Zeugenaussage machen oder verweigern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor ca. einem Jahr habe ich einen Handwerker über das Internet beauftragt, ein Zimmer in meiner Wohnung zu tapezieren, was dieser auch erledigte. Der Handwerker bestand auf Barzahlung, obwohl ich eigentlich überweisen wollte.

Nun erhalte ich eine Aufforderung des Hauptzollamts Karlsruhe, dass ich eine Zeugenaussage abgeben soll, da gegen diesen Handwerker "wegen Verdachts einer Straftat nach § 263 STGB (Betrug)" ermittelt würde. Die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass ich im Jahr 2011 durch diesen Handwerker Maler- und Tapezierarbeiten durchführen lassen hätte.

Es wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass ich die Aussage gemäß §55 Abs. 1 und 2 StPO verweigern kann, wenn ich mich der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Ich ging davon aus, dass bei einer Beauftragung der Handwerker den Auftrag legal durchführt, d. h. es war nicht meine Absicht, einen Handwerker schwarz zu beschäftigen. Allerdings war mein Fehler sicher, dass ich nicht auf einer Rechnung insistiert habe, da ich der Meinung war, dass ich bei Barzahlung die Rechnung sowieso nicht von der Steuer absetzen kann und dass ich daher keine Rechnung brauche. Im Übrigen haben bisher alle Handwerker auch bei Ausstellung einer Rechnung auf Barzahlung bestanden und wollten sich niemals auf eine Überweisung einlassen, die ja Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist.

Aber Unwissenheit oder Naivität schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe, daher ist die Frage, ob ich die Aussage verweigern soll?

Antwort des Anwalts

Vor so genannten "Ohne-Rechnung-Abreden" kann nur eindringlich gewarnt werden, denn es handelt sich faktisch um Schwarzarbeit, die verboten ist. Sowohl Handwerker als auch der Auftraggeber machen sich wegen Steuerhinterziehung straf- und haftbar.

Grosse Probleme gibt es auch bei der Gewährleistung, sollten die Arbeiten mangelhaft sein. Außerdem setzen Sie sich dem Risiko einer Doppeltzahlung aus. Stellt Ihnen der Unternehmer später doch noch eine Rechnung aus, können Sie die bereits erfolgte Zahlung kaum nachweisen, müssen also eventuell noch einmal Vergütung leisten.

Rechnungen müssen im Übrigen aufbewahrt werden: Geschäftsleute dürfen sie zehn Jahre lang nicht entsorgen, private Bauherren müssen sie immerhin noch zwei Jahre aufheben. Auch damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen. Kann der Bauherr innerhalb dieser Zeit dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.

Nun ist in Ihrem Fall entscheidend, dass Sie als Zeuge, nicht etwa als Beschuldigte, befragt werden sollen. Sie können sich auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weil Sie sich mit einer Aussage selbst einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden. Dieses Recht folgt aus § 55 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung). Über dieses Recht zur Aussageverweigerung sind Sie nach § 55 Abs. 2 auch zu belehren.
Das größere – strafwürdigere – Fehlverhalten dürfte hier bei dem Unternehmer liegen, der sicherlich nicht nur in Ihrem Fall die Arbeiten ohne Rechnung durchgeführt hat und dies auch gewerbsmäßig. Somit könnte durchaus mit Hilfe Ihrer Aussage wichtiges Beweismaterial vorliegen, deren Erlangung die Strafverfolgungsbehörden veranlassen könnte, ein Verfahren gegen Sie gar nicht erst einzuleiten bzw. einzustellen. Um die geeignete Strategie festlegen zu können, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dieser kann durch Akteneinsicht und Verhandlung mit den Behörden die für Sie bestmögliche Lösung finden.
Sollten Sie hier Kosten scheuen, rate ich zur Aussageverweigerung. In diesem Fall ist mit der Einleitung eines Verfahrens gegen Sie zu rechnen und hier könnte sich der Unternehmer dann aus Strafmilderungsgründen zu einer Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden veranlasst sehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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