Nachbar von privater Kanalisationsleitung abkoppeln

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Darf ich den Nachbarn von meiner privaten Kanalisationsleitung (Regenwasser)
abkoppeln. Der Anschluß wurde vor 20 Jahren gebilligt (mündlich).

Eigener Anschluss ist noch nicht erfolgt. Ordnungsamt des Amtes Pinnaui ist
zögerlich bei der Durchsetzung der Anschluss- und Benutzungspflicht.
Bei Sturzregen überschwemmt mein tiefer liegendes Grundstück.

Kann der Nachbar sich auf Duldung nach dem Gewohnheitsrecht berufen?

Antwort des Anwalts

Sie haben sich vor 20 Jahren mit Ihrem Nachbarn darauf geeinigt, dass er sein Regenwasser über Ihre Entwässerungsleitung ableiten darf. Ihren Ausführungen zufolge ist hier dieser Umstand nur mündlich vereinbart worden.
Ihr Grundstück steht zunächst unter dem im Grundgesetz garantierten Eigentumsrecht aus Art. 14.
Art. 14 GG schützt die rechtliche Zuordnung eines Eigentumsgegenstandes zudem Grundrechtsträger. Allerdings erfasst Art. 14 GG auch die Berechtigung des Eigentümers, sein Eigentum zu nutzen. Als geschützte Nutzung kommen zunächst bereits ausgeübte und rechtmäßige Nutzungen in Betracht. Soweit für die Nutzung eines Eigentumsgegenstandes eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, erstreckt sich der Eigentumsschutz erst dann auf die Genehmigung, wenn sie vorliegt. Insoweit kann von einem Eigentumsschutz unter öffentlich-rechtlichem Vorbehalt und im Rahmen der Genehmigung gesprochen werden, die den konkreten Umfang des Schutzes bedingt und ausgestaltet.

