 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwältin Mandy Turowski Stand: 16.02.2012 |
Frage: Mein Schwiegervater hat meine Frau enterbt. Zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments bezog er eine Rente wegen Schizophrenie und Demenz. Es liegen rund um den Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Abstand von jew. einem halben Jahr entsprechende medizinische Gutachten des Rentenversicherungsträgers vor, die eine Testierfähigkeit praktisch ausschließen, diese Tatsache wörtlich aber nicht so benennen. Die im anhängigen Verfahren vom Gericht bestellte Gutachterin kommt - ohne meinen Schwiegervater gekannt oder gar begutachtet zu haben - zu dem Ergebnis, dass dieser simuliert hat und die Arztkommissionen sich über seinen Gesundheitszustand geirrt haben. Das Gericht hat es abgelehnt, einen Obergutachter zu bestellten. Fragen: 1.) Kann der Rentenversicherungsträger dazu verpflichtet werden, zum jetzt erstellten Gerichtsgutachten Stellung zu nehmen? 2.) Ist es rechtlich überhaupt zulässig, im Nachhinein zu behaupten, mein Schwiegervater habe simuliert und die Arztkommissionen des Rentenversicherungsträgers hätten sich geirrt?  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Ihrer Schilderung zur Folge gehe ich davon aus, dass Sie aufgrund der testamentarischen Enterbung Ihrer Frau ein gerichtliches Verfahren vor dem Nachlassgericht angestrengt haben, um zu erreichen, dass das Testament des Verstorbenen für unwirksam erklärt wird und damit die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nachträglich den Beweis zu führen, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testamentes geschäftsunfähig war, ist grundsätzlich sehr schwer. Sie können dafür alle zulässigen Beweismittel im Verfahren heranziehen, diese sind Zeugen( z.B. Freunde, Bekannte, Angehörige, Hausarzt, übrige Ärzte), Sachverständigengutachten, sich selbst (also die Parteivernahme), und Urkunden. Eine Inaugenscheinnahme ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die im Rentenverfahren gefertigten Gutachten zur Feststellung der Rente wegen Schizophrenie und Demenz können Sie im laufenden Verfahren als Beweismittel vorlegen, wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung stehen. Auch wenn diese nicht unter den Aspekten des Erbrechtes gefertigt worden sind, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Schizophrenie und Demenz im Erb- wie im Sozialrecht die Gleichen. Den Rentenversicherungsträger selbst jedoch können Sie nicht verpflichten, zum erstellten Gerichtsgutachten Stellung zu nehmen. Sie könnten dies beantragen, doch bezweifle ich, dass dies vom Gericht, mangels zulässigem Beweismittel, genehmigt wird. Derzeit ist nicht verständlich, wieso die Einholung eines Obergutachtens abgelehnt wird, wenn die Notwendigkeit dessen ausführlich begründet wurde und das gefertigte Gutachten Mängel aufweist. Sollte dies weiterhin abgelehnt werden, sollten dem/der Gutachter(in) Fragen zum Gutachten gestellt werden, die aufzeigen, dass ein weiteres Gutachten dringend notwendig ist. Anderenfalls können Sie nur in der nächsten Instanz oder durch Einlegung des Rechtsmittels, ggf. Beschwerde gegen den erlassenen Beschluss, eine neue Entscheidung erreichen. Die Behauptung, dass Ihr Schwiegervater simuliert hat und die Arztkommissionen des Rentenversicherungsträgers sich geirrt hat, kann jederzeit aufgestellt werden, auch im Nachhinein. Diese Behauptungen müssen aber bewiesen werden. Allein diese Behauptungen aufzustellen, reicht so nicht aus, wenn diese nicht irgendwie belegt werden. Das Rentenverfahren mit vorliegendem Ergebnis widerspricht dieser Behauptung bereits. Wieso sollten sich alle behandelnden Ärzte geirrt haben?
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