Gemeinde verlangt Zweitwohnungssteuer für Wochenendhaus

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze in der Nähe von München ein kleines Wochenendhaus, das ich gelegentlich und kurzfristig Freunden unentgeltlich zur Verfügung stelle.
Die Gemeinde verlangt nun von mir eine Zweitwohnungssteuer, einen pauschalen Kurbeitrag und eine Anmeldung als Zweitwohnsitz. Alle Forderungen halte ich für unbegründet, weil ich dort nicht wohne.

Wie ist die Sachlage zu beurteilen?
Gibt es einschlägige Urteile (oberbayerischer) Gerichte mit relevanten Entscheidungen?

Antwort des Anwalts

Die Zweitwohnungssteuer wurde eingeführt, um die Mehrbelastung für die Infrastruktur einer Gemeinde durch die Nutzung mehrerer Wohnsitze einer Person oder eines Haushalts auszugleichen und ist in mehreren Gerichtsentscheidungen für rechtmässig erklärt worden.
Entscheidend ist hierbei ob - einerlei, ob Sie nur Mieter oder Eigentümer der Zweitwohnung sind - diese potentiell für sich nutzen können; unabhängig davon, ob Sie dies tatsächlich tun (was ja die Gemeinde nicht de facto nachprüfen kann).
Hierbei gibt es zwei wesentliche Entscheidungen, nämlich OVG Rheinland-Pfalz: voller Ansatz der Jahreskaltmiete auch bei nur beschränkter Aufenthaltsmöglichkeit des Besitzers und BVerwG 109,188ff: Ansatz der vollen Steuer zulässig und verhältnismässig auch bei Nutzung nur 2 Monate im Jahr; Nutzungsmöglichkeit genügt, sowie die Vorhaltung derselben; es kommt nicht auf die tatsächliche Nutzung
an.

Auf Ihren Fall bezogen:

Solange Sie nur teilweise die Wohnung zur Verfügung stellen, wird Ihnen unterstellt, Sie zwischendurch auch für sich selbst nutzen zu können. Sie entgehen der Steuer daher nur, wenn Sie nachweisbar eine ( annähernd) lückenlose Fremdvermietung durchführen und dies glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Anmeldung und die Kurtaxe.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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