Arbeitsvertrag Privatschule - Kündigungklauseln

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Betriebsrat an einer Privatschule und möchte eine Auskunft zum Thema Kündigungsfrist.

Ein Kollege, der seit sechs Jahren beschäftigt ist, will zum 15. August sein Arbeitsverhältnis kündigen. In seinem Arbeitsvertrag steht, dass die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des Schuljahreshalbjahrs beträgt. Frage: Wann endet das Schulhalbjahr: Als Privatschule haben wir unseren eigenen Ferienplan, und der gewünschte Kündigungstermin liegt in den Sommerferien. Vor sechs Jahren ist der Kollege auch am 15. August eingestellt worden.

Kann man das Kündigungsdatum 15. August durchsetzen oder endet das Schuljahr zwingend am 31. Juli (Auffassung des Arbeitgebers)?

Nachtrag vom 08.05.2012:

Arbeitsvertrag: 1. Herr XXX wird ab dem 15.08.2006 im LSH als Psychologe und Sportlehrer beschäftigt. 8. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 14.08.2007. Es endet zu diesem Zeitpunkt, ohne das es einer Kündigung bedarf. Ergänzung zum Arbeitsvertrag: 4. Der Urlaubsanspruch ist mit den Schulferien abgegolten. 8. (wird gestrichen) 9. Die beiderseitige Kündigung beträgt 3 Monate zum Schulhalbjahr . Meine Auffassung. Obwohl das erste Anstellungsjahr ein befristeter Vertrag war, lief der Vertrag genau 1 Jahr inklusive aller Ferien. Der erste Schultag war damals der 15.08.2006. Ich wurde auch nicht zum 01.08 eingestellt wenn das nach heutiger Argumentation immer der Schuljahreswechsel ist. Der Wechsel 31.07./01.08. betrifft die Bezahlung für die Eltern und ist meiner Ansicht nach nicht zwingend der Wechsel für die Lehrer. Nach diesem Datum richten sich allerdings Jahressonderzahlungen. Die Ferien sind immer variabel. Das Schuljahr begann, der erste Schultag war der 25.08.2011 Dieses Jahr ist der letzte Schultag der 12.07.2012, der letzte Ferientag der 28.08.2012. Das ist jedes Jahr verschieden. Endet das Schulhalbjahr nun mit dem letzten Schultag oder letzten Ferientag oder immer mit dem 31.07. Da die Ferien immer variabel sind wäre es somit bei einer Kündigung Glück, ob ich zum 31.07. z.B. 1, 3, oder 6 Wochen bezahlten Urlaubsanspruch bekomme? Bei meiner Auffassung zählen die Sommerferien zu dem Urlaubsanspruch am Ende dazu, da ich mir vorher keinen Urlaub nehmen kann und den Urlaubsanspruch nach einem Schuljahr "erarbeitet" habe. Somit könnte ich eigentlich zum 28.08.2012 kündigen. Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Antwort des Anwalts

Die Koppelung der Kündigungsfristen an Schulhalbjahre begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, da es im Interesse der Schule – des Arbeitgebers – liegen muss, den Schulbetrieb gewährleisten zu können.
Da es sich um eine Schule in freier Trägerschaft handelt, ist zunächst zu fragen, welche gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen.
Die Anwendbarkeit des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ergibt sich dort direkt aus § 1.
Dieses Gesetz wurde jüngst reformiert und weist jetzt den Stand: 23.03.2012 (Nds. GVBl. S. 34) auf.
§ 1 regelt folgendes:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier
Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen.
(2) 1Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig
vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich
geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in
einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang
für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von
sechs Monaten erteilt wird. 2Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen
und Berufsakademien sind keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger die
Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlichrechtlich
Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. 2Sie sind
nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes.
(4) 1Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren
Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. 2Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen
sich nach den Vorschriften des Elften Teils.

Damit ergibt sich aus § 1 Abs. 1, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die Privatschule Geltung besitzt.

