Geerbter Pflichtteil zu niedrig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter war nicht verheiratet und lebte mit einem Mann zusammen. Der Mann starb vor sieben Jahren und meine Mutter erbte alles denn beide machten ein Testament auf Gegenseitigkeit. D. h. der länger lebende erbt, das ist auch testamentarisch festgelegt. Im April 2011 starb meine Mutter. Mein Bruder und meine Schwester sind die Erben, je zur Hälfte. Ich wurde enterbt. Geerbt haben diese ein sieben Jahre altes Einfamilienhaus (geschätzter Gesamtwert von ca. 160.000 Euro). Lt. meiner Geschwister bekomme ich nur einen Pflichtteil von Teil meiner Mutter. Obwohl sie alles geerbt hat frage ich mich, warum ich meinen Pflichtteil nur von Ihrer Haushälfte erhalte. Weiterhin waren auf dem Konto meiner Mutter ca. 50.000 Euro. Jetzt werden davon 37.000 Euro abgezogen mit der Begründung, meine Mutter hat diese 37.000 Euro nur verwaltet und von den restlichen 13.000 Euro erhalte ich ein Achtel.
Ist das rechtens?

Antwort des Anwalts

Zunächst erklärt sich hiermit die Quote Ihres Pflichtteils, nämlich 1/8. Bei gesetzlicher Erbfolge würde auf jedes der 4 Kinder ein Anteil in Höhe von ¼ entfallen, der Pflichtteil beträgt die Hälfte, also 1/8. Die Kinder Ihres vorverstorbenen Bruders rücken hierbei an dessen Stelle.

Zur Höhe des Nachlasses wäre zunächst ganz entscheidend, wie Ihre Mutter und der Lebenspartner letztwillig verfügt haben. Da die beiden nicht verheiratet waren, konnten sie kein gemeinschaftliches Testament verfassen. Entweder muss jeder für sich eine testamentarische Verfügung getroffen haben oder es liegt ein Erbvertrag vor, der von einem Notar beurkundet worden sein muss.

Da Sie selbst im Hinblick auf das Kontoguthaben den Begriff „Vorerbenvermögen“ verwenden, besteht die Möglichkeit, dass der Lebenspartner Ihre Mutter zunächst als Vorerbin, die Geschwister als Nacherben eingesetzt hat.
Nacherbe ist derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB).
Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z. B. die Wiederverheiratung oder den Tod des Vorerben. Das Recht des Nacherben auf diese Erbschaft ist durch Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Vorerben über bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Rechten an Grundstücken durch grundbuchlichen Nacherbenvermerk), Verbot von Schenkungen aus dem Nachlass und die Verpflichtung des Vorerben zu ordnungsgemäßer Verwaltung gesichert (§§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB), es sei denn, der Erblasser hat den Vorerben durch Verfügung von Todes wegen von Beschränkungen befreit (befreite Vorerbschaft, § 2136 BGB).
Verletzt der Vorerbe zum Nachteil des Nacherben seine Verpflichtungen, macht er sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.
Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben.
Hier würde dies bedeuten, sowohl die Haushälfte des Lebensgefährten als auch das ihm zuzurechnende Kontoguthaben (wobei die Herkunft durch die Erben zweifelsfrei belegt werden muss) ist Ihrer Mutter lediglich als Vorerbin zugefallen und unterliegt dann nicht dem Pflichtteil.
Obwohl der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers ist, wird die Vor- und Nacherbschaft in steuerrechtlicher Hinsicht so beurteilt, als lägen zwei Erbvorgänge vor.

Für den Fall, dass Ihre Mutter Vollerbin nach dem Lebensgefährten war, sind Ihre Zweifel absolut berechtigt. Dann nämlich würden Sie vom Gesamtvermögen Ihren Pflichtteil erhalten. Was die mögliche Schenkung an Ihre Schwester angeht, wäre diese nur relevant, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall stattgefunden hat. Hier stünde Ihnen möglicherweise ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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