Bauamt lehnt Änderungsplan wegen zu schmalem Weg ab

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich musste einen Bauplan abgegeben wegen Nutzungsänderung. Ein gewerblich genutztes Gebäude wird im 1. Obergeschoss eine Wohnung.
Das Grundstück endet zur Straße hin, zwischen zwei Häusern.
Das ist das Problem: Der Gehweg ist nur zwischen 1.07 und 1.25 Meter breit. Der schmale Weg zwischen den Häusern ist ca. 10 Meter lang. Wir benützten den Weg 45 Jahre lang (als Gewerbe) und bewegten monatlich einige Tonnen hin und zurück. Für schwere Lasten steht ein Wagen zur Verfügung.
Der Nutzung-Änderungsplan soll laut Bauamt wegen des schmalen Weges abgelehnt werden. Sie wollen aber noch nach Möglichkeiten suchen, in dem sie Ausnahmegenehmigungen/Gerichtsurteile oder ähnliches finden. (zumindest sagen sie das)
Keine Nachbarn oder sonstiges spricht dagegen. Kann es hier eine Ausnahmeregelung oder ein Gewohnheitsrecht (45 Jahre) geben?

Antwort des Anwalts

Die rechtliche Grundlage Ihres Problems liegt in Art. 5 Abs.1 der bayerischen Bauordnung.
Es heißt dort:

„“`Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein gradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen…“

Hinsichtlich der notwendigen Breite enthält die bayerische Bauordnung keine konkreten Angaben. Die Regelungen in anderen Bundesländern sind da sehr viel konkreter, als sie eine Mindestbreite von 1,25 m für den Durchgang fordern (z.B. § 5 Abs.1 BauO NRW). Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde in Ihrem Fall ist nun festzustellen, ob auch eine Breite von 1,07 m ausreichend für einen erfolgreichen Feuerwehreinsatz ist.

Hinsichtlich der notwendigen Breite in Bayern gibt es leider weder verbindliche Verwaltungsvorschriften noch können den gängigen Datenbanken entsprechende Urteile der Verwaltungsgerichte entnommen werden.

Da die Vorschrift dazu dient, den Rettungseinsatz der Feuerwehr im Unglücksfall sicherzustellen, kann eine Entscheidungshilfe dadurch herbeigeführt werden, dass die örtliche Feuerwehr ggfs. nach einem Ortstermin eine Stellungnahme dazu abgibt, ob der 10 m lange Gang mit einer notwendigen Leiter und den für die Rettung von Personen notwendigen Gerätschaften passiert werden kann.

Da die bayerische Bauordnung keine konkrete Mindestbreite vorschreibt, müsste eine positive Stellungnahme der Feuerwehr ausreichen, die beantragte Nutzungsänderung zu erreichen. Sie sollten die Bauaufsicht um eine solche Stellungnahme bitten. Dieses erscheint mir sinnvoller als nach irgendwelchen Urteilen zu suchen; erfordert aber von den Beamten dann schon eine eigene Entscheidung.

Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hilft Ihnen vorliegend nicht weiter. Der Bestandschutz bezieht sich nur auf die bisherige Nutzung als Gewerbe. Die neue Nutzung „Wohnen“ ist vom bisherigen Bestandsschutz naturgemäß nicht erfasst, da es sich um eine neue Nutzung handelt. Damit erklärt sich auch der scheinbare Widerspruch, dass das Gebäude in der bisherigen Form weiterbetrieben werden darf aber nicht zu Wohnzwecken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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