Modifizierte Unterlassungserklärung wurde nicht angenommen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe nach ca. 1,5 Jahren ein Schreiben mit drei Seiten von einer Anwaltskanzlei bekommen. Damals habe ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und 250 Euro überwiesen (die wollten 500) und ich weiß nicht, ob ich auf das Schreiben reagieren soll. Das ist keine Abmahnung.
Es wird geschrieben, dass die Unterlassungserklärung nicht angenommen wurde und möchten 250 Euro.

Antwort des Anwalts

Die Darstellung, dass Sie als Anschlussinhaber grundsätzlich für über Ihren Anschluss erfolgte Rechtsverletzungen (mit-) haften müssen, ist zutreffend.
Sofern tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vorliegt bzw. Sie einen solchen nicht vollkommen ausschließen können, sollten Sie gegenüber der Gegenseite eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Dem von Ihnen überreichten Schreiben entnehme ich, dass die von Ihnen vor 1,5 Jahren abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung offenbar nicht ausreichend sein soll und aus diesem Grund von der Gegenseite nicht angenommen wurde. Ein Grund, weshalb die Unterlassungserklärung nicht ausreichend sein soll, ist dem Schreiben leider nicht zu entnehmen. Daher besteht die dringende Gefahr, dass Sie für den Fall, dass Sie nicht fristgerecht eine ausreichende Unterlassungserklärung abgeben, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, wodurch es zu einem kostenintensiven Rechtsstreit kommen könnte.

Ich würde Ihnen daher unbedingt empfehlen, eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Sie einen Rechtsverstoß nicht vollkommen ausschließen können.

Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Schreiben nicht um eine erneute Abmahnung. Die von Ihnen damals abgegebenen Unterlassungserklärung erfordert es jedoch, dass diese von der Gegenseite angenommen wird.
Offenbar ist dies im Laufe der letzten 1,5 Jahren nicht geschehen. Vielmehr wird durch das vorliegende Schreiben die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung abgelehnt mit der Folge, dass Sie erneut eine Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Über hinaus möchte die Gegenseite Schadensersatz für entstandene Rechtsanwaltskosten sowie für den Lizenzschaden von Ihnen erstattet haben.
Hierzu hat die Gegenseite Ihnen offenbar in der Abmahnung einen Vergleich in Höhe von 500 € angeboten, worauf Sie allerdings lediglich 250 € gezahlt haben. Ob und in welchem Umfang sie zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist schwer zu beurteilen.
Die Rechtsprechung sieht grundsätzlich denjenigen, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, dazu verpflichtet, dem Urheberrechtsinhaber einen so genannten Lizenzschaden zu erstatten. Die Höhe dieses Lizenzschadens wird von den Gerichten jedoch unterschiedlich beurteilt und kann nicht verbindlich vorhergesagt werden.

Wir raten unseren Mandanten in vergleichbaren Angelegenheiten in der Regel dazu, einen Betrag in Höhe von 250 € zur Zahlung anzubieten, da wir Kosten in dieser Höhe für angemessen erachten. Dies kann man allerdings auch anders sehen.

Sofern mit der Gegenseite keine Einigung über die Höhe des Schadensersatzes erzielt werden kann, besteht grundsätzlich immer die Gefahr, dass die Gegenseite den entstandenen Schaden eingeklagt. Ob die Gegenseite dies - trotz aller Drohungen - tatsächlich durchsetzt oder nicht, ist in solchen Fällen schwerer vorherzusagen. Es gibt tatsächlich Fälle, in denen die gegnerischen Anwälte Klage auf Zahlung eingereicht haben. Es gibt wiederum andere Fälle, in denen keine Klage eingereicht wurde und die Angelegenheit verjährt ist. Eine konkrete Vorhersage ist daher leider nicht zutreffen.

Sie müssen daher nun für sich persönlich entscheiden, ob Sie das Risiko einer möglichen Klage eingehen wollen oder ob Sie bereit wären, die 250 € zu zahlen. Darüber hinaus sollten Sie aber unbedingt fristgerecht die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um einen möglichen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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