Die mögliche Nutzung erschöpft sich nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes. Auch Verbrauch und Übertragung des Eigentums (nicht aber der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Erwerb) sind von dem grundrechtlichen Schutz umfasst. Umgekehrt ist aus grundrechtlicher Sicht auch die Entscheidung geschützt, Eigentum nicht zu nutzen. Der Nichtgebrauch ist keinesfalls mit dem Gemeinwohl nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG unvereinbar.
Zwischen den beiden Entscheidungen ein Eigentumsobjekt zu nutzen oder nicht, ist die Frage angesiedelt, inwieweit auch noch nicht ausgeübte Nutzungen geschützt werden. Grundsätzlich schützt Art. 14 GG keine Chancen, Erwartungen, Aussichten oder Verdienstmöglichkeiten. Daher sollen nur solche noch nicht realisierten Nutzungen von Art. 14 GG geschützt sein, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder aufdrängen, die sich zwingend oder folgerichtig aus den bisherigen Nutzungen ergeben oder gar dem Eigentumsgegenstand wesensmäßig inhärent sind.
Alle diese im Einzelfall nur schwer umsetzbaren, mehr oder weniger tiefgreifenden Beschränkungen zukünftiger Nutzungen sind nicht ohne weiteres mit dem freiheitsrechtlichen Gehalt von Art. 14 GG in Einklang zu bringen. Sie laufen allesamt darauf hinaus, die Kreativität des Eigentümers im Umgang mit seinem Eigentum zugunsten des Üblichen und Gewöhnlichen zu ersticken und damit grundrechtliche Freiheit ihrer Originalität zu berauben. Es besteht kein Grund, vorhersehbare Nutzungsarten schon aus dem Schutzbereich des Art. 14 GG heraus zu definieren, da die Abwägung zwischen individuellem Nutzen und Gemeinverträglichkeit noch an späterer Stelle der Grundrechtsprüfung getroffen werden kann.
Der Eigentumsschutz setzt voraus, dass die potentielle Nutzung der Sache durch diese selbst in ihrem aktuellen Bestand ermöglicht wird. Soweit eine Nutzung erst durch die Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen ermöglicht wird, ist hingegen eine bloße Chance oder Verdienstmöglichkeit gegeben, die nicht durch Art. 14 GG geschützt wird. Dies gilt insbesondere für wirtschafts- oder außenhandelsrechtliche Maßnahmen, die etwa ein Unternehmen als Eigentumsgegenstand belasten oder begünstigen. Aber auch eine bauliche Nutzung von Grundeigentum, das aufgrund baurechtlicher Vorgaben nicht bebaut werden kann, wird erst dann als mögliche Nutzung von Art. 14 GG geschützt, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung gewährleistet sind.
Um die widerstreitenden Interessen von Nachbarn in einen gerechten Ausgleich zu bringen, sah sich bereits das Reichsgericht (vgl. RGZ 154, 161), insbesondere aber der Bundesgerichtshof in Einzelfällen gezwungen, unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben von den normierten Regelungen des Nachbarrechts abzuweichen. Aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entstehen danach Pflichten der gegenseitigen Rücksichtnahme, die dazu führen können, die Ausübung gewisser aus dem Eigentum sich ergebender Rechte eines Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen