsort zurückzubringen. Sie hatten also weder die Absicht, die Fa P. zu enteignen, noch sich selbst den Einkaufswagen anzueignen. Es liegt demnach lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung vor. Sie haben sich quasi, ohne den Eigentümer zu fragen, eigenmächtig eine Sache ausgeliehen. Dies mag zwar nicht im Sinne der Firma P. liegen und auch sonst zu missbilligen sein. Jedoch ist ein derartiges Verhalten nicht strafbar. Strafbar ist der sog. furtum usus lediglich in Ausnahmefällen, so z.B. gem. § 248 b StGB bei der unbefugten Nutzung eines fremden Kfz. Nicht also, dass Sie auf Grund meiner Darlegung glauben, nunmehr mit dem Fahrzeug Ihres Nachbarn straffrei eine Spritztour unternehmen zu können.

Traurig an diesem Fall ist lediglich, dass dies der Staatsanwaltschaft offensichtlich fremd ist. Allerdings steckt nach Ihrer Mitteilung kein Staatsanwalt dahinter, sondern eine Oberamtsanwältin. Dies sind im Normalfall Rechtspfleger, die sich fortgebildet haben und zur Entlastung der Staatsanwaltschaft mit der Bewältigung von Kleinkriminalität beauftragt sind, jedoch kein Jurastudium hinter sich gebracht haben. Vielleicht wäre es hilfreich, wenn Sie der Oberamtsanwältin meine E-Mail mit einer freundlichen Empfehlung von mir im Rahmen Ihrer Stellungnahme, die Sie auf jeden Fall abgeben sollten, zukommen lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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