Eingliederungshilfe für Sohn - Änderung des Betrages nachdem Mutter verstorben ist?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Für meinen erwachsenen Sohn (44) zahle ich Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §40 BSHG (Übernahme der ungedeckten Heimkosten) an den Landeswohlfahrtsverband (Unterhaltsanspruch gemäß §91 Abs 1, Satz 1 BSHG) in Höhe von gegenwärtig 31,06€ monatlich. Dieser Betrag ergibt sich hälftig aus meinem Anteil und dem Anteil der Kindesmutter, welcher wegen Leistungsunfähigkeit auf mich übergegangen ist.
Frage: Ändert sich der Betrag von 31,06€ für mich, nachdem die Kindesmutter im Januar 2012 verstorben ist? Meine Rente:1425€ Brutto.

Antwort des Anwalts

Sie haben sich mit einer sozialrechtlichen Frage an mich gewandt. Sie haben einen erwachsenen Sohn im Alter von 44 Jahren, für den Sie einen Kostenbeitrag bezahlen müssen.
Dieser Kostenbeitrag war auf EUR 31,06 festgesetzt worden. Dieser Anteil war zusammengesetzt aus dem Anteil der Kindesmutter und Ihrem Anteil.

Der Grund, warum Sie überhaupt in Anspruch genommen werden konnten, liegt in der unterhaltsrechtlichen Regelung des BGB begründet:

Entscheidend sind hier die §§ 1601 bis 1603 BGB:

§§ 1601-1615 regeln Unterhaltsrechte und -pflichten zwischen allen in gerader Linie Verwandten, nicht dagegen von Verwandten in der Seitenlinie (etwa von Geschwistern oder Verschwägerten§§ 1601 ff. enthalten im Übrigen allgemeine Voraussetzungen jeder Unterhaltspflicht, so dass ihre Rechtsgedanken (etwa die Erfordernisse von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, §§ 1602, 1603) nicht nur für alle Unterhaltsschuldverhältnisse gelten, sondern auch über das eigentliche Familienrecht hinaus im bürgerlichen Recht verankert sind.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhen insb. (auch) die Unterhaltsansprüche minderjähriger und/oder volljähriger Kinder unabhängig von der Trennung ihrer Eltern und/oder von der Auflösung deren Ehe. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes ist im Geburtsmonat nach dem Verhältnis der Zeit zwischen Geburt und Monatsende zur gesamten Dauer des Monats zu berechnen. Die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang. Für den Unterhaltstatbestand als solchen ist ohne Belang, ob Kinder nur bei einem Elternteil, bei beiden Eltern oder bei Dritten leben, und/oder ob sie einen eigenen Haushalt führen: Derartige Umstände sind nur im Rahmen der Bemessung des Unterhalts gem. § 1610 (angemessener Unterhalt), bei der Art der Unterhaltsgewährung nach Ausübung des Unterhaltsbestimmungsrechts gem. § 1612, bei der Haftungsverteilung gem. §§ 1606 ff. u.a. zu berücksichtigen.
In Ihrem Falle ergibt sich also die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung Ihrem Sohn gegenüber aus dieser Vorschrift.
Dass Ihr Sohn bedürftig ist, steht außer Frage.
Selbst für den Fall, dass Ihr Sohn Einkommen in einer Behindertenwerkstatt erzielen sollte, bliebt die Unterhaltspflicht bestehen: Entgelt für Arbeit in einer Behindertenwerkstatt wird nicht bedarfsmindernd angerechnet: Es handelt sich dabei nicht eigentlich um einen zur Deckung des Lebensbedarfs gezahlten Lohn, sondern die Vergütung für die Arbeit in den Behindertenwerkstätten dient als Anerkennung und als Versuch der Vorbereitung auf die Eingliederung in das Erwerbsleben.

Subsidiäre Sozialleistungen (s. etwa § 2 SGB XII: Nachrang der Sozialhilfe) decken zwar den Unterhaltsbedarf, berühren aber den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch nicht; dieser geht vielmehr auf den Leistungsträger über (s. § 94 SGB XII, § 7 UVG, § 37 BAföG für Leistungen im Form sog. Vorausdarlehen).
So verhält sich das bei Ihnen.
Ihre Heranziehung basiert auf dem gesetzlichen Übergang des Anspruches auf den Leistungsträger.

Zur Unterhaltsleistung können Sie aber nur verpflichtet werden, soweit Sie in der Lage sind, diese Leistung auch erbringen zu können, Sie also als leistungsfähig eingestuft werden können.
Mit dem Tod der Kindesmutter ist diese als mögliche Leistungserbringerin weggefallen. Anders als im nachehelichen Unterhalt kann der Verwandtenunterhalt nicht einfach vererbt werden.

Hieraus folgt nun, dass wegen dieser Veränderung bei Ihnen eine Neuberechnung durchzuführen wäre.
Sie selbst haben mitgeteilt, dass Sie EUR 1426,00 brutto an Rente beziehen. Hiervon haben Sie Ihre Wohnkosten zu tragen und Ihren eigenen Lebensunterhalt.

Bei der Berechnung des neu festzusetzenden Betrages ist von Ihrem Nettoeinkommen aus der Rente zu rechnen. Es sind hierbei die Süddeutschen Leitlinien zum Unterhalt heranzuziehen, da Sie mitgeteilt haben, dass München zuständig sei.
Die Leitlinien führen aus:
21.3
Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1
Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.150 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.

Das bedeutet, dass Ihnen auf alle Fälle EUR 1.1.50,00 netto verbleiben müssen.

Im Ergebnis heißt das, dass Ihr Anteil bestehen bleibt. Der Anteil der Kindesmutter ist nicht ohne weiteres vererblich. Gegebenenfalls könnte wegen dem Wegfall der Kindesmutter Ihr Anteil eine Erhöhung bis zur bisherigen Höhe erfahren, wenn die Berechnung des Unterhaltsanspruches dazu führt, dass der ungedeckte Bedarf Ihres Sohnes von Ihnen getragen werden kann, ohne dass Ihr Selbstbehalt berührt ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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