zu lassen (so wörtlich BGHZ 28, 225, 229 = NJW 1959, 97). Korrespondierend zu diesen besonderen Duldungspflichten entwickelte der Bundesgerichtshof finanzielle Ausgleichsansprüche. So wurde beispielsweise dem Grundstückseigentümer, der sein Grundstück nicht umfassend bebauen konnte, weil die Brandmauer des Nachbargrundstücks infolge einer Kriegseinwirkung in sein Grundstück ragte, zwar ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB gegen den Nachbarn versagt; für die erschwerte Nutzungsmöglichkeit seines eigenen Grundstücks war er aber aus Billigkeitsgründen zu entschädigen (BGHZ 28, 110 = NJW 1958, 1580).
Das Konzept des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist vom Bundesgerichtshof seitdem vielfach angewandt und fortentwickelt worden. Dabei ist aber stets betont worden, dass seine Verwendung eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben müsse, da die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften geregelt würden (vgl. BGHZ 68, 350, 354 = NJW 1977, 1447 = ZMR 1978, 122; BGH NJW 1991, 2826, 2827 [BGH 26.04.1991 - V ZR 346/89]). Der Gedanke von Treu und Glauben begründe nämlich i.d.R. keine selbständigen Ansprüche, sondern wirke sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (vgl. etwa BGHZ 88, 344 = NJW 1984, 729 = BauR 1984, 203).
Um dies zu verdeutlichen, will ich Ihnen hier Beispiele aus der Rechtsprechung anführen:
Unter Bezugnahme auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wurde so einem Grundstückseigentümer der Abriss einer auf seinem Grundstück stehenden Grenzwand verwehrt, weil der Rechtsvorgänger des Nachbarn vor langer Zeit unter nicht mehr aufklärbaren Umständen sein Haus an diese Grenzwand angebaut hat und deren Niederreißen unzumutbar wäre (BGHZ 68, 350 = NJW 1977, 1447 = ZMR 1978, 122). Der Eigentümer eines durch Parzellierung eines bebauten Gesamtgrundstückes entstandenen Einzelgrundstückes hat die durch seinen Boden verlaufenden Abwasserleitungen der Nachbarn dauerhaft zu dulden (BGH NJW 2003, 1392 [BGH 31.01.2003 - V ZR 143/02]). Wer sich freiwillig in der Nähe einer bestehenden Störungsquelle ansiedelt, muss bestimmte Immissionen dulden (BGHZ 148, 261 = NJW 2001, 3119 = BauR 2001, 1859 – Hammerschmiede; s. hierzu auch oben Rdn. 79). Ebenso muss derjenige, der sein Haus unfachmännisch mit der gemeinsamen Giebelwand zum Nachbarn verzahnt hat, Beeinträchtigungen dulden, die durch einen zulässigen Umbau auf Seiten des Nachbarn entstehen (OLG Hamm NJW-RR 2009, 1616 [OLG Hamm 16.06.2009 - 21 U 132/08]).
Eine besondere Rolle spielen Duldungspflichten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis bei Grobimmissionen, für die § 906 BGB nicht gilt und die ansonsten nach § 1004 BGB ohne Einschränkung abwehrfähig wären. So hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Herüberfallen von Steinbrocken aus einem benachbarten Steinbruch dann aus Gründen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (gegen finanzielle Schadloshaltung) hinzunehmen, wenn eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass