Unterhaltsanspruch an Sohn - Fahrtkosten abziehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 4 Jahren geschieden und zahle Unterhalt an meinen Sohn 16 Jahre, der bei seiner Mutter lebt.
Ich beziehe ein Nettofestgehalt von 1600 Euro im Monat. Mein Arbeitsweg, den ich mit dem KFZ zurücklege beträgt täglich 90 Kilometer.
Meine Frage: Inwieweit sind die Fahrtkosten zur Arbeit abziehbar? Und wie viel Unterhalt muss ich unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes bezahlen?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Inwieweit sind die Fahrtkosten zur Arbeit abziehbar?

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (seit BGH FamRZ 1982, 360; 1984, 988) besteht sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte die billigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, soweit die Arbeitsstätte mit einem solchen erreichbar ist. Grundsätzlich können daher Fahrtkosten nicht abzugsmindernd berücksichtigt werden. Nur ausnahmsweise können Fahrtkosten als einkommensmindernde Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann oder wenn das Fahrzeug während der Berufstätigkeit benötigt wird oder das Fahrzeug z.B. wegen Krankheit oder Körperbehinderung benötigt wird. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die berufsbedingt gefahrenen Kilometer eingehend darzulegen und zu belegen. Die Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte ist zu der Frage der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten nicht einheitlich. Der BGH hat in diesem Zusammenhang Fahrtkosten, die bei einer Entfernung von rund 30 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehen, noch im Rahmen des Vertretbaren und Zumutbaren gehalten und gebilligt, vgl. BGH NJW-RR 1995, 129. Dagegen wurden Entfernungen von 80 km (OLG Koblenz NJWE-FER 2000, 80) sowie auch nur von 55 km (OLG Koblenz FamRZ 1994, 1609) nicht mehr akzeptiert bzw. reduziert.
Die anzusetzende Kilometerpauschale beträgt nach den meisten Leitlinien der OLG 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Aufl. 2009 Kap. 3 Rn 172. Bei Entfernungen ab 30 km einfache Fahrstrecke sollen für die Mehrkilometer nur 0,20 EUR/km oder weniger berücksichtigt werden. Diese Rechtsprechung hat der BGH ausdrücklich gebilligt, vgl. BGH FamRZ 2006, 1511.

Frage 2.: Und wie viel Unterhalt muss ich unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes bezahlen?

Es ergibt sich folgende Berechnung: (2 x 30 km x 0,30 x 220 Tage geteilt durch 12 Monate = 330,00) + (2 x 15 km x 0,20 x 220 Tage geteilt durch 12 Monate = 110,00) zusammen 440,00. Damit beträgt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen 1.160,00. Damit liegen Sie an sich in der untersten Gehaltsstufe, wonach nach Abzug des hälftigen Kindergeldes monatlich 334,00 zu zahlen wären. Allerdings sind drei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen würden Sie unter Berücksichtigung der vollen km zu einem Mangelfall werden. Des Weiteren könnten Sie quasi nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen und letztlich sind Sie für nur eine Person unterhaltspflichtig. Nach den Leitlinien der OLG ist die Düsseldorfer Tabelle, die seit dem vergangenen Jahr nur noch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, entsprechend anzupassen, so dass Sie mit nur einer Person in die nächsthöhere Gehaltsgruppe einzustufen wären. Sie würden deshalb vermutlich die volle Berücksichtigung der Fahrtkosten vor dem Familiengericht nicht mit Erfolg durchsetzen können. Das Familiengericht würde genau prüfen, inwiefern Ihnen ein Umzug in die Nähe Ihrer Arbeitsstätte zuzumuten wäre. Jedenfalls würde ich Ihnen im Ergebnis nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ziel raten, weniger als den Mindestunterhalt von 334,00 zahlen zu können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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