Mutter gegen den Willen in Pflegeheim unterbringen

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter hat Pflegestufe II und wird ambulant gepflegt. Sie ist 97 Jahre und die Pflegenotwendigkeit bezieht sich sowohl auf physische Dinge als auch auf eine beginnende Demenz. Der Pflegedienstleiter der ambulanten Pflegeeinrichtung rief in der vorigen Woche meine Schwester an und teilte ihr mit, dass eine ambulante Pflege nicht mehr verantwortbar sei, sie wollen auch nicht mehr die Pflege ambulant fortsetzen. Unsere Mutter müsse vollstationär in ein Pflegeheim.
Meine Schwester, sie hat auch die Kontenvollmacht durch meine Mutter, reist im Augenblick noch von Zeit zu Zeit zu unserer Mutter und pflegt. Mit einer Vollpflege rund um die Uhr wäre sie aber total überfordert (sie ist auch schon 70 und hat einen kleinen Hirnschlag hinter sich). Meine Frau und ich haben ein schönes Heim ausgesucht, aber jetzt kommt das massive Problem:
Meine Mutter weigert sich, in ein Heim zu ziehen, lieber wolle sie in ihrer jetzigen Wohnung sterben (Natürlich haben wir alle versucht, sie umzustimmen, bisher ohne Erfolg).

Nun die Fragen zur Rechtsauskunft:
1) Dürfen wir unsere Mutter auch mit sanfter Gewalt dazu bewegen, in ein Pflegeheim zu ziehen (etwa durch Anziehen der Kleidung und in ein Auto zu setzen)?
2) Kann sich die bisher beauftragte Pflegeeinrichtung weigern, die Pflege, wie bisher, fortzusetzen – egal, was passiert?
3) Machen wir uns rechtlich schuldig, wenn wir dem massiven Wunsch meiner Mutter nach Bleiben in ihrer Wohnung nachgeben? (Wenn sie zu wenig Pflege bekommt oder keine, könnte sie ja rasch sterben, wenn die bisherige Pflege fortgesetzt wird, gibt es ein bestimmtes Risiko.)

Antwort des Anwalts
  1. Verbringung in ein Pflegeheim gegen den Willen Ihrer Mutter
    Diese Frage lässt sich schnell beantworten: Grundsätzlich ist es rechtlich nicht zulässig, eine Person gegen deren Willen, also ohne Einwilligung, am Verlassen eines bestimmten räumlichen Bereichs zu hindern. Hierbei handelt es sich um eine Freiheitsentziehung gemäß § 1906 Abs.1 BGB, wenn der Betroffene gegen seinen natürlichen Willen am Verlassen eines bestimmten räumlichen Bereichs gehindert wird. Hierzu gehört insbesondere auch der Aufenthalt in einem Heim.

  2. Kann sich der ambulante Pflegedienst weigern, die Pflege weiter fortzusetzen?
    Ihre Frau Mutter hat aller Voraussicht nach einen sogenannten Pflegevertrag mit dem ambulanten Pflegedienst vereinbart. Hierbei handelt es sich zunächst einmal um eine rein zivilrechtliche Vereinbarung in der Form eines Dauerschuldverhältnisses.
    Wie bei allen sogenannten Dauerschuldverhältnissen kann eine solche Vertragsbeziehung von den Vertragsparteien ordentlich bzw. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch fristlos gekündigt werden. Für den Fall, dass der Pflegedienst den Pflegevertrag ordentlich kündigen will, müsste letztlich nur die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese entnehmen Sie bitte dem Pflegevertrag. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflegedienst bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund benötigt. Aus dem Vorgenannten ergibt sich demnach, dass der Pflegedienst durchaus die Möglichkeit hat, den Vertrag mit Ihrer Mutter relativ schnell zu beenden.