die Duldungspflicht den belasteten Nachbarn weniger schwer beeinträchtigt als der ansonsten durchgreifende Unterlassungsanspruch den Betreiber des Steinbruchs beeinträchtigen würde (BGHZ 28, 225 = NJW 1959, 97; ähnlich BGHZ 58, 149 = NJW 1972, 724). Eine an sich gem. § 909 BGB verbotene Grundstücksvertiefung hat der davon betroffene Eigentümer des Nachbargrundstücks ggf. zu dulden, wenn ohne die Vertiefung das Grundstück des Störers wirtschaftlich wertlos würde (BGHZ 101, 290 = NJW 1987, 2808 = BauR 1987, 717).
Dagegen wurde ein Anspruch des im Funkschatten eines Hochhauses wohnenden Nachbarn, auf Kosten des Hochhauseigentümers Anschluss an die Sammelantenne des Hochhauses zu erhalten, verneint, ein Anspruch auf Gestattung der Errichtung einer eigenen Antenne auf dem Dach des Hochhauses in einem obiter dictum aber bejaht (BGHZ 88, 344 = NJW 1984, 729 = BauR 1984, 203). Gestattung einer Wegbenutzung – auch über viele Jahre – begründet keinen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Benutzungsanspruch jenseits der Regelungen des Notwegs in § 917 BGB (BGHZ 112, 1 = NJW 1990, 2555). Wer trotz Bauverbots und ohne Baugenehmigung unter Nichteinhaltung des Grenzabstandes baut, kann dem Nachbarn, der den Abriss des Gebäudes begehrt, nicht die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen halten (vgl. BGH NJW 1970, 1180, 1181 [BGH 24.04.1970 - V ZR 97/67]). Die Zerstörung seiner Abwasserrohre durch Baumwurzeln, die von gemeindlichem Land ausgehen, hat der Eigentümer auch dann nicht zu dulden, wenn seine Rohre durch das Grundstück der Gemeinde verlaufen (BGH NJW 1991, 2826 [BGH 26.04.1991 - V ZR 346/89]).
In letzter Zeit zieht der Bundesgerichtshof die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verstärkt heran, um zu klären, ob sich hieraus eine Handlungspflicht ("Sicherungspflicht") des Eigentümers des störenden Grundstücks ergibt, eine auf Naturkräften oder den Handlungen Dritter beruhende Beeinträchtigung zu verhindern. In einem einzelnen Fall hat der Bundesgerichtshof auch einen eigenen Unterlassungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet (BGHZ 113, 384 = NJW 1991, 1671 = BauR 1991, 374 – Kaltluftsee;).
In der früheren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof betont, dass es sich bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt und mithin insbesondere § 278 BGB darauf keine Anwendung findet (BGHZ 42, 374 = NJW 1965, 389). In einer jüngeren Entscheidung wurden allerdings Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (BGHZ 135, 235 = NJW 1997, 2234).
Wie aus den oben genannten Beispielen zu sehen ist, haben Sie beispielsweise die Leitungen des Nachbarn auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Situation durch Parzellierung entstanden ist. Bei Ihnen verhält es sich gerade anders: Sie haben eine Abwasserleitung, in die der Nachbar einleiten will.
Dieses Recht ist nicht verbrieft, das heisst, es gibt nur eine mündliche Absprache, ein entsprechendes Leitungsrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen worden.

