Daueraufenthaltsgenehmigung für Georgierin?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Freundin, Georgierin, und hat bis Dezember 2002 in Berlin studiert, Abschluss als Dr. phil. Sie ist z. Z. mit einem Besuchervisum in Berlin, gültig bis zum 01.04.
Sie möchte auf Dauer in Deutschland bleiben und sich hier eine geeignete Arbeitsstelle suchen. Welche Möglichkeiten hat Sie um eine Daueraufenthaltserlaubnis zu erhalten?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich besteht keine Möglichkeit für einen Bürger Georgiens eine Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe vorliegen.

Bei Ihrer Freundin könnte die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach § 19 AufenthG bestehen, der den folgenden Wortlaut hat:

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

  1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,

  2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder

  3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten.

Demnach müsste sich Ihre Freundin um eine Stelle an einer Universität als wissenschaftliche Mitarbeiterin bemühen, wobei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten soll (Ziff. 19.2.2 VV zu § 19 AufenthG).
Alternativ kann sie sich auch um eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt bemühen. Sobald sie eine Stelle findet, deren Jahreseinkommen über 67200 € (West) bzw. 57600 € (Ost) liegt, kann sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 19 Abs.2 Ziff.3 AufenthG). Allerdings steht die Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde. Entscheidend ist vor allem die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages bei einem soliden Unternehmen.
Während ihres Besuchsaufenthaltes steht es Ihrer Freundin frei, entsprechende Kontakte zu knüpfen und Verträge abzuschließen. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann allerdings nur vor der deutschen Botschaft in Georgien geschehen, so dass sie in jedem Fall vorher zurück reisen muss.
Ob auch die Voraussetzungen des § 20 AufenthG (Aufenthalt zum Zwecke der Forschung) geschaffen werden können, vermag ich nicht zu beurteilen. Voraussetzung wäre eine Kooperationsvereinbarung mit einer deutschen Forschungseinrichtung.
Für alle anderen Beschäftigungen bedarf es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird nicht EU-Bürgern nur dann erteilt, wenn für die angestrebte Tätigkeit keine geeigneten deutschen oder EU-Bürger gefunden werden können. Im Regelfall wird die Beschäftigungserlaubnis daher nicht erteilt. Eine Ausnahme kann sich nur dann ergeben, wenn Ihre Freundin über besondere berufliche Fähigkeiten (z.B. Sprachen; Ortskenntnisse etc.) verfügt, die andere Bewerber nicht aufweisen können. Denkbar wäre damit zum Beispiel die Tätigkeit in einem Unternehmen, das in nennenswerten wirtschaftlichen Kontakten mit Georgien steht und auf landeskundliche Mitarbeiter angewiesen ist. Die Beschäftigungserlaubnis der Agentur für Arbeit führt auch zu einer Aufenthaltserlaubnis zunächst bezogen auf diese Tätigkeit.

In jedem Fall wird Ihre Freundin selbständig solche Stellen finden müssen.

Neben einer Aufenthaltserlaubnis aus beruflichen Gründen besteht natürlich die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis aus persönlichen Gründen nach der Heirat mit einem Deutschen oder EU-Bürger.

Bitte unterschätzen Sie die Schwierigkeiten zum Auffinden einer geeigneten Stelle nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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