Kauf einer Wohnung die zwangsversteigert wird
Ich würde gerne eine Wohnung, die Zwangsversteigert wird, erwerben.
Was ist dabei zu beachten? Kann man unabhängig vor dem Versteigerungstermin sich mit dem Gläubiger einigen und die Wohnung zum Verkehrswert kaufen? Welche Kosten entstehen im letztgenannten Fall?
Beginnend mit der Frage des außergerichtlichen Erwerbs teile ich Ihnen mit, dass es selbstverständlich möglich ist, dass der Nocheigentümer die Immobilie vor Durchführung der Zwangsversteigerung freihändig veräußert. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Zustimmung des beitreibenden Gläubigers, also im Regelfall der ehedem finanzierenden Bank. Wenn diese einem freihändigen Verkauf zustimmt, was oftmals geschieht, da im ZV-Verfahren bedingt durch die 7/10 und 5/10-Grenze regelmäßig nur wesentlich geringere Erlöse erzielt werden können, kann das Objekt völlig normal erworben werden. Nach Zahlung des Kaufpreises würde dann der Antrag auf Zwangsversteigerung durch den Gläubiger zurückgenommen und das gerichtliche Verfahren damit erledigt.
Wenn Sie die Immobilie sicher erwerben wollen, wäre dieser Weg, wenn wahrscheinlich auch ein wenig teurer, dem Ersteigern vorzuziehen, da hier natürlich ggf. auch andere Bieter Interesse bekunden könnten. Ob allerdings der Erwerb zum Verkehrswert oder aber einem höheren Preis erfolgt, hängt nicht zuletzt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Unter dem Verkehrwert dürfte ein freihändiger Verkauf jedoch jedenfalls scheitern.
Im gerichtlichen Versteigerungsverfahren ist zu beachten, dass Gebote ausschließlich im Biettermin möglich sind und, sollte der Zuschlag erteilt werden, Sicherheit für den Kaufpreis, im Regelfall 10% des Verkehrswertes, sofort geleistet werden muss. Ferner sollte Ihr Gebot, so Sie nicht "zocken" wollen, jenseits der 7/10-Grenze liegen, da im Falle von ausschließlich niedrigeren Geboten die Gläubiger die Verweigerung des Zuschlags beantragen können. Liegen alle Gebote bei weniger als 5/10 würde das Verfahren von Amtswegen zunächst eingestellt. In einem dann folgenden Termin könnte sodann "grenzenlos" geboten werden.
Wichtig ist ferner, dass Sie als Ersteher gewisse Sonderrechte gegenüber etwaigen Mietern und noch mehr dem ehemaligen Eigentümer gegenüber haben.
Etwaige Mieter können mit dem Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG mit gesetzlicher Frist gekündigt werden, wenn die Kündigung zum ersten möglichen Termin, also möglichst unmittelbar nach dem Erwerb, erfolgt.
Eine Kündigung gegenüber dem ehemaligen Eigentümer ist nicht nötig. Wenn dieser weiter die Immobilie innehält und nicht bereit ist, das Objekt freizuziehen, kann die Immobilie aus dem Zuschlagsbeschluss heraus zwangsgeräumt werden. Der Beschluss hat also den Charakter eines Räumungstitels, mit dem ohne weiteres der Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann. Es muss also nicht zunächst ein Räumungsurteil erwirkt werden. Auch dies ist regelmäßig eine große Erleichterung.