Anmeldung bei Internet-Marktplatz - 290 Euro Rechnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mich vor einer Woche bei einem B2B Marktplatz angemeldet. Hab jetzt eine Rechnung von knapp 290 Euro bekommen (Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate). Weil ich mich als Unternehmen angemeldet habe (war bei der Anmeldung nicht ersichtlich), kann Ich laut AGB den Vertrag nicht widerrufen. Während der Anmeldung konnte ich die AGB aber nicht einsehen.

Es existiert nur ein Button, auf dem steht: „Ich stimme denn AGB zu“ (die AGB kann man aber wie gesagt nicht einsehen)
Wenn ich bis Dienstag nicht bezahlt habe schalten die Verantwortlichen einen Anwalt und die Schufa ein. Kann Ich irgendwie aus dem Vertrag raus oder muss ich bezahlen?

Antwort des Anwalts

Ihre Anfrage kann unterschiedlich beantwortet werden, je nach dem, welche Informationen Sie zu welchem Zeitpunkt erhalten haben. Der Informationsfluss ist hier das alles Entscheidende. Insbesondere ist wichtig, ob und in welcher Form Sie darüber informiert worden sind, dass die Seite XXX nur für Gewerbetreibende zugänglich ist bzw. ob und inwieweit Nutzungsgebühren oder ähnliche Forderungen des Betreibers der Website XXX anfallen können. Dies kann durchaus fraglich sein.

Fraglich ist hier bereits, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist. Ein Vertrag kommt dann zu Stande, wenn beide Vertragspartner, unabhängig davon ob diese als Privatperson oder als Unternehmer sind, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die wesentlichen Vertragsmerkmale Einigkeit erzielt haben. Es ist also Bedingung für einen Vertragsabschluss, dass beide Vertragspartner zumindest das, was wesentlich ist, also den Vertrag kennzeichnet, wissen und darüber einig sind. Fraglich ist dies insbesondere hinsichtlich evtl. entstehender Aufnahme- und Mitgliedsgebühren, wie sie in den beiden von Ihnen genannten Rechnungen vorkommen. Sie haben in Ihrem Anfragetext nicht erwähnt, dass Sie auf diese Gebühren hingewiesen worden sind, weshalb ich hier zunächst nicht weiß, ob dies der Fall gewesen ist. Sind Sie nicht auf die entstehenden Gebühren und Kosten hingewiesen, so haben Sie keinen Vertrag geschlossen, da Sie mit der Entstehung von Gebühren und Kosten nicht rechnen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Gebühren und Kosten bereits in einem Stadium des Anmeldevorganges entstehen sollen, in welche Sie noch nicht einmal wissen können, über welches Angebot die Seite überhaupt verfügt und ob dieses Angebot für Sie annehmbar ist.

Hieran ändert auch nichts, dass Sie sich statt als Unternehmer, als Privatperson eingetragen haben.

Sollten Sie also nicht über Gebühren und Kosten informiert worden sein, kommt bereits kein Vertrag zu Stande. Sie brauchen die Rechnungen dann nicht bezahlen.

Gleichwohl ist es Ihnen zu raten, quasi aus Sicherheitsgründen, einen zwar nicht bestehenden aber möglicherweise anzunehmenden Vertrag anzufechten. Die Anfechtung wäre begründet, da Sie als Anfechtungsgrund einen Irrtum über die wesentlichen Vertragsmerkmale angeben können. Ein Irrtum über ein wesentliches Vertragsmerkmal ist ein Anfechtungsgrund nach § 119 I BGB, so dass der Vertrag der Anfechtung unterliegt. Wenn man also schon einen Vertrag annehmen möchte, kämen Sie über die Anfechtung dennoch aus diesem Vertrag heraus.

Zwar kann der Betreiber der Website den Zugang und die Nutzung der Angebot dieser Website sperren, da mittels Angebot nur den Unternehmern zur Verfügung steht. Eine automatische Umwandlung von irgendwelchen geforderten Entgelten in eine Vertragsstraße ist dabei jedoch nicht möglich. Die Verwendung einer solchen Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gem. § 309 Nr. 6 BGB unzulässig und damit nicht verwertbar. Der Betreiber der Website kann lediglich darauf verwiesen werden, dass er zwar keine Vertragsstrafe aber eine Gebühr für Aufnahme und Mitgliedschaft geltend macht. Dies kann er jedoch nicht tun, da hier Voraussetzung wäre, dass Sie Unternehmer sind.

Aus den vorbenannten Gründen kann ich Ihnen nur empfehlen, die Zahlung auf die beiden von Ihnen benannten Rechnungen zu verweigern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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