Die zentrale Norm des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist § 1004 BGB. Es handelt sich dabei um eine Auffangnorm, die den durch § 985 BGB gewährten Schutz des Eigentümers vor der Vorenthaltung des Besitzes auf sämtliche Arten möglicher Beeinträchtigungen erstreckt. Die Bezeichnung als "negatorischer" Anspruch stammt von der actio negatoria des römischen Rechts, die auf Verneinung (negatio) eines vom Störer angemaßten Rechtes (z.B. einer Dienstbarkeit) abzielte. Obwohl § 1004 BGB nicht nur die Abwehr solcher Anmaßungen, sondern – und sogar in erster Linie – rein tatsächlicher Beeinträchtigungen umfasst, ist die Bezeichnung weiterhin allgemein üblich.
Kraft zahlreicher Verweisungen ist § 1004 BGB auf andere dingliche Rechte entsprechend anwendbar (Dienstbarkeiten: § 1027 BGB; Pfandrecht: § 1227 BGB; Erbbaurecht: § 11 ErbbauVO; Dauerwohnrecht: § 34 Abs. 2 WEG). Gem. §§ 10, 13 WEG gilt er auch für das Wohnungseigentum.
Im Wege der Analogie ist § 1004 Abs. 1 BGB auch auf Störungen aller weiteren absolut geschützten Rechtsgüter i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar. Im nachbarrechtlichen Kontext ist dabei in erster Linie an die Gesundheit (vgl. LG Gießen NJW-RR 1995, 543 [LG Gießen 30.11.1994 - 1 S 449/94] – Verletzung der Streupflicht; LG München II NJW-RR 1997, 465, 466 – Mobilfunkantenne), den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH NJW 1998, 2058, 2059 f. [BGH 13.03.1998 - V ZR 190/97]; NJW 1989, 2251, 2253 [BGH 09.03.1989 - I ZR 54/87]; NJW 1980, 770 = ZMR 1980, 235 [BGH 13.12.1979 - III ZR 95/78]), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (LG Braunschweig NJW 1998, 2457 f. [LG Braunschweig 18.03.1998 - 12 S 23/97] – Überwachung durch Videokamera; AG Grünstadt NJW 1995, 889 – beleidigender Anblick von Gartenzwergen) und an den Gemeingebrauch (BGH NJW 1998, 2058, 2059 [BGH 13.03.1998 - V ZR 190/97]) zu denken.
Über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Vielzahl von anerkannten Schutzgesetzen führt die analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB darüber hinaus zu einem Abwehranspruch im Hinblick auf rein deliktisch geschützte Rechtspositionen. Hierfür hat sich der Begriff des "quasinegatorischen" Abwehranspruchs eingebürgert.
Die nachbarrechtliche Bedeutung dieses Anspruchs liegt darin, dass auch drittschützende Normen des öffentlichen Rechts Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind. Somit stellt der quasinegatorische Anspruch eine Brücke zwischen dem privaten und dem öffentlichen Nachbarrecht dar. Soweit eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützenden Charakter hat, kann ein Nachbar, dessen Interessen in den Schutzbereich dieser Norm fallen, die eingetretene oder drohende Verletzung der Norm über § 823 Abs. 2 BGB und die analoge Anwendung von § 1004 BGB zum Gegenstand eines privatrechtlichen Abwehranspruchs machen (vgl. BGH WuM 1974, 572 = MDR 1974, 571). Für das Nachbarrecht sind insbesondere die baurechtlichen Normen relevant. Wenn auch nicht jede Norm des öffentlichen Baurechts potentiell drittschützenden Charakter hat (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 409 = BauR 1987, 70 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 8.84]), so ist dies für zahlreiche Regelungen anerkannt (vgl. etwa BGHZ 66, 354 = NJW 1976, 1888 = BauR 1977, 69 und BGH NJW 1985, 2825 [BGH 28.06.1985 - V ZR 43/84] – landesrechtliche Normen über den seitlichen Grenzabstand (Bauwich); BayObLG NJW-RR 1994, 781 – bauordnungsrechtliche Brandschutzregeln). Es besteht hierzu eine umfangreiche Kasuistik (vgl. die Übersicht bei Palandt/Bassenge § 903 Rn. 16 ff.).
Auch behördliche Einzelfallregelungen in Verbindung mit der ihnen zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage können danach Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Der in der Praxis relevanteste Fall ist die Baugenehmigung, wenn sie nachbarschützende Auflagen enthält. Die Einhaltung solcher Auflagen kann also Gegenstand eines quasinegatorischen Abwehranspruchs sein. An behördliche Anordnungen, die mit dem Zweck erlassen wurden, nachbarschützende Vorschriften durchzusetzen, ist nämlich auch das Zivilgericht in einem privaten Rechtsstreit zwischen Nachbarn gebunden (vgl. BGHZ 122, 1, 5 = NJW 1993, 1580, 1581 = ZMR 1993, 266 – Verstoß des Störers gegen eine mit der Baugenehmigung verbundene Lärmschutzauflage; BGH NJW 1997, 55 [BGH 27.09.1996 - V ZR 335/95] – Verstoß gegen eine Auflage, einen Kamin nur als Notkamin zu betreiben; zur Kritik im Schrifttum an dieser Rechtsprechung vgl. MüKo/Wagner BGB § 823 Rn. 337 ff. m.w.N.; zur Position der öffentlich-rechtlichen Lehre, die eine viel weiter gehende Bindungswirkung fordert vgl. Dolderer DVBl. 1998, 19 ff.; näheres zu den Duldungspflichten s.u. Rdn. 109).

