Strafe wegen wiederholtem Betrug

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor einem Jahr ist meine vierjährige Bewährungsstrafe wegen Betrugs abgelaufen. Jetzt habe ich erneut Warenbetrug im Wert von ca. 3000 Euro begangen. Ich bin psychisch sehr krank und habe die Kaufsucht. Ich habe einen Teil der gelieferten Ware wieder zurückgeschickt. Ich habe aber mittlerweile fünf Anzeigen wegen Betrugs und die Wahrscheinlichkeit, dass ich ins Gefängnis muss ist jetzt sehr hoch. Wenn ja, wie lange ungefähr?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal zum System: Die Strafe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt.

Geregelt ist das in § 56 StGB. Das Gericht setzt danach die Strafe zur Bewährung aus, wenn eine Zukunftsprognose ergibt, dass Sie sich die Verurteilung zur Warnung einen lassen und in der Zukunft ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen.

Diese Zukunftsprognose geht sehr weit. Sie umfasst Ihre Persönlichkeit, die Lebensumstände, die Tat, die Begehungsumstände. Um hier konkret eine Schätzung vorzunehmen, müsste man erst einmal Akteneinsicht nehmen.

Die Wahrscheinlichkeit einer negativen Zukunftsprognose ist natürlich entsprechend höher, wenn Sie genau da weiter gemacht haben, wo sie bereits verurteilt wurden. Nach Ihrer Schilderung liegt sie sehr hoch, ich würde denken, über 90 Prozent Wahrscheinlichkeit.

Die Strafe für die alte Tat wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen, § 56 g StGB. Ob das bereits geschehen ist, ist nach Ihren Angaben noch offen. Wenn noch nicht, und Sie haben in der Bewährungszeit weitere Taten begangen, dann kommt ein Widerruf der ausgesetzten Bewährungsstrafe in Betracht.

Auch wenn die alte Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit bereits erlassen ist, werden die neuen Taten nun erneut angeklagt. Neues Spiel, neues Glück, sozusagen.

Wenn Sie tatsächlich, wie Sie sagen, unter Kaufsucht leiden, dann wäre Therapie statt Strafe angesagt, es kommt auf die §§ 20 ff. StGB an. Sie bzw. Ihr Strafverteidiger könnte auf Schuldunfähigkeit plädieren.

Die Rechtsprechung ist dort sehr restriktiv, es gibt aber einige Ausnahmen. BGH 2 StR 138/04 - Urteil vom 12. Januar 2005 (LG Frankfurt/Main)

  1. Die Feststellung einer "Spielsucht", "Spielleidenschaft" oder die Eigenschaft, "pathologischer Spieler" zu sein, führen nicht ohne weiteres dazu, dass beim Betroffenen eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt. Maßgebend ist vielmehr, inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die pathologisch bedingt oder -als andere seelische Abartigkeit - in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind. Deshalb ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim pathologischen Spielen nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat.
  2. Die verminderte Schuldfähigkeit darf als Rechtsfrage nicht zugunsten des Täters unterstellt werden, da bei Rechtsfragen der Zweifelssatz nicht gilt

Man sollte, wenn Ihr Fall dies nahelegt, im Strafprozess auch Antrag auf Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen stellen.

Zu vermerken ist auch, dass Sie entweder einen Wahlverteidiger einschalten sollten, bzw. mindestens Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 StPO stellen sollten.

Wenn es um höhere Freiheitsstrafen geht, und um mögliche Schuldunfähigkeit wegen Kaufsucht, wird das Gericht dem stattgeben müssen.

Um zu Ihren weiteren Fragen eine Antwort zu geben.

Die Strafhöhe wird dann vom Gericht in einer Gesamtstrafe berechnet, sofern es zu einer Verurteilung kommt, was sich nach § 56 StGB richtet.

Vermutlich dürfte Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten bestehen, so dass mit etwas Glück nur von einer fortgesetzten Tat ausgegangen wird. § 263 StGB sieht dabei im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor oder Geldstrafe.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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