Partnerschaftsvertrag - sinnvoll?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Deutsche und mein Lebenspartner ist Schweizer Staatsbürger. Wir leben in einer gemeinsamen Wohnung in Deutschland. Er ist Deutschland gemeldet, arbeitet aber in der Schweiz. Mein Partner ist noch verheiratet.
Wir würden gerne einen Partnerschaftsvertrag aufsetzen, der unter anderem festlegen soll, dass wir uns gegenseitig im Krankheitsfall pflegen, Auskunft durch behandelnde Ärzte erhalten, Therapiebehandlungen bestimmen wenn der Partner nicht mehr in der Lage dazu sein sollte.
Macht das Sinn? Oder hat die noch Ehefrau alle Rechte? Welche Rechte haben wir als nicht verheiratetes Paar?

Antwort des Anwalts

In Ihrem Fall besteht eine so genannte nichteheliche Lebensgemeinschaft, allerdings mit der Besonderheit, dass Ihr Partner noch verheiratet ist. Nach deutschem Recht bewirkt die Eheschließung – automatisch – Rechte und Pflichten der jeweiligen Partner, die im Wesentlichen auch nach Schweizer Recht bestehen. Diese gesetzlichen Folgen der Eheschließung enden erst mit Scheidung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Der Gesetzgeber hat die nichteheliche Lebensgemeinschaft weitgehend nicht geregelt und es sind hier auch keine Regelungen geplant. Somit obliegt es den Partnern, ihre Beziehung durch einen Partnerschaftsvertrag selbst auf eine rechtliche Grundlage zu stellen.
Eine solche kann – wie Ihre Situation zeigt – durchaus auch neben einer Ehe eines der Partner bestehen.
Der Inhalt eines (umfassenden) Partnerschaftsvertrages lässt sich nicht allgemein für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften festlegen. Er ist vielmehr davon abhängig, wie die Partner ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gestaltet haben oder gestalten wollen. So wird ein Vertrag zwischen Partnern, die während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide weiter verdienen wollen, anders aussehen als der von Partnern, von denen der eine Partner den Haushalt führen soll und der deshalb auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet Letztlich müssen die Partner selbst den für sie passenden Vertragstext finden.

Nach wie vor strittig ist, inwieweit Rechte und Pflichten im persönlichen Bereich, wie sie z.B. für Eheleute in § 1353 ff BGB enthalten sind, wirksam durch Vertrag begründet werden können. In diesem Bereich werden Verpflichtungen von der Rechtsordnung teilweise nur für die Ehe anerkannt. Gleichwohl von den Partnern getroffene Vereinbarungen sind daher unter Umständen ohne Rechtsbindung. Das gilt insbesondere für das Recht eines jeden Partners, jederzeit die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangen zu können. Die Partner können auch keine Absprachen treffen, durch die Dritte betroffen werden. So ist der gesamte öffentliche Bereich, wie z.B. der der gesetzlichen Krankenversicherung, des Rentenrechts oder der Unfallversicherung von einer Regelung im Partnerschaftsvertrag ausgeschlossen. Es ist unmöglich, einen für jede nichteheliche Lebensgemeinschaft gültigen Partnerschaftsvertrag vorzuschlagen. Die Partner, die sich zur vertraglichen Regelung ihrer Beziehungen entschlossen haben, müssen selbst eine auf ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft zugeschnittene Regelung finden

Im vermögensrechtlichen Bereich sind hingegen vertragliche Abmachungen auch umfassender Art, z.B. über Unterhalt oder Versorgung sowie über einen vermögensrechtlichen Ausgleich nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zulässig. Die Partner müssen nicht alle Bereiche regeln. Für welche Bereiche sie vertragliche Vereinbarungen treffen, bleibt ihrer eigenen Entscheidung überlassen.

Der Vertrag kann zweckmäßig enthalten:
wechselseitige Vollmachten, bestimmte oder alle Rechtsgeschäfte für den anderen Teil vorzunehmen,

Vorsorgevollmacht für den Fall, dass ein Partner pflegebedürftig wird,

Schweigepflichtsentbindungserklärung gegenüber behandelnden Ärzten, da diese dem Partner gegenüber sonst nicht auskunftsberechtigt sind.

Hier liegt ja der Schwerpunkt Ihrer Frage und insbesondere diesen Punkt können Sie durch wechselseitige Vollmachten für den Fall der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung eines der Partner umfassend formlos regeln. Hierin könnte Ihr Partner auch ausdrücklich bestimmen, dass seiner Ehefrau aufgrund der bereits erfolgten Trennung keine oder nur eingeschränkte Auskünfte zu erteilen sind, Sie in jedem Fall die vorrangige Bezugsperson sind.

Außerdem kann – wenn gewünscht - geregelt werden:
die Finanzierung des Haushalts und wer welche Beträge dafür aufbringt,

Eigentumsverhältnisse an während der Beziehung angeschafften Gegenständen und ihre Aufteilung im Falle der Trennung,

Ausgleich des während der Beziehung erlangten Vermögens,

Benutzung der Wohnung nach Trennung;

Schicksal von Geschenken, die während der Beziehung gemacht wurden,

wer die Partner beerben soll. Eine gesetzliche Rechtsnachfolge gibt es in diesem Fall nicht. Vielmehr kann die gesetzliche Erbfolge nur durch letztwillige Verfügung der Partner umgangen bzw. modifiziert werden.

Grundsätzlich kann ein solcher Vertrag bzw. Vollmachtserteilung formlos zwischen den Partnern abgeschlossen werden, es sei denn, es sind Bereiche betroffen (bspw. Immobilienübertragung oder erbvertragliche Regelung), für die die notarielle Form vorgeschrieben ist.
Unabhängig davon halte ich in jedem Fall eine notarielle Beurkundung bzw. Beglaubigung der geleisteten Unterschriften für ratsam, da eine solche Urkunde im Rechtsverkehr uneingeschränkt Beweiskraft entwickelt. In Ihrem Fall ist dieses Erfordernis wegen des Auslandsbezugs noch besonders gegeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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