Wechsel des Vermieters nach Hausverkauf - Keller kann nicht mehr genutzt werden

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind seit 32 Jahre Mieter einer 72 qm Wohnung mit 12 qm Kellerraum. Unser Haus ist verkauft worden und die neuen Besitzer haben das Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt. Im Moment stehen nicht genügend Kellerräume zu Verfügung, sodass einige Wohnungen ohne Keller sind. Um dieses zu beheben will der Besitzer unseren Keller halbieren (mit der Begründung, dass unser Keller zu groß wäre) um zwei daraus zu machen. Zusätzlich soll das Haus aufgestockt werden und schon jetzt müssen die Mieter oben Ihre Böden aufgeben. Dies kommt noch dazu.
Darf unser Vermieter uns die Hälfte des Kellers wegnehmen? Bei der Wohnungsübergabe vor 32 Jahren wurde uns dieser Keller von der damaligen Besitzerin zugewiesen. Leider ist dies nicht schriftlich in unserem Mietvertrag festgehalten.

Antwort des Anwalts

Ihrer Schilderung zur Folge wechselte Ihr Vermieter durch Verkauf der Immobilie während bestehendem Mietverhältnisses. Die Mietverhältnisse wurden offensichtlich durch den Verkauf nicht berührt und zu den ursprünglichen Bedingungen des Mietvertrages vom neuen Eigentümer übernommen.
Laut Ihrer Schilderung enthält Ihr Mietvertrag keine schriftliche Regelung über die Nutzung eines Kellerraums überhaupt und auch nicht bezüglich der Ihnen dort zur Verfügung stehenden Größe des Kellers. Auch mündlich ist Ihnen dies nicht auf Dauer fest zugesagt worden. Die Nutzung eines Kellers ist damit nicht Vertragsbestandteil Ihres Mietvertrