Gewährleistung: Mängel nach Autokauf von Privatverkäufer

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor etwa zwei Wochen habe ich als Privatmann ein Auto ebenfalls privat gekauft. Bei Besichtigung sah es optisch sehr gut aus und die Bremsen neuwertig. Auch auf der Probefahrt mit etwa maximal 50 KM/h waren keine Probleme zu erkennen. Lediglich die rote Warnleuchte für den Airbag brannte. Der Verkäufer begründete dies vor Zeugen damit, dass er die Batterie zum Laden abgeklemmt hatte und danach die Warnlampe leuchtete. Um dies zu beheben soll ich nur in einer Werkstatt den Fehler löschen lassen.
Nach Bezahlung und Abholung habe ich auf der Heimfahrt festgestellt, dass beim Bremsen mit etwas höherer Geschwindigkeit extreme Vibrationen auftraten. Je schneller, desto schlimmer. Bei Tempo über 200 KM/h war das Fahrzeug beim Bremsen kaum beherrschbar. Nach einem Termin in der Werkstatt mussten die Bremsen vorne komplett erneuert werden, da ein Materialfehler bei den Bremsscheiben vorlag. Zudem konnte der Fehler mit dem Airbag nicht gelöscht werden, da beide Frontaufprallsensoren defekt sind. Die Kosten für die Erneuerung beliefen sich auf rund 350.-€, der Kostenvoranschlag für die Sensoren nochmals auf 350.-€ plus Arbeit. Dabei wurde noch festgestellt, dass im Bereich der hinteren linken Seitenwand/Radlauf erheblicher Rostbefall durch die unsachgemäße Reparatur eines vermutlichen Unfallschadens vorliegt. Beseitigung Rost und Lackierung ca. 500.- bis 600.-€. Nach Rückfrage einer Kostenbeteiligung in Höhe etwa der halben Gesamtkosten beim Verkäufer erhielt ich eine ablehnende Antwort mit dem Hinweis auf Privatverkauf ohne Gewährleistung. Welche Möglichkeiten habe ich nun um nicht auf allen Kosten zu sitzen, bzw. sogar eventuelle Rückgabe des Fahrzeugs?

Antwort des Anwalts

Aufgrund des Gewährleistungsausschlusses, der zwischen Ihnen und dem Verkäufer vereinbart wurde, haben Sie Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

Die Bremsen fallen ebenfalls unter den Gewährleistungsausschluss. Der Gewährleistungsausschluss ist unabhängig von der Art des Mangels.
Insoweit werden Sie daher lediglich dann Ansprüche haben, wenn Sie belegen können, dass der Verkäufer von den Mängeln gewusst und diese bewusst verschwiegen hat. Der Nachweis dürfte aber naturgemäß schwer fallen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie für die Bremsen ist nicht ersichtlich.

Was den Fehler mit der Airbagleuchte angeht, so liegt hier aufgrund der Angaben des Verkäufers eine zugesicherte Eigenschaft vor, was allerdings nicht zu verwechseln ist mit einer Beschaffenheitsgarantie.
In einer Beschaffenheitsgarantie muss jedenfalls stillschweigend zum Ausdruck kommen, dass der Verkäufer persönlich für die entsprechende Beschaffenheit einstehen will.
Hinsichtlich der Airbagleuchte teilt der Verkäufer jedoch lediglich mit, dass diese leuchtete, was vorher nicht der Fall gewesen sein soll. Zudem schrieb er, dass diese in einer Werkstatt gelöscht werden könne.
Aus diesen Angaben lässt sich leider nicht entnehmen, dass der Verkäufer persönlich für die Eigenschaft „der Fehler lässt sich ohne Weiteres löschen“ einstehen wollte.
Auch ein arglistiges verschweigen eines Mangels liegt hier nicht vor, da er ja gerade vor dem Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen hat.
Einzig dann, wenn Sie beweisen können, dass die leuchte eben nicht erst dann zu brennen begonnen hat, als die Batterie neu angeklemmt wurde, sondern bereits vorher brannte, könnten Sie beweisen, dass der Mangel dem Verkäufer eben schon vorher bekannt war und seine Ausrede mit der Batterie gelogen war. Dann bestünden insoweit Gewährleistungsansprüche.
Gleiches gilt hinsichtlich der Frontaufprallsensoren. Nur, wenn Sie beweisen können, dass der Verkäufer von diesem Mangel wusste, dass können Sie den Gewährleistungsausschluss kippen.
Allerdings deutet die Beschädigung dieser Teile darauf hin, dass ein Anstoß dort erfolgte.

Der Rostbefall könnte Ihnen allerdings weiterhelfen, wenn Sie tatsächlich beweisen können, dass ein Unfallwagen vorliegt. Denn diese Aussage hat der Verkäufer eindeutig gemacht. Wenn Sie beweisen können, dass der Wagen entgegen der Angabe während des Besitzes des Verkäufers einen Unfall hatte, dann hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen.
Gleiches gilt, wenn der Wagen vorher einen Unfall hatte, dem Verkäufer dies jedoch bekannt war.
Allerdings dürfte auch hier die große Hürde bestehen, dies zu beweisen.
Der Unfall an sich hingegen dürfte durch ein entsprechendes Gutachten beweisbar sein, nicht (jedenfalls nicht ohne Weiteres) hingegen, wann dieser Unfall stattgefunden hat.

Zusammenfassend muss ich leider sagen, dass ich die Beweislage zu Ihren Lasten als ungünstig ansehe. Am ehesten erscheint mir noch der Weg über die Feststellung des Unfalles zu sein. Hierfür dürfte allerdings ein Gutachten erforderlich sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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