Ex-Frau erhält nur einen Teil von Versorgungsausgleich

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Warum erhält die von mir 1993 geschiedene Ehefrau und seit 2011 Rentnerin nicht den vollen Betrag meines Versorgungsausgleichs, der mir monatlich von meiner Pension (als Prof. im Ruhestand) in der Höhe von € 951,50 abgezogen wird?

Antwort des Anwalts

Sie wurden im Jahre 1993 geschieden. Ihre geschiedene Ehefrau bezieht seit 2011 Rente. Sie selbst beziehen als Professor im Ruhestand eine Pension. Ihre Pension wird wegen des damals durchgeführten Versorgungsausgleichs um EUR 951,50 gekürzt. Dieser Betrag kommt aber nicht in voller Höhe bei Ihrer geschiedenen Ehefrau an.
Der Versorgungsausgleich, der anlässlich Ihrer Scheidung durchgeführt wurde, richtete sich nach dem damals geltenden Recht. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG, BGBl. 2009 I, S. 700, BR-Drucks. 128/09) den Versorgungsausgleich grundlegend neu geregelt. Das Gesetz ist zum 1. 9. 2009 in Kraft getreten.
Das – damals völlig neue – familienrechtliche Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs ist bei der Eherechtsreform des Jahres 1977 geschaffen worden und hat seitdem eine Reihe von gesetzlichen Korrekturen erlebt. Der Versorgungsausgleich war bisher geregelt im BGB (§§ 1587 bis 1587n); im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHEG); im Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG) und in der Barwertverordnung (BarwertVO).
Kernpunkt des bisherigen Rechts war der sog. Einmalausgleich. Dazu mussten die unterschiedlichen Anwartschaften zusammengerechnet und daraus ein Saldo gebildet werden, der dann in einer Richtung zugunsten des Ehegatten mit den geringeren Gesamtanwartschaften ausgeglichen wurde. Diese Umrechnung aller Anwartschaften aus den verschiedenen Versorgungssystemen (sog. Dynamisierungsberechnung) erfolgte durch eine komplizierte Berechnung nach den Vorgaben der Barwertverordnung (BarwertVO) und den dazu jährlich bekannt gegebenen Rechenwerten. Hieran entzündete sich die Kritik, die im Kern darauf verweisen konnte, dass wegen der vielschichtigen Unterschiede der Versorgungssysteme auch diese Umrechnung die unterschiedlichen Rentenanwartschaften letztlich nicht wirklich vergleichbar machte.
In Ihrem Falle wurde der Versorgungsausgleich nach den Regeln des so genannten Quasi-Splittings durchgeführt. Diese Form der Teilung wurde auch im neuen Recht beibehalten: Die interne Teilung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist nur möglich, wenn der Träger einer Versorgung eine solche vorsieht. Die Situation bei den Beamten ist uneinheitlich, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine generelle Regelung fehlt. Für diese Versorgungen behält § 16 Abs. 1 VersAusglG deshalb das bisherige Quasi-Splitting bei, solange keine gesetzlichen Regelungen für eine interne Teilung der jeweiligen konkreten Versorgung des Beamten geschaffen worden sind. Der Ausgleich erfolgt in diesen Fällen also weiterhin durch Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften bei gleichzeitiger Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgung. Es können daher für die weitere Betrachtung die Ausführungen zum aktuellen Rechtsstand des § 16 VersAusglG ergänzend herangezogen werden.
Weiter möchte ich zunächst nochmals die Grundlagen der Bewertung der einzelnen Versorgungsanrechte auf Ihrer Seite ansprechen, um hieraus die Konsequenzen ableiten zu können.
Grundsätzlich wird das Quasi-Splitting wie folgt durchgeführt:

