Schwanger - Kündigung während der Probezeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Bekannte hat einen Arbeitsvertrag der am 04.11.2011 begonnen hat und in dem unter §5 Dauer der Anstellung folgender Text steht:

„Das Arbeitsverhältnis wird zunächst für 6 Monate zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei ausdrücklicher oder stillschweigender Weiterbeschäftigung über die Probezeit hinaus wird das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt.“

Jetzt wird Sie laut Arbeitgeber fristgerecht in der Probezeit zum 03.05.2012, trotz Schwangerschaft, gekündigt. Laut Arbeitgeber wäre das korrekt.

M. E. ist das nicht zulässig und die Kündigung ist unwirksam. Ist das wirklich so?

Antwort des Anwalts

Zunächst gilt, dass Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz genießen, d. h. eine Kündigung während der Schwangerschaft nicht zulässig ist. Das ist in § 9 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Dort heißt es:

§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

Dem Text ist ein Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis in der Probezeit oder einem „regulären“ Arbeitsverhältnis zu entnehmen. Schon daraus wird deutlich, dass für Schwangere auch in der Probezeit der besondere Kündigungsschutz gilt. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses spielt übrigens auch keine Rolle, dass Kündigungsverbot greift gleichfalls ein.
Hält sich der Arbeitgeber wie hier nicht an das Kündigungsverbot, so ist die Kündigung gem. § 134 BGB nichtig. Dennoch ist es ganz wichtig, dass die Betroffene die Nichtigkeit der Kündigung gerichtlich gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz geltend macht, d. h. eine Klage beim im Bezirk des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Für diese Klage gilt eine nicht verlängerbare Frist von 3 Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung. § 4 Kündigungsschutzgesetz lautet:
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Für den Kündigungsschutz ist natürlich Voraussetzung, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung weiß oder ihm die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung bekannt gemacht wird. Damit der Arbeitgeber nicht behaupten kann, von der Schwangerschaft nichts gewusst zu haben, sollte sofort nach Erhalt der Kündigung nochmals eine schriftliche Mitteilung (am besten per Einschreiben Rückschein) über die Schwangerschaft geschickt werden.
Wie es im Recht so ist, braucht man eine Definition, ab wann man als schwanger gilt, ab welchem Zeitpunkt also der Kündigungsschutz beginnt. Rechtlich beginnt hier die Schwangerschaft unabhängig vom tatsächlichen Entbindungstag stets 280 Tage vor dem von Arzt oder Hebamme attestierten voraussichtlichen Entbindungstag, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen ist. Dabei ist für die Ermittlung des genauen Beginns der Schwangerschaft ist zunächst von dem ärztlichen Zeugnis nach § 5 Abs. 2 MuSchG auszugehen. In diesem Attest ist der voraussichtliche Geburtstermin anzugegeben. Das gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ggf. nachzuweisen, dass bei Kündigung gerade noch keine Schwangerschaft vorlag.
Zusammengefasst rate ich, sofort schriftliche Anzeige der Schwangerschaft an den Arbeitgeber schicken (per Einschreiben, mit Zeugen in den Firmenbriefkasten werfen oder ähnliches) und umgehend mit oder ohne Anwalt beim Arbeitsgericht eine Klage erheben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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