  3. Verbleiben in der Wohnung
    Grundsätzlich scheidet ein strafrechtlich relevantes Verhalten Ihrerseits aus, soweit Sie den Willen Ihrer Frau Mutter respektieren und Sie in der Wohnung belassen. Schließlich entspricht dies ja auch ihrem natürlichen Willen, nicht in ein Pflegeheim oä umzuziehen. Allerdings kann sich eine Situation ergeben, in der sich auch eine rechtliche Pflicht ableiten lässt, anderweitig tätig zu werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Ihre Mutter nicht mehr in der Lage ist sich zu versorgen und das Thema der Betreuung ins Blickfeld gerät.
    Die nachfolgenden Ausführungen zum Thema Betreuung gelten im Prinzip für alle hier von Ihnen gestellten Frage und sollten daher Ihre Beachtung finden.
    Seit gut zwanzig Jahren gibt es an Stelle der Entmündigung die Fürsorgeform der rechtlichen Betreuung, in deren Rahmen ein durch das Vormundschaftsgericht bestellter rechtlicher Betreuer ua. auch Demenzkranken helfend zur Seite gestellt wird. In der Regel ist der Betreuer ein naher Angehöriger, in einigen Fällen auch ein neutraler Dritter. Die rechtlichen Vorgaben sind in §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Das Betreuungsverfahren wird auf Antrag des Demenzkranken oder auf Mitteilung eines Angehörigen eines Angehörigen beim Vormundschaftsgericht (=Amtsgericht) am Wohnort eingeleitet. Im Wesentlichen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
-Der Betroffene kann aufgrund seiner demenziellen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen. Dies wird in der Regel durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.
-Die Bestellung eines Betreuers muss überhaupt notwendig sein.
-Alternativen zur Betreuung, z.B in Form von bereits vorliegenden Vorsorge- oder Generalvollmachten sind nicht vorhanden. Insoweit wäre eine Betreuung entbehrlich, da der Betroffene in anderer Weise versorgt werden kann.

Ein durch das Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts und muss jährlich Rechenschaft über die von ihm durchgeführt Betreuung abgeben. Eine Betreuung wird für maximal sieben Jahre eingerichtet. Nach Ablauf dieser Zeit muss, vor Ablauf dieser Zeit kann die Betreuung erneut durch das Vormundschaftsgericht überprüft werden.
Sollten demnach, sehr geehrter Herr Sauerwald, bei Ihrer Frau Mutter konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach sie ihre Angelegenheiten aufgrund der Demenzerkrankung nicht mehr selbst erledigen kann, wäre es eigentlich angezeigt, über das Vormundschaftsgericht die Betreuung Ihrer Mutter anzuregen. Die rechtliche Betreuung kann wie gesagt auch durch einen Angehörigen erfolgen.

Sollte die Betreuung derzeit oder auch künftig nicht in Frage kommen und Ihre Mutter zu einem Umzug nicht zu bewegen sein, sollte der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Versorgung Ihrer Mutter gerichtet sein.
Hierbei spielen in der Regel sowohl der ambulante Pflegedienst als auch der medizinische Dienst der Krankenkasse sowie eventuell noch anderer Träger eine wichtige Rolle.
Zunächst sollte geprüft werden, ob die Betreuungssituation Ihrer Frau Mutter durch eine Höherstufung in die Pflegestufe 3 erreicht werden kann.
Aus meiner Erfahrung hat sich dabei bewährt, wenn die Angehörigen -bestenfalls in Absprache mit dem Pflegedienst- an den medizinischen Dienst der Krankenkasse herantreten und in der Vorbereitung die voraussichtlich vom MDK geprüften Punkte durchsprechen. In der Regel kennt der Pflegedient die genauen Voraussetzungen für die einzelnen Pflegestufen und weiß daher worauf es ankommt.
Sollten die Voraussetzungen für eine Höherstufung nicht vorliegen (Tip: Eine Entscheidung des MDK ist gerichtlich überprüfbar), kann die Versorgung Ihrer Mutter natürlich auch durch Angebote und Dienstleistungen Dritter verbessert werden. Hierbei denke ich z.B. an die Möglichkeit einer Tagespflege oder Betreuungsleistungen von anderen sozialen Diensten, an deren Daten man oftmals über das Sozialmamt am Wohnort gelangt.

Abschließend weise ich auf eine Option hin, bei der eine zwangsweise Unterbringung Ihrer Mutter in Betracht kommen könnte. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des PsychKGesetz vorliegen. Hierfür müsste Ihre Frau Mutter eine Gefahr für sich oder Dritte darstellen. Die Entscheidung hierüber trifft ein Richter nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. In der Regel sind hiervon aber andere Fälle als ein solcher Ihrer Mutter gemeint.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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