Dieses sieht die externe Teilung von Anrechten vor, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben hat. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften stehen. Zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen z.B. auch die großen Religionsgesellschaften.
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass das Anrecht, das der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, in seiner Qualität dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem entspricht.
Die Annahme der gleichartigen Qualität führt aber nicht zwangsläufig zu einer Identität der Zahlbeträge.
Der Grund ist in der Art und Weise zu sehen, wie die Versorgungsanwartschaften berechnet worden sind und wie die Umrechnung vorgenommen wurde.
§ 44 VersAusglG enthält besondere Vorschriften für Anrechte der Beamtenversorgung und beamtenähnlicher Versorgungen und entspricht dem früheren § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der frührere § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB war bei Ihrer Scheidung zur Anwendung gekommen.
Abs. 1 stellt klar, dass die Anrechte nach der zeitratierlichen Methode zu bewerten sind. Die Abs. 2 und 3 regeln die Berechnung des Ehezeitanteils, wenn mehrere Anrechte der Beamtenversorgung oder beamtenähnlicher Versorgungen oder derartige Anrechte mit anderen Versorgungsanrechten zusammentreffen und deshalb Bestimmungen zur Anwendung kommen, die das (teilweise) Ruhen einer Beamtenversorgung oder beamtenähnlichen Versorgung zur Folge haben.
§ 44 VersAusglG regelt die Berechnung von Versorgungsanrechten

aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis muss zu einem inländischen Dienstherrn (Bund, Länder, Gemeinden sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts) bestehen; Dienstverhältnisse zu ausländischen oder internationalen Rechtsträgern kommen nicht in Betracht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen alle Beamten, Richter und Soldaten. Ihr Dienstverhältnis kann auf Lebenszeit, auf bestimmte Zeit, auf Probe oder auf Widerruf begründet werden. Je nach Art des Dienstverhältnisses ergeben sich unterschiedliche versorgungsrechtliche Positionen. Auch Beamte und Richter auf Probe haben bereits ein in den VA einzubeziehendes Versorgungsanrecht. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Beamte auf Zeit (z.B. kommunale Wahlbeamte, beamtete Staatssekretäre, Hochschuldozenten), auch wenn ihr Dienstverhältnis von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum begründet worden ist. Ist bei Hochschuldozenten allerdings die Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen oder kann ein Wahlbeamter die zum Bezug einer Beamtenversorgung erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren bis zum Ende der bei Ehezeitende laufenden Amtszeit nicht erfüllen, so ist im VA nur der Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Dies gilt generell für Beamte auf Widerruf und für Soldaten auf Zeit.
Die Versorgung der Beamten und Richter war früher einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Durch die Föderalismusreform hat der Bund allerdings die Gesetzgebungszuständigkeit für die Versorgung der nicht im Bundesdienst stehenden Beamten und Richter verloren (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG3). Das BeamtVG gilt jetzt in seiner aktuellen (insbesondere durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz4 und das VAStrRefG5 geänderten) Fassung nur noch für Bundesbeamte und Bundesrichter (§ 1 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Für Beamte und Richter in Ländern, die keine eigenen Versorgungsgesetze erlassen haben, ist es in seiner am 31.08.2006 geltenden Fassung in Kraft geblieben (Art. 125a GG, § 108 BeamtVG, § 71a DRiG), im Übrigen sind nunmehr die gesetzlichen Bestimmungen der Länder maßgebend. Die Beamtenversorgungsgesetze gelten auch für Hochschullehrer, sofern sie in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Für Soldaten enthält das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) mit dem BeamtVG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmungen.

Die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten sowie der diesem Personenkreis gleichgestellten Arbeitnehmer ist das Ruhegehalt, das ihnen nach den jeweils für sie geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen bei Erreichen der maßgebenden Altersgrenze oder bei Dienstunfähigkeit (bei Beamten auf Zeit bei Ablauf ihrer Dienstzeit oder bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) zusteht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 BeamtVG). Die Altersgrenze richtet sich nach dem für den jeweiligen Bediensteten geltenden Versorgungsrecht. Für Bundesbeamte gilt z.B. grundsätzlich die gleiche Regelaltersgrenze wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 BBG; vgl. zur Berechnung der individuellen Regelaltersgrenze § 43 . Für bestimmte Laufbahnen gelten besondere vorgezogene Altersgrenzen.
Eine Versorgungsanwartschaft haben Personen, denen ein Anspruch auf Ruhegehalt zustände, wenn sie bei Ende der Ehezeit in den Ruhestand treten würden. Ob der Bedienstete die Mindestdienstzeit von fünf Jahren, die Grundvoraussetzung für den Bezug von Ruhegehalt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), bei Ende der Ehezeit bereits geleistet hat, bleibt gemäß § 2 Abs. 3 VersAusglG im VA außer Betracht, es sei denn, dass der Bedienstete nach Ende der Ehezeit tatsächlich aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ohne die Mindestdienstzeit erreicht zu haben.
Familienbezogene Bestandteile des Ruhegehalts sind gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG im VA nicht zu berücksichtigen. Dies bezieht sich auf den Familienzuschlag nach den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 BeamtVG, nicht aber auf die Kindererziehungszuschläge nach den §§ 50a, 50b BeamtVG. Unfallbedingte Erhöhungen der Versorgung bleiben im VA außer Betracht.
Zwar fehlt in § 44 VersAusglG eine dem § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB a.F. entsprechende Regelung. Der Grundsatz, dass Leistungen mit Entschädigungscharakter nicht in den VA einzubeziehen sind, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Begriffsbestimmung des Versorgungsanrechts in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VersAusglG. Dem VA unterliegen auch keine einmaligen Ausgleichszahlungen, die Beamte und Soldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen gemäß §§ 48 BeamtVG, 38 SVG erhalten. Das Gleiche gilt für Unterhaltsbeiträge, die einem aus disziplinarischen Gründen unter Verlust der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Ehegatten gemäß § 77 BDO oder gnadenhalber gewährt werden. Ebenfalls nicht in den VA einzubeziehen sind die nur temporären Zuschläge zum Ruhegehalt nach den §§ 50d, 50e BeamtVG und die Übergangsgelder für entlassene Beamte nach den §§ 47, 47a, 67 Abs. 4 BeamtVG.

Der Ehezeitanteil der Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG nach der in § 40 und § 41 Abs. 2 VersAusglG geregelten zeitratierlichen Methode zu berechnen. Bei einem noch aktiven Bediensteten ist zunächst die bei Fortbestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bis zur Altersgrenze erreichbare Versorgung zu errechnen; anschließend ist aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur bis zur Altersgrenze erreichbaren Gesamtdienstzeit der Ehezeitanteil zu ermitteln. Befindet sich ein Bediensteter bei Ehezeitende bereits im Ruhestand, weil er die Altersgrenze erreicht hat oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert worden ist, so ist keine fiktive Berechnung vorzunehmen. Vielmehr ist von dem am Ehezeitende tatsächlich bezogenen Ruhegehalt auszugehen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gilt dies auch dann, wenn der Bedienstete - ggf. unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags (vgl. § 14 Abs. 3 BeamtVG) - vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat. Ist der Bedienstete erst nach Ehezeitende vorzeitig in den Ruhestand getreten, so ist dagegen - auch in einem Abänderungsverfahren - von der am Ehezeitende bestehenden Anwartschaft auf Regelaltersruhegeld auszugehen und der mit dem vorzeitigen Ruhestand verbundene Versorgungsabschlag außer Betracht zu lassen. Der Ehezeitanteil der erreichten Versorgung ergibt sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zu der der Versorgung insgesamt zugrunde gelegten Dienstzeit. Die vorzeitige Beendigung der Dienstzeit infolge einer Dienstunfähigkeit ist jedoch im VA auch dann zu berücksichtigen, wenn die Dienstunfähigkeit erst nach Ehezeitende eingetreten ist, und zwar wenn möglich noch im Erstverfahren, sonst ggf. in einem Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG oder nach den §§ 225, 226 FamFG.

Die Formel zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung lautet demnach:
(Tatsächlich bezogenes oder erreichbares) Ruhegehalt × ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit : gesamte (erreichte oder erreichbare) ruhegehaltfähige Dienstzeit = Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts.

Das Ruhegehalt eines Beamten (Richters oder Soldaten) wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Je nach Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand erreicht hat, ergibt sich ein bestimmter Ruhegehaltssatz; das ist ein prozentualer Anteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG).
Die Formel zur Berechnung des Ruhegehalts lautet:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt.
Bei Beamten, die noch im aktiven Dienst stehen, ist ein fiktives Ruhegehalt zu berechnen. Dies geschieht in der Weise, dass die bis zum Ende der Ehezeit erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur normalen Altersgrenze erweitert wird und die bis zum Eintritt in den Ruhestand insgesamt erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit errechnet wird. Aus der Dauer dieser Gesamtzeit ergibt sich der maßgebende (fiktive) Ruhegehaltssatz. Befindet sich ein Beamter bei Ehezeitende bereits im Ruhestand, weil er die Altersgrenze erreicht hat oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert worden ist, so ist von dem bei Ehezeitende tatsächlich erreichten Ruhegehalt auszugehen. Die volle Versorgung ist im VA auch dann zugrunde zu legen, wenn das Ruhegehalt bereits aufgrund eines bei Scheidung einer früheren Ehe durchgeführten VA gekürzt worden ist.
Nach Ehezeitende aufgrund von Gesetzesänderungen eingetretene quantitative Veränderungen einer Anwartschaft sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (d.h. grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz) bei der Entscheidung über den VA zu berücksichtigen, wenn dies dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes entspricht.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG können auch bleibende Veränderungen in den individuellen Verhältnissen, die nach Ehezeitende eingetreten sind und rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft ergeben, berücksichtigt werden. Dagegen bleiben die bei Ehezeitende maßgeblichen persönlichen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (Besoldungsgruppe, Besoldungsdienstalter) festgeschrieben. Somit bleiben nach dem Stichtag erfolgte Beförderungen außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte bei der Beförderung mit in die Ehezeit hineinreichender Rückwirkung in eine Planstelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen wird. Denn die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist von der Beförderung abhängig, die erst mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird. Erfolgt diese nach Ehezeitende, realisiert sich der für die persönliche Bemessungsgrundlage maßgebende Umstand auch erst zu diesem Zeitpunkt. Die allgemeinen Versorgungsanpassungen sind allerdings bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG).
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG):
das Grundgehalt, das dem Beamten (Richter, Soldaten) nach der für ihn maßgebenden Besoldungsordnung sowie der Besoldungsgruppe und Dienst- oder Lebensaltersstufe, der er bei Eintritt in den Ruhestand angehört, zuletzt zugestanden hat; im VA kommt es auf die bei Ehezeitende maßgebend gewesenen Bemessungsgrundlagen an (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG);
der (an die Stelle des früheren Ortszuschlages getretene) Familienzuschlag; er bleibt aber gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG im VA außer Betracht
Amts- und Stellenzulagen; diese sind jedoch in den VA nur insoweit einzubeziehen, als sie bei Ehezeitende bereits ruhegehaltfähig sind. Hatte der Beamte die individuellen Bedingungen für die Ruhegehaltfähigkeit bei Ehezeitende erfüllt, ist die Zulage aber auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ruhegehaltfähigkeit erst nach Ehezeitende gesetzlich bestimmt wird.

