Forderung aus Schweden - Falschparker

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe ein Schreiben eines deutschen Anwalts bekommen, in dem mit mitgeteilt wird, dass ich in 2010 in Schweden falsch geparkt haben soll. Der Anwalt vertritt eine schwedische Parkering-Firma, es handelt sich also um eine zivilrechtl. Forderung. Ein Beleg, auf dem mein KFZ-Kennzeichen eingetragen ist und das mein Vergehen beweisen soll, ist ebenfalls dabei. Die Forderung beläuft sich auf €110,00. Das ist zwar nicht schön, was mich aber am meisten stört, ist der Ton des Schreibens, in dem nämlich durchaus mit weiteren hohen Kosten für ein gerichtl. Verfahren gedroht wird, für den Fall, dass der Forderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen wird. Außerdem bin ich mir des mir zur Last gelegten Vergehens ehrlich nicht bewusst, kann mich an keinen Strafzettel erinnern.

Können Sie mir zu dem Vorgang einen Rat geben?

Antwort des Anwalts

Sie müssen grundsätzlich zwei Dinge unterscheiden. Die eine Seite des Falschparkens ist stets die polizeirechtliche, d.h. das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird und die an den Staat zu zahlen ist; so auch in Schweden. Die andere Seite ist die rein zivilrechtliche. Sofern Sie Ihr Fahrzeug auf einen gebührenpflichtigen Parkplatz abstellen, schließen Sie konkludent mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Parkplatzes einen Mietvertrag ab. Der Betreiber stellt Ihnen gegen Zahlung eines Geldbetrages/Parkgebühr (was nichts anderes als Miete ist) für die Dauer der Nutzung einen Parkplatz zur Verfügung. In Ihrem Fall dürfte es sich nicht um einen Strafzettel, sog. Knöllchen handeln, sondern um Parkgebühren eines privaten Parkplatzbetreibers. Vermutlich haben Sie Ihr Fahrzeug auf einen Parkplatz abgestellt, ohne bemerkt zu haben, dass der Platz gebührenpflichtig ist. Nunmehr hat der Betreiber über Ihr Kennzeichen den Halter ermittelt und eine Anwaltskanzlei beauftragt. Zusammen mit den Ermittlungskosten/Halteranfrage sind 110,00 EUR schnell beisammen. Hinzu kommen noch die Anwaltskosten. Nunmehr wird es lediglich darauf ankommen, ob die Kanzlei tatsächlich den Betrag einklagt. In einem Zivilprozess muss der Parkplatzbetreiber den Beweis erbringen, dass Sie dort geparkt haben, ohne die Gebühren zu zahlen. Sofern ihm dies gelingt, werden Sie den Prozess mit der Kostenfolge verlieren. Gelingt ihm der Beweis nicht, genügt Ihr Bestreiten, dort geparkt zu haben. Ob Sie das Risiko eines Prozesses eingehen wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Die unfreundliche Art der Anwaltskanzlei ist übrigens bewusst gewählt. Für Anwälte sind derart kleine Streitwerte stets ein Zusatzgeschäft. Der Anwalt hat wenig Interesse, die Klageschrift anzufertigen. Denn er muss den Sachverhalt erschöpfend darlegen und beweisen. Er hofft vielmehr, dass Sie freiwillig zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice