Verbindlichkeiten bezahlen - ohne Insolvenz

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit drei Jahren bin ich Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer haftungsbeschränkten UG und betreibe ein KFZ-Sachverständigenbüro. Weil mein Mann vor über einem Jahr erkrankte, meldete ich das Gewerbe ab und stellte den Geschäftsbetrieb ein.

Durch Verträge, die über mehrere Jahre abgeschlossen wurden, ist es jetzt dazu gekommen, das der Gerichtsvollzieher pfänden oder die eidesstattliche Versicherung abnehmen will.
Grundsätzlich will ich an die Gläubiger zahlen. Ich möchte keine eidesstattliche Versicherung und auch keine Insolvenz. Kann ich die Liquidation der Firma selbst durchführen und Vollstreckungsschutz erhalten, wenn die Gläubiger so zu ihrem Geld kommen.

Antwort des Anwalts

Bei meinen Ausführungen gehe ich davon aus, dass hier ausschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft vorliegen.
Sofern Sie eine Insolvenz und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für sich ausschließen bzw. verständlicherweise vermeiden wollen, bleibt nur der Weg über eine außergerichtliche Schuldenbereinigungsverhandlung mit den Gläubigern.
Ziel dieser Vereinbarung muss sein, dass alle Gläubiger sämtliche Vollstreckungsmaßnahme stoppen bzw. ruhend stellen, um so Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu erhalten. Dann könnten Sie das Unternehmen selbst liquidieren bzw. veräußern und aus dem Erlös die Verbindlichkeiten zu tilgen.
Derartige Vergleichsverhandlungen versprechen umso mehr Erfolg, je mehr Erlös aus der Veräußerung zu erwarten ist und je konkreter die Veräußerung an sich ist. Ihre eigene ggf. vage Vorstellung, wie zu verfahren ist, dürfte für eine Einigung mit den Gläubigern nicht ausreichen, vielmehr wollen diese in der Regel konkrete Vorschläge sehen, wie die Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.
Problematisch ist allerdings, dass Sie keinen Anspruch darauf haben, dass die Gläubiger die Zwangsvollstreckungen einstellen. Vielmehr wird es insoweit auf Ihr Verhandlungsgeschick ankommen, wobei die Gläubiger auch wissen werden, dass, wenn die Einigung scheitert und angefragte Zahlungserleichterungen nicht gewährt werden, möglicherweise eine Insolvenz droht (auch, wenn Sie diese nicht wollen; das wissen aber zunächst die Gläubiger nicht) und im Zuge einer Insolvenz die Forderungen aller Voraussicht nach nicht vollständig erfüllt werden. Die Aussicht auf eine vollständige Erfüllung der Forderung ist daher, soweit sie durch entsprechende weitere Tatsachen gestützt wird (etwa ein Kaufinteressent für das Unternehmen), ein gutes Argument für die Gläubiger, Ihnen entgegen zu kommen.

Vollstreckungsschutz können Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen, allerdings sind die Anforderungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung sehr hoch. Nur dann, wenn die Fortführung der Zwangsvollstreckung unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers für den Schuldner eine unbillige und sittenwidrige Härte bedeutet, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben.
Hier reicht nicht aus, dass Sie ja zahlen wollen oder in Verhandlungen mit den Gläubigern sind.

Insgesamt ist daher – ohne die Anzahl und die konkrete Höhe der Forderungen und die einhergehenden Umstände zu kennen – der Weg über die Verhandlung mit den Gläubigern zielführender.
Sofern die Verbindlichkeiten deutlich über dem liegen, was Ihrerseits beglichen werden kann, sollten Sie dennoch – auch wenn Ihnen der Weg zur Zeit nicht gangbar erscheint – die Möglichkeit einer Insolvenz nicht aus den Augen verlieren.
Eine Insolvenz bedeutet nicht zwingend die „Zerschlagung“ eines Unternehmens, vielmehr bietet etwa das Insolvenzplanverfahren durchaus auch Sanierungsmöglichkeiten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine verspätete Insolvenzanmeldung durch den Geschäftsführer unter Umständen strafbar sein kann, so dass Sie sich jedenfalls schnellstens – soweit nicht bereits geschehen – einen genauen Überblick über die Verbindlichkeiten und das Vermögen der UG verschaffen sollten.

Sofern Sie Ihre Angaben hinsichtlich der Anzahl der Verbindlichkeiten und deren Höhe konkretisieren, nehme ich gerne ergänzend Stellung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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