Im Wertausgleich bei der Scheidung sind die bei Ehezeitende maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen. Im schuldrechtlichen VA sind auch die seit Ehezeitende wirksam gewordenen Anpassungen der Dienstbezüge zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG), jedoch bleiben Veränderungen der Dienstbezüge, die auf einer Eingruppierung in eine andere Besoldungsgruppe oder Altersstufe beruhen, außer Betracht. Die letzten Dienstbezüge sind auch während einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe als ruhegehaltfähig anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Dasselbe gilt bei einer Beurlaubung, wobei hier die Bezüge maßgebend sind, die der Beamte unter Berücksichtigung seines (verringerten) Besoldungsdienstalters bei Ende der Ehezeit erhalten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt seinen Dienst wieder angetreten hätte.
Bei Bundesbeamten und Soldaten wird der Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seit dem 01.07.2009 durch Multiplikation mit einem Verminderungsfaktor (0,9951; ab 01.01.2011 0,9905) gekürzt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BeamtVG). Dies beruht auf der Einbeziehung der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Der Verminderungsfaktor ist im VA zu berücksichtigen.
Auch wenn das Ruhegehalt bereits bezogen wird, kommt es im Wertausgleich bei der Scheidung auf den Bruttobetrag der Versorgung an; es sind daher weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Der auf § 50f BeamtVG beruhende Abzug für Pflegeleistungen (in Höhe des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrags nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist jedoch auch im VA zu berücksichtigen. Denn damit wird das Ruhegehalt nicht um tatsächliche Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt, sondern es handelt sich um eine politisch motivierte Minderung der Versorgung, mit der die Beitragsbelastung der gesetzlichen Rentner "wirkungsgleich" auf Ruhestandsbeamte übertragen werden sollte.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit bestimmt sich, sofern nicht für das Beamtenverhältnis abweichende landesrechtliche Vorschriften gelten, nach den §§ 6 bis 13 BeamtVG. Im VA sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltfähig zugrunde gelegt werden, auch wenn diese Zeiten bei der gesetzlichen Rente ebenfalls berücksichtigt werden. Regelmäßig ruhegehaltfähig ist die von der Ernennung an, frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres, bis zur Altersgrenze in einem Hauptamt zurückgelegte Dienstzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG). Maßgebend ist die für den Beamten nach seiner Laufbahn und Dienststellung am Ende der Ehezeit tatsächlich geltende Altersgrenze.
Soweit für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes (z.B. für Berufssoldaten und für Polizeivollzugsbeamte) vorgezogene Altersgrenzen gelten, mit deren Erreichen die große Mehrheit des betroffenen Personenkreises auch tatsächlich in den Ruhestand tritt, sind diese auch im VA bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu beachten. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten.
Der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand ist auch bei Beamten und Soldaten zu berücksichtigen, die aufgrund von Sonderregelungen auf eigenen Antrag mit Anspruch auf volles Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt worden sind, selbst wenn der Antrag erst nach Ehezeitende gestellt worden ist.
Neben den regelmäßigen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden von Amtswegen oder auf Antrag auch weitere Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Dazu gehören gemäß den §§ 8-12 BeamtVG in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Amtsverhältnis (z.B. als Regierungsmitglied) zurückgelegte Zeiten sowie vor Eintritt in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten, z.B. Hochschulausbildung, für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit, Zeiten als Arbeiter oder Angestellter im öffentlichen Dienst, bestimmte berufliche Tätigkeiten, etwa als Rechtsanwalt. Für die Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes während eines schon bestehenden Beamtenverhältnisses wird gemäß § 85 Abs. 7 BeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von sechs Monaten angerechnet. Die Erziehung später geborener Kinder wirkt sich nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus, sondern begründet Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt. Ausbildungszeiten werden nur bis zu drei Jahren angerechnet. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils ist dieser Zeitraum unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Ausbildung dem Zeitraum ab Beginn der Ausbildung zuzuordnen. Soweit die Anrechnung bestimmter Zeiten von einem Antrag des Beamten abhängt, ist ein solcher für den VA zu unterstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Anrechnung im VA zugunsten oder zulasten des Beamten auswirkt. Hängt die Berücksichtigung der Zeiten allerdings von einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn ab, muss aufgeklärt werden, wie die zuständige Behörde ihr Ermessen auszuüben beabsichtigt. Das Gleiche gilt insofern, als die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist.
