Verschwiegene Preiserhöhung - arglistige Täuschung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im letzten Jahr einen Vertrag über die Erstellung eines Fertighauses unterschrieben. Der Bauberater sagte mir, dass noch ca. 14 Tage lang die alte Preisliste gelte und ich nur in den Genuss des günstigeren Preises käme wenn ich den Vertrag innerhalb dieser Zeit unterschreibe, was ich auch tat.

Inzwischen habe ich ein Grundstück, das Haus ist vom Architekten nach meinen Wünschen geplant Erst heute hat mir der Bauberater mitgeteilt dass sich mit der neuen Preisliste nicht nur der Preis für das Haus erhöht, sondern dass in der neuen Preis/Leistungsliste auch andere Leistungen gelten, z. B. ist nach alter Liste ein KFH 70 Haus Standard, mit der neuen Liste aber KFW 55, also eine wesentliche Verbesserung.

Meine Frage wäre ob es sich hier um eine arglistige Täuschung handelt und ob die Möglichkeit besteht kostenlos aus dem Vertrag herauszukommen.

Antwort des Anwalts

Ihrer Schilderung zur Folge gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Hausbau noch nicht begonnen haben und der Bauberater sich an seine „Zusagen“ hinsichtlich der Konditionen aus dem letzten Jahr nicht mehr erinnert. Eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123, 142 BGB kommt aus rechtlicher Sicht in Ihrem Fall in Betracht. Fraglich ist nur, ob die arglistige Täuschung bewiesen werden kann.

Arglistige Täuschung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, was bei Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre.
Ohne die Zusage der günstigen Preiskonditionen hätten Sie den Vertrag nicht unterzeichnet, was der Bauberater wusste. Arglistige Täuschung muss aber, wenn der Bauberater dies bestreiten wird ( wovon auszugehen ist), durch Zeugen oder andere Beweismittel ( z.B. Unterlagen, Emails, Faxe usw.) bewiesen werden können.
Wenn das möglich ist, kann der Vertrag schriftlich kostenfrei nach § 142 BGB angefochten werden und wird insgesamt rückabgewickelt. Dies sollten Sie dann umgehend gegenüber dem Vertragspartner vornehmen.
Sollte dem nicht so sein, gibt es noch andere Möglichkeiten die Vertragsbeziehung zu beenden. Ob diese kostenpflichtig oder kostenfrei erfolgen kann, bleibt anhand des Vertrages zu prüfen. Bei einer unbekannten Preisentwicklung kommt auch ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht.
Dazu würde ich aber auf eine Vertragsprüfung verweisen wollen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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