Auf Ihren Fall bezogen folgt hieraus nun folgendes:

Sie können die Gestattung, das Regenwasser über Ihr Grundstück abzuleiten jederzeit frei widerrufen. Das BGB hat Instrumente geschaffen, um Rechte Dritter am Grundstück, dazu gehört auch die Benutzung der Regenwasserleitung, abzusichern. Solche Rechte können, wenn sie dauerhaft bestehen sollen, als Leitungsrechte ins Grundbuch eingetragen werden.
Mit Inkrafttreten des BGB zum 01.01.1900 ist ein weiterer Rechteerwerb nach den Grundsätzen des Guten Glaubens oder aber auf Gewohnheitsrecht ausgeschlossen.
Als Verkehrssitte bezeichnet man eine in den betreffenden Verkehrskreisen bestehende, einverständliche Übung (RGZ 55, 377; BGH LM Nr 1 zu § 157 (B); Staud/Singer § 133 Rz 65; Soergel/Wolf § 133 Rz 63). Von einer Übung kann man regelmäßig nur dann sprechen, wenn eine große Zahl von Rechtsgeschäften zwischen verschiedenen Rechtskreisteilnehmern über einen langen Zeitraum nach demselben Muster erfolgt ist (BGHZ 111, 110, 112 = NJW 90, 1723, 1724; Kobl NJW-RR 88, 1306). Sie kann allerdings auch bei verhältnismäßig seltenen Geschäften aufgrund nur relativ weniger Transaktionen entstehen (BGH NJW 66, 502 für den Verkauf von Schiffen) und sich andererseits auch innerhalb eines recht kurzen Zeitraums herausbilden, wenn währenddessen sehr viele Verträge nach demselben Muster abgeschlossen werden (Staud/Singer § 133 Rz 65).
In Abgrenzung dazu spricht man von Gewohnheitsrecht, wenn sich eine Verkehrssitte normativ verfestigt hat. Die Annahme von Gewohnheitsrecht setzt also voraus, dass die entsprechende Norm als Rechtssatz von den Rechtsgenossen anerkannt wird. Gewohnheitsrecht ist objektives Recht und gilt daher als (dispositiver) Rechtssatz und nicht nur als Auslegungsgrundsatz. Es bedarf somit für sein Eingreifen keines weiteren Geltungsgrundes, wie ihn etwa im Falle des § 157 der zwischen den Parteien bestehende Vertrag oder beim Handelsbrauch § 346 HGB liefert.
Die Abgrenzung zwischen Verkehrssitte und Gewohnheitsrecht ist schwierig und wird weiter dadurch verkompliziert, dass auch für die Anerkennung einer Verkehrssitte von der hM eine entsprechende gemeinsame Pflichtenvorstellung (BGH NJW 94, 659, 660) der beteiligten Kreise oder jedenfalls deren Zustimmung verlangt wird (BGHZ 111, 110, 112 = NJW 90, 1723). Keine Anerkennung verdient danach insbesondere ein Brauch, den eine Interessengruppe durch Ausnutzung wirtschaftlicher Überlegenheit einseitig durchsetzt (RGZ 101, 75; München BB 55, 748; Köln BB 57, 910). Auch eine Verkehrssitte, die mit einer abschließenden gesetzlichen Regelung im Widerspruch steht, ist nicht zu berücksichtigen (BayObLG NJW-RR 96, 995).
Der Verkehrssitte kommt nur dann Bedeutung als Auslegungsgrundsatz zu, wenn zum einen das Geschäft dem entsprechenden Verkehr sachlich zuzuordnen ist und zum anderen beide Vertragspartner Angehörige des Verkehrskreises sind. Räumlich kommt es auf den Ort an, zu dem das betreffende Geschäft den engsten Bezug hat (BGHZ 6, 134; Soergel/Wolf Rz 66; i Erg auch Staud/Singer § 133 Rz 67; anders – Ort, an dem die Erklärung abgegeben wurde – MüKo/Busche Rz 24). Es ist allerdings auch möglich, dass die Parteien ihr Geschäft einer bestimmten regional geltenden Verkehrssitte unterwerfen.
Nicht erforderlich ist, dass dem Erklärendem oder dem Erklärungsempfänger das Bestehen der Verkehrssitte bekannt war (BGH LM Nr 1 zu § 157 (B); Frankf NJW-RR 86, 912). Beim Erklärenden ergibt sich dies schon daraus, dass die Auslegung nicht nach seinem Verständnishorizont erfolgt. Für den Erklärungsempfänger genügt es, wenn ihm das Bestehen der Übung hätte bekannt sein können. Dies ergibt sich aus der Objektivierung der Auslegung, die nicht nach dem Verständnishorizont des konkreten Empfängers fragt, sondern nach dem eines durchschnittlichen Verkehrskreisteilnehmers, dem eine Verkehrssitte eben gerade wegen ihrer Bedeutung als dauernde Übung bekannt ist.
Als Auslegungsgrundsatz kann die Verkehrssitte iRv § 157 nur relevant werden, wenn die Parteien keinen abweichenden entgegenstehenden Willen gebildet haben. Die Erklärung oder der Vertrag muss insoweit auslegungsfähig sein (§ 133 BGB). Im Prozess ist für das Bestehen eines Handelsbrauchs bzw einer Verkehrssitte derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft. Die Feststellung des Bestehens der Verkehrssitte ist Tatfrage und obliegt damit den Tatsacheninstanzen.

Auf Ihren Fall bezogen fällt daher Gewohnheitsrecht aus. Sie können daher die Durchleitung des Regenwassers Ihres Nachbarn untersagen.

Da Sie ausgeführt haben, dass das Amt seinerseits wegen der Anschlusspflicht zögerlich sei, ist es unter Umständen angeraten, dem Amt gegenüber den Widerruf anzukündigen und mit einer Fristsetzung zu verbinden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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