Kündigung ohne Äußerungsfrist

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein AN - öffentl. Dienst - Brandenburg -wurde am 10.10.11 befristet bis 31.3.12 eingestellt. Der AV wurde jedoch erst am 11.10.11 gefertigt. Dagegen erhob der AN Einspruch. Vorsorglich wurde dem AN durch den AG zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Das Schreiben zur Anhörung des Personalrates wurde am 27.3.11 gefertigt. Der PR hat am 4.4.12 dieser Kündigung nicht zugestimmt. Dem AN wurde noch am gleichen Tag - am 4.4..12 das Kündigungsschreiben zu Hause zugestellt. Unsere Frage: Ist diese Kündigung formell wirksam? Hätte der AG nicht die 10 Tage Äußerungsfrist einhalten müssen?

Antwort des Anwalts

Bei einem Widerspruchs- bzw. Zustimmungsverweigerungsrecht des Personalrates ist der Arbeitgeber/Dienstherr im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer zunächst nicht gehindert, die beabsichtigte Maßnahme (individualrechtlich) vorzunehmen. Der Personalrat ist jedoch im Interesse des Betriebes berechtigt, durch seinen Widerspruch oder seine verweigerte Zustimmung die tatsächliche Umsetzung der Maßnahme zu verhindern. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht steht dem Personalrat z. B. in personellen Einzelmaßnahmen bei Einstellungen, Umgruppierungen und Versetzungen zu, während er bei der ordentlichen Kündigung durch seinen Widerspruch evtl. einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers begründen kann.

Die 10-Tages-Frist für den Personalrat zur Äußerung hat „nur“ die Funktion, dass nach Ablauf dieser Frist bei Nichtäußerung des Personalrates die Zustimmung als erteilt gilt. Widerspricht der Personalrat der beabsichtigten Kündigung vor Fristablauf, kann der Dienstherr umgehend tätig werden, muss also nicht abwarten, bis die Frist theoretisch abgelaufen ist, da eine Entscheidung/Mitteilung des Personalrates ja bereits vorliegt. Die Einhaltung dieser Frist ist keine formelle Voraussetzung für die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer. Eine Unwirksamkeit der Kündigung wäre insofern nur gegeben, wenn der Personalrat überhaupt nicht beteiligt worden wäre oder die Kündigung ohne Äußerung des Personalrates vor Ablauf der Frist ausgesprochen worden wäre, was jedoch in Ihrem Fall gerade nicht geschehen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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