Bei einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 als ruhegehaltfähige Zurechnungszeit berücksichtigt (§ 13 BeamtVG). Dabei handelt es sich indes nur um einen Berechnungsfaktor zur Steigerung des Ruhegehaltssatzes. Die Zurechnungszeit ist zwar bei der Berechnung der vollen Versorgung einzubeziehen, bleibt jedoch bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht.
Zeiten der Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur vollen Dienstzeit entspricht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG). Altersteilzeit ist zu 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, aus der sich die Altersteilzeit berechnet (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG). Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). Für die Erweiterungszeit nach dem Ende der Ehezeit ist der Berechnung im VA weiterhin Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung zugrunde zu legen, soweit die Verlängerung vom Dienstherrn bereits bewilligt worden ist. Anschließende Zeiträume sind als in vollem Umfang ruhegehaltfähig zu behandeln. Zeiten der Beurlaubung sind nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG).
Nach dem bis 1991 geltenden Recht stieg der Ruhegehaltssatz in unregelmäßigen Intervallen bis zum Höchstruhegehaltssatz von 75 %. Seit 1992 ist die Ruhegehaltsskala im BeamtVG und SVG dagegen linear ausgestaltet. Das Ruhegehalt betrug seitdem für jedes einzelne Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Ruhegehaltshöchstsatz blieb mit 75 % unverändert. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001,49 das grundsätzlich am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, ist die Steigerung des Ruhegehalts abgesenkt worden. Nach der Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit nur noch 1,79375 %, der Ruhegehaltshöchstsatz nur noch 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Ruhegehaltshöchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Zusätzliche Dienstjahre wirken sich nicht mehr ruhegehaltssteigernd aus. Das Mindestruhegehalt beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, es sei denn, der Beamte hat diese Mindestversorgung nur wegen langer Freistellungszeiten nicht erreicht (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Für Beamte auf Zeit gilt gemäß § 66 Abs. 2 BeamtVG eine günstigere Ruhegehaltsskala. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Für Beamte, die am 01.01.2002 bereits im Ruhestand waren oder bis zur 8. Besoldungsanpassung nach dem 31.12.2002 in den Ruhestand treten, gelten (verfassungsgemäße50) Übergangsregelungen (§ 69e BeamtVG); danach wird das Versorgungsniveau stufenweise auf den neuen Ruhegehaltssatz abgesenkt, indem zwar bis zur 8. Besoldungsanpassung von dem Ruhegehaltssatz des früheren Rechts ausgegangen wird, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge jedoch mittels eines sinkenden Anpassungsfaktors vermindert werden.
Im VA ist einheitlich der nach Abschluss der Übergangsphase maßgebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn der Beamte bereits vor Beginn oder während dieser Übergangsphase in den Ruhestand getreten ist oder die Altersgrenze erreichen wird; das Ruhegehalt ist daher in diesen Fällen unter Heranziehung des Faktors 0,95667 zu errechnen, mit dem der Ruhegehaltssatz zum Abschluss der Übergangsphase gemäß § 69e Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu multiplizieren ist. Entsprechendes gilt für das Ruhegehalt nach dem SVG. Der vorübergehend zu zahlende Mehrbetrag kann als abzuschmelzender Leistungsbestandteil i.S. des § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden.
Weitere Übergangsregelungen sind bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften für Beamte zu beachten, die vor dem 01.01.1992 in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind. Danach bleibt insbesondere der nach früherem Recht am 31.12.1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt und wächst in den folgenden, nach neuem Recht zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstjahren jeweils um 1 % bis zum Höchstsatz, wenn nicht das neue Recht für den Beamten günstiger ist (§ 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG). Bei denjenigen Beamten, die vor dem 01.01.2002 die für sie maßgebende Altersgrenze erreicht haben, berechnet sich das Ruhegehalt insgesamt nach altem Recht, wenn nicht das neue Recht für sie günstiger ist (§ 85 Abs. 3 und 4 BeamtVG). In den Fällen, in denen die Übergangsregelungen eingreifen, ist daher eine Vergleichsberechnung erforderlich. Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten gleitenden Versorgungskürzungen nach § 69e Abs. 4 BeamtVG erstrecken sich auch auf den nach diesen Übergangsregelungen berechneten Ruhegehaltssatz (§§ 69a Nr. 1, 85 Abs. 11 BeamtVG).
