Krankheit: Lohnfortzahlung bei unregelmäßiger Beschäftigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Arbeitgeberin mit einem kleineren LKW-Überführungsbetrieb (ca. 18 Mitarbeiter). Unter anderem habe ich auch einen Rentner, über 70 Jahre, mit Lohnsteuerkarte beschäftigt. Dieser fährt je nach Bedarf und wird auf KM-Basis bezahlt. Im Arbeitsvertrag ist vermerkt, dass er nur bei Bedarf eingesetzt wird und keinen Anspruch auf Fahrten hat. Er arbeitet im Durchschnitt 8 Tage über den Monat verteilt.

Bei der Krankenkasse ist er mit dem ermäßigten Beitragssatz gemeldet. Anspruch auf Erstattung nach § 10 LFZG habe ich daher nicht.

Jetzt war dieser Rentner für 4 Wochen krank gemeldet. Ich weiß nicht wie ich dies Lohnmäßig abrechne. Ich hätte ihn in dieser Zeit nicht oft eingesetzt. Muss ich jetzt für 4 Wochen den Durchschnittslohn voll bezahlen? Dann hätte er ja mehr als wenn er gearbeitet hat.

Antwort des Anwalts

Der Anspruch Ihres erkrankten Mitarbeiters richtet sich nach § 4 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Dies sind in Ihrem Fall entsprechende zusätzliche Entgelte wie Verpflegungs- oder Abwesenheitsgelder oder vergleichbare Pauschalen. Denn diese können nur bei einem tatsächlichen Einsatz anfallen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist gem. Abs. 1 a der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat (in Ihrem Fall auf Abruf nach Bedarf), bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate, vgl. BAG NZA 2003, 156. Dabei ist auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in dem genannten Zeitraum abzustellen. Es mag, wie Sie zutreffend feststellen, etwas merkwürdig anmuten, dass Ihr Arbeitnehmer möglicherwiese im Krankheitsfalle mehr erhält, als er bei einem tatsächlichen Einsatz erzielen würde. Dies sollten Sie jedoch nicht zu einseitig sehen. Denn das gleiche würde auch im umgekehrten Fall gelten. Hätte er also in der Vergangenheit relativ wenig Einsätze gehabt und würde er nunmehr bei einer Arbeitsfähigkeit mit erheblich mehr Einsätzen zu rechnen haben, erhält er dennoch den geringeren Betrag, der sich aus den vergangenen zwölf Monaten errechnet. Etwaige saisonale Unterschiede werden durch die zwölfmonatige Betrachtung ausgeglichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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