Unberechtigte Geld-Abbuchung vom Fitnesstudio?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im November 2008 habe ich eine Mitgliedsvereinbarung mit einem Fitnessclub geschlossen. Die Laufzeit beträgt zwölf Monate und der Vertrag verlängert sich um zwölf Monate, wenn nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt.
Ich habe die Mitgliedsvereinbarung zum 30.11.2011 gekündigt, eine schriftliche Bestätigung habe ich am 03.06.2011 erhalten.
Am 18.07.2011 musste ich am li. Fuß operiert werden und konnte laut Attest vom Krankenhaus nicht am Fitness-Sport teilnehmen. Dieses Attest habe ich dem Fitness-Club vorgelegt und um vorzeitige Vertragsaufhebung gebeten. Dies wurde abgelehnt, aber man verlangte keinen Beitrag mehr.

Im Dezember 2011 war ich überrascht, dass vom besagten Fitnessclub ein Monatsbeitrag von meinem Konto abgebucht wurde, obwohl ich die Einzugsermächtigung mit Schreiben vom 17.08.2011 und vom 24.08.2011 widerrufen habe.

Als ich die Club-Leitung darauf hin konfrontierte sagte man mir, der Vertrag würde sich um die Krankheitszeit verlängern. In den Vertragsbestimmungen ist hierzu keine Silbe zu finden. Stellt der wiederholte Versuch, trotz Widerruf der Einzugsermächtigung von meinem Konto Geld abzubuchen, nicht einen Strafbestand dar?

Antwort des Anwalts

Einen Straftatbestand könnte das Abbuchen trotz Widerrufs einer Einzugsermächtigung nur dann darstellen, wenn die Abbuchung zu Unrecht erfolgen würde. Dies erscheint in Ihrem Fall jedoch zweifelhaft. Denn nach der Rechtsprechung berechtigt eine nur vorübergehende Verhinderung der Teilnahme am Fitnesstraining nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Fitnessvertrages. Dies ist nur möglich, falls der Kunde nachweisen kann, dass er dauerhaft an einer Teilnahme verhindert ist. Dies kann neben einer dauerhaften Erkrankung z.B. auch der Umzug in einen weiter entfernten Ort der Fall sein. Da für Sie während Ihrer vorübergehenden Krankheit die Entgegennahme der Leistung des Fitnessstudios unmöglich geworden ist, hat das Studio während dieser Zeit den Anspruch auf die Gegenleistung verloren, vgl. §§ 275 Abs. 3, 326 Abs. 1 BGB. Gleichzeitig konnte es jedoch eine Vertragsanpassung verlangen, wie geschehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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