Verjährungsdauer bei Verleumdung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ist eine Klage gegen Verleumdung, dokumentiert in einem Schriftsatz von meinem Dienstherrn vom 16.11.2009, noch zulässig? Zu meiner Person: Ich bin 58 Jahre alt und von Beruf Lehrerin.
In dem Schriftstück wird behauptet, dass aufgrund einer Erkrankung meine Dienstfähigkeit beeinträchtigt sei. Mit Hilfe eines Anwalts habe ich die Wiedereinstellung in den Schuldienst erwirken können. Das war im Januar 2010. Das Bundesland habe ich inzwischen gewechselt. Dennoch erwäge ich eine Klage gegen die Schulrätin des zuständigen Kreises.

Antwort des Anwalts

Die Verleumdung, strafbar nach § 187 StGB, verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren, wobei die Verjährung gem. § 78 a StGB mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt. Demnach ist Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Allerdings handelt es sich bei den sog. Beleidigungsdelikten um Antragsdelikte, d.h. Sie hätten gem. § 77 b StGB innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellen müssen. Insoweit dürfte eine strafrechtliche Ahndung nicht mehr in Betracht kommen.

Zwar besteht auch die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen. Auch hier gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Für eine Unterlassungsklage dürfte es nach dieser langen Zeit Ihrer Untätigkeit und mangels Wiederholung der Tat jedoch am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denkbar wäre allerdings die Geltendmachung von Schmerzensgeld. Hier dürfte auch nach 2 ½ Jahren noch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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