Der Absatz 4 dieser Vorschrift verweist zunächst auf dem elften Teil des Gesetzes, neben verwaltungsspezifischen Besonderheiten sind dort abweichende Bestimmungen im Unterschied zu den Vorschriften über öffentliche Schulen aufgeführt:
§ 141
Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes17
(1) 1Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und
161 gelten die §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 6 und 9 bis 22 entsprechend; auf
Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3
Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. 2Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 2)
kann ein auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich
geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden.
(2) 1Die §§ 72 bis 81, 85 und 87 gelten für die in Absatz 1 genannten Schulen, soweit
der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. 2Eine abweichende
Regelung muss mindestens

  1. für die Schule und die Klassen oder die ihnen entsprechenden organisatorischen
    Gliederungen eine Schülervertretung vorsehen,
  2. eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Konferenzen in den Fällen
    zulassen, in denen sie die Erörterung bestimmter Anträge wünschen, mit
    Ausnahme von Anträgen zur Unterrichtsverteilung und zu den Stundenplänen, zur
    Anrechnung von Stunden auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, zur
    Regelung der Vertretungsstunden und zur Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte
    sowie zu den in § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Beratungsgegenständen,
  3. eine Anhörung der Schülervertretung vor grundsätzlichen Entscheidungen über die
    Organisation der Schule, den Inhalt des Unterrichts und die Leistungsbewertung
    sowie eine Erörterung der Unterrichtsplanung und -gestaltung mit den betroffenen
    Schülerinnen und Schülern vorsehen.
    (3) § 113 Abs. 3 und § 114 sind entsprechend anzuwenden.

Diese Regelung bezieht sich auf keine Vorschriften, die sich ihrerseits mit dem Schuljahresbeginn und Ende befassen.
Der alte § 141 des Schulgesetzes, der entsprechend der Fußnote 17 im aktuellen Gesetzestext noch Gültigkeit bis zum 01.08.2012 besitzt, hat folgenden Wortlaut:
§ 141
Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes
(1) 1Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und
161 gelten die §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 6, 9 bis 22 und 23 Abs. 3 entsprechend;
auf Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3
Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. 2Für die besondere Organisation nach § 23 Abs. 3 gilt §
23 Abs. 4 entsprechend. 3Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) kann ein
auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich geprägter und
gestalteter Unterricht erteilt werden.

Auch hier ergibt sich kein Bezug zu den das Schuljahr betreffenden Vorschriften.

Die Einteilung in Schuljahr und Schulhalbjahr hat insgesamt über Ihre konkrete Fragestellung hinaus auch sonstige Auswirkungen besoldungsrechtlicher Art bei den bei öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern.
Als Beispiel möchte ich die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
(ArbZVO-Lehr) heranziehen.
Hieraus wird in der Zusammenschau eine weitere Problematik ersichtlich, die in Zusammenhang mit Ihrer Fragestellung steht, nämlich die Frage nach dem Urlaub und den Ferien.

Die ArbZVO stellt schon zu Beginn folgendes klar:
§ 2
Arbeitszeit

1 Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2 Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. 3 Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an Internatsgymnasien, Schulen für Gehörlose und Schwerhörige sowie an der Schule für Blinde muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte entsprechen.

Diese Verordnung gilt zwar nach § 1 nur für Lehrerinnenund Lehrer an öffentlichen Schulen, gleichwohl wird hieraus ersichtlich, dass auch Ferientage, die nicht Urlaubstage sind, Arbeitstage sind, die eben unterrichtsfrei sind.
Daraus folgt nun, dass die Lage der Ferien und die damit einhergehende Berechnung der Urlaubstage voneinander unabhängig zu bewerten sind. Es ist deshalb bei einem festen Termin zur Bestimmung der Schulhalbjahre egal, wann nach dem Ferienplan tatsächlich die unterrichtsfreien Zeiten liegen.

Nachdem die Rahmenbedingungen soweit geklärt sind und der Anwendungsbereich des Niedesächsischen Schulgesetzes eröffnet ist, ist dort nach einer entsprechenden Regelung zu suchen:

Der § 28 gibt hier eine klare Vorgabe:

§ 28
Schuljahr und Ferien
(1) 1Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des
folgenden Jahres. 2Soweit der Beginn oder das Ende der großen Ferien es erfordert,
kann das Kultusministerium von diesen Terminen abweichen. 3Das Kultusministerium
wird ermächtigt, durch Verordnung das Schuljahr für einzelne Schulformen
abweichend festzulegen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen
erforderlich ist.
(2) Beginn und Ende der Ferien an öffentlichen Schulen regelt das Kultusministerium.

Damit ist die Position der Schulleitung – des Arbeitgebers – durch die entsprechende gesetzliche Regelung untermauert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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