Investor übernimmt Arbeitgeber: Wer zahlt Abfindung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.02.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich arbeite in einem Unternehmen das im Juni 2012 von einem Investor übernommen wird. Dieser Investor möchte aber das vorher noch 200 Mitarbeiter über einen Sozialplan abgebaut werden. Mein jetziger Arbeitgeber ist nicht dazu bereit eine Abfindung zu zahlen da es im finanziell schlecht geht. Und der neue Investor will natürlich das bevor er im Juni in das Unternehmen einsteigt die Kündigungen schon gelaufen sind, sonst müsste er ja noch evtl. eine Abfindung zahlen.

Wie sieht es nun aus, muss der neue Investor auch evtl. Abfindungsansprüche mit übernehmen? Mein Arbeitgeber könnte mich frühestens zum 01.04.12 kündigen (da wir noch bis zum 31.03.12 in Kurzarbeit sind und während der Kurzarbeit keine Kündigung ausgesprochen werden darf.) Ich hätte dann ja noch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, würde also auch erst nach der Übernahme durch den Investor aus dem Unternehmen ausscheiden!

Antwort des Anwalts

Sofern ein Betriebsübergang vorliegt gemäss § 613a BGB, müssen sämtliche Arbeitsverhältnisse bzw.- verträge vom neuen Betriebsinhaber unverändert übernommen werden. Ob ein solcher Betriebsübergang vorliegt, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, wie die Wahrung der Identität des alten Betriebes, Übernahme der Organisationsstruktur, Betriebsmittelbeibehaltung, Wahrung der Kundenbeziehungen u.a. Dies wäre hier im Einzelnen zu prüfen.

Für diesen Fall müssen der alte Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die Arbeitnehmer vom Betriebsübergang exakt informieren, § 613a V, weil der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat. Kündigungen aufgrund des Betriebsübergangs sind gem. § 613a IV S.1 BGB sind nicht zulässig.
Somit tritt der neue AG vollständig in die Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag ein und muss - will er seine Arbeitnehmer loswerden - mit diesen verhandeln. Im Übrigen ist ein Sozialplan ohne jede Abfindung kein Sozialplan im eigentlichen Sinne, wenn er keine Entschädigungsregelungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsieht.

Auf die entsprechende Rechtslage würde ich meinen Arbeitsgeber hinweisen; dieser kann - der Üblichkeit folgend - nicht davon ausgehen, dass sich 200 Mitarbeiter einfach entschädigungslos verabschieden lassen; insofern sollte auch mit dem neuen Betriebsinhaber eine Lösung gefunden werden können: ein Teil des Kaufpreises muss dann eben für den Sozialplan aufgewendet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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