Beschäftigung bei der NATO im Kosovo - Kürzung der Pension zu erwarten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beabsichtige ein Arbeitsverhältnis in Ausland, Kosovo, aufzunehmen. Es wird ein Arbeitsvertrag mit der NATO-Kosovo abgeschlossen. Zur Zeit beziehe ich als pensionierter Soldat Versorgungsbezüge.

Es ist zu klären, wie ein durch die NATO im Kosovo gezahltes Entgeld sich auf die Pension auswirkt und in welchem Umfang sodann angerechnet wird.
Es geht um die Themen Thema Einkommen nach NATO-Statut, Besteuerung im Ausland, Wohnsitz im Ausland. Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, damit nicht Versorgungsbezüge schädlich sind? Ist ein Einkommen durch die NATO gezahlt immer schädlich? Ich beabsichtige den ständigen Wohnsitz dann im Ausland einzunehmen.

Antwort des Anwalts

Frage 1: Es ist zu klären wie ein durch die NATO im Kosovo gezahltes Entgelt sich auf die Pension eines Soldaten auswirkt.

Einschlägig dürfte sein § 55 b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) vgl. unten der vollständige Gesetzeswortlaut.

Geregelt ist hier das Zusammentreffen nationaler Versorgungsbezüge mit der Versorgung einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung (z. B. NATO). Es gibt eine Anrechnungsregelung anhand einer auszurechnenden Höchstgrenze.

Frage 2: In welchem Umfang wird das Entgelt angerechnet, und führt zu Kürzungen der Pension.

§ 55b SVG sieht eine im Einzelnen recht komplizierte Anrechnungsregel vor.

Um das Gesetz zu zitieren:

„(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 26 Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.“

Frage 3: Es geht um die Themen Thema Einkommen nach NATO-Statut, Besteuerung im Ausland, Wohnsitz im Ausland. Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, damit nicht Versorgungsbezüge schädlich sind?

Natürliche Personen, die im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nach § 1 Abs. 4 EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht (ausgenommen Personen i. S. des § 1 Abs. 2 u. 3 EStG, also wenn Sie z.B. einen Antrag auf Besteuerung gestellt haben).

„Beschränkt steuerpflichtig“ heißt, dass sich die Steuerpflicht nur auf die inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG erstreckt, nicht aber auf die ausländischen Einkünfte.

Frage 4: Ist ein Einkommen durch die NATO gezahlt immer schädlich? Ich beabsichtige den ständigen Wohnsitz dann im Ausland einzunehmen.

Nach den gerade genannten Grundsätzen: nein, normaler Weise nicht, weil die (deutsche) Steuerpflicht sich nicht auf die ausländischen Einkünfte erstreckt. Dies beantwortet hoffentlich Ihre Fragen.

Soldatenversorgungsgesetz

§ 55b Soldatenversorgungsgesetz

(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 26 Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet.

Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 47 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.

(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu
zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.

§ 55a Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.

(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

  1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.

(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

BVerwG 2 C 25.09 (OVG Münster 1 A 282/07, VG Köln 27 K 6432/04)

H. – RA Meyer-Köring, Bonn – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Klägerin macht als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, eines Berufssoldaten, einen Anspruch darauf geltend, dass die Versorgungsbezüge ihres Ehemannes ohne Abzug eines Ruhensbetrages nach § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (a.F.) neu festgesetzt werden.

Der 1992 in den Ruhestand versetzte Ehemann der Klägerin war zwischen 1975 und 1984 von der Bundeswehr wegen einer Tätigkeit für die NATO beurlaubt. Für diese Tätigkeit erhielt er anstelle einer Versorgung eine Kapitalabfindung. Wegen dieser Kapitalabfindung waren seine Versorgungsbezüge um einen Ruhensbetrag gekürzt worden. Nachdem die aufgrund der Ruhensregelung einbehaltenen Beträge den Be-trag der Kapitalabfindung überstiegen hatten, beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten erfolglos, die Kürzung der Versorgungsbezüge für die Zukunft auf-zuheben. Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich.

Auf die Revision der Beklagten ist zu klären, ob nach § 94b SVG i.V.m. § 55b SVG a.F. das Ruhen der Versorgungsbezüge eines Soldaten, das durch die Gewährung einer Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ausgelöst ist, endet, wenn der Ruhensbetrag den Kapitalbetrag erreicht.

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 53 Soldatenversorgungsgesetz

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
    zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
  2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ergibt,
  3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen
    der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.
    (3) (weggefallen)
    (4) (weggefallen)
    (5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die
    nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen
    nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
    ..
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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