Zu den dem VA unterliegenden Versorgungsbezügen gehören auch Sonderzahlungen. Für Bundesbeamte ist die frühere Sonderzahlung nach dem BSZG jedoch mit Wirkung vom 01.07.2009 Bestandteil des Grundgehalts geworden und damit kein gesonderter Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mehr (Art. 15 Abs. 50 und Art. 17 Abs. 7 und 10 DNeuG56). In den Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen. Zum Teil wird noch eine Sonderzahlung an Ruhestandsbeamte gewährt. Soweit es sich dabei nicht um lediglich temporäre Leistungen handelt, die ggf. nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG schuldrechtlich auszugleichen sind, fällt die Sonderzahlung weiterhin in den VA. Handelt es sich um einen nur einmal im Jahr gezahlten Betrag, ist er dem Ruhegehalt mit 1/12 hinzuzurechnen. Der aktuelle Wert der Sonderzahlung ist mit Hilfe des im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Bemessungsfaktors zu ermitteln. Ist die Sonderzahlung nach Ehezeitende ganz weggefallen, ist sie im VA nicht mehr zu berücksichtigen.
Das Ruhegehalt kann sich durch einen Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG erhöhen. Dieser ist kein Bestandteil des Ruhegehalts (vgl. § 2 BeamtVG) und gehört nicht zu den gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG vom VA ausgeschlossenen familienbezogenen Zuschlägen. Nach § 50a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten für die Dauer einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit für jedes nach dem 31.12.1991 geborene Kind um einen Kindererziehungszuschlag, sofern dem Beamten nicht eine entsprechende Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird und er die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den VA noch nicht fest, ob der Beamte die allgemeine Wartezeit für eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen wird, so ist die Kindererziehungszeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenanwartschaft zu berücksichtigen. Die Kindererziehungszeit beginnt (ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung) nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach Ablauf von 36 Monaten, spätestens mit dem Ende der Erziehung. Wird während dieses Zeitraums ein weiteres Kind erzogen, für das eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend (§ 50a Abs. 2 BeamtVG). Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend (§ 50a Abs. 3 BeamtVG). Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht dem Betrag, um den sich die gesetzliche Rente aufgrund der Anrechnung einer entsprechenden Kindererziehungszeit erhöht. Der Zuschlag errechnet sich daher für den VA nach folgender Formel: Dezimalmonate der Kindererziehungszeit x aktueller Rentenwert x 8,33 : 100. Der Kindererziehungszuschlag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes noch nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vorzunehmen ist (§ 85 Abs. 7 S. 2 BeamtVG). Die Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind wird gemäß § 85 Abs. 7 S. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, wenn das Kind innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren worden ist; ist das Kind dagegen vor Eintritt in das Beamtenverhältnis geboren, wird ein Kindererziehungszuschlag mit der Maßgabe gewährt, dass für das Kind eine Kindererziehungszeit von einem Jahr berücksichtigt wird (§ 50a Abs. 8 BeamtVG i.V. mit den §§ 249, 249 a SGB VI).
Seit dem 01.01.2002 kann sich das Ruhegehalt weiter um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhen (§ 50b BeamtVG). Dieser entspricht den Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 70 Abs. 3a SGB VI und bemisst sich für jeden Monat der Kinderberücksichtigungszeit nach einem Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Auch der Ergänzungszuschlag ist im VA zu berücksichtigen.
Der Ehezeitanteil des vollen Ruhegehalts wird zeitanteilig nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt. Bei noch aktiven Bediensteten ist eine Gesamtzeit bis zum Erreichen der individuell geltenden Regelaltersgrenze zu unterstellen. Bei Bediensteten, die unter Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, erstreckt sich die Gesamtzeit nur bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand.
Auch bei einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeitendet die maßgebende Gesamtdienstzeit mit dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand. Eine Zurechnungszeit (§ 13 BeamtVG) wird insoweit bei der zeitratierlichen Berechnung nicht berücksichtigt, weil es sich bei ihr nicht um wirkliche Dienstzeiten handelt, sondern nur um einen bloßen Berechnungsfaktor für die Höhe der Versorgung. Der Versorgungsabschlag, der bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesamte Dauer der Versorgungszahlung vorgenommen wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 69h Abs. 3 BeamtVG), ist im VA voll zu berücksichtigen. I.d.R. erhöht sich der Ehezeitanteil der Versorgung eines vorzeitig pensionierten Beamten aufgrund der verkürzten Gesamtdienstzeit gegenüber dem Ehezeitanteil einer Anwartschaft auf fiktives Altersruhegehalt. Darin kann ein Härtegrund i.S. des § 27 VersAusglG liegen.

Der Ehezeitanteil der Kindererziehungszuschläge ist nicht nach der zeitratierlichen Methode zu ermitteln, denn sie haben keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, an die diese Vorschrift anknüpft. Da sich die Höhe der Zuschläge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bemisst, ist der Ehezeitanteil insoweit in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 i.V. mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten zu berechnen.

Aus diesen Ausführungen zu der Berechnung des Ehezeitanteiles Ihrer Pension ist folgendes zu erkennen:

Das Gericht hatte damals unter Zugrundelegung der damaligen beamtenrechtlichen Situation die Pensionsansprüche berechnet. Die später eingetretenen gesetzlichen Änderungen konnten nicht vorhergesehen werden, die Berechnung lief also unter der Annahme, dass die Regelungen unverändert blieben.
Weiter haben Sie oben gesehen, dass in einem solchen Falle nicht einfach Geld beim Verpflichteten einbehalten wird und dann an den Berechtigten 1:1 ausbezahlt wird. Vielmehr werden beim Ausgleich von Pensionsansprüchen dann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.
Das führt dazu, dass die vormaligen Ehegatten auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht dann getrennt sind. Die aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte werden lebenslang gewährt, eine Hinterbliebenenversorgung –die ja durch die Scheidung entfällt - ist damit quasi ebenfalls eingerechnet.
Schließlich kann der Unterschied auch darin begründet sein, dass die Umrechnung auf einer Barwertverordnung fußte, die die Vergleichbarkeit der Beamtenversorgung mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht hinreichend zu berücksichtigen vermochte. Nicht zuletzt die hier festgestellten Unwägbarkeiten waren auch Anlass für die umfassende gesetzliche Neuregelung gewesen.
Grundsätzlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, das Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen. Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG keinen Anspruch darauf, dass ihm die Versorgungsregelungen, unter denen er in das Beamten- oder Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Insbesondere ist ihm eine unverminderte Höhe der Versorgungsbezüge nicht garantiert; es besteht kein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen.

Eine Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs im Falle der Ehescheidung ist prinzipiell unbedenklich, auch soweit der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Dem Beamten dürfen jedoch durch die Kürzung keine unverhältnismäßigen Opfer auferlegt werden, wenn sie dem Berechtigten nicht angemessen zugute kommen. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber zu Regelungen verpflichtet, die eine Änderung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bei erheblichen Änderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften ermöglichen. Indessen ist es nicht Aufgabe des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Schutzes, dem Beamten jedes Lebensrisiko und jede belastende Folge einer eigenen Entscheidung abzunehmen.

Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen berühren daher letztlich den Problempunkt, ob die bei Ihnen vorgenommenen Kürzungen Ihrer geschiedenen Frau angemessen zugute kommen. Die Frage der Angemessenheit ist somit eine andere als die der Gleichwertigkeit.

Sollte ein derartiges Missverhältnis aufgetreten sein, dass die Angemessenheit nicht mehr gewährt wäre, so könnte die damalige Entscheidung über den Versorgungsausgleich einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Die Voraussetzungen des § 225 FamFG müssten hierfür vorliegen.

Wichtigste Voraussetzung für die Abänderbarkeit einer Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung ist, dass sich rechtliche oder tatsächliche Umstände geändert haben, die für die Bewertung des Ausgleichswerts eines Anrechts maßgeblich sind. Als derartige Umstände kommen etwa in Betracht Änderungen des Leistungsrechts (wie z.B. in der Vergangenheit die rückwirkende Zuerkennung von Kindererziehungszeiten) oder die Dienstunfähigkeit eines Beamten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, die bei der zeitratierlich zu bewertenden Beamtenversorgung (§§ 40 und 44 VersAusglG) zur Veränderung des Ehezeitanteils führen kann.
Diese Änderungen müssen nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein, also nach dem Ende des Monats, welcher der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausging (vgl. § 3 Abs. 1 VersAusglG). Sind sie vorher eingetreten, mussten sie bereits beim Ausgleich anlässlich der Scheidung berücksichtigt werden, Fehler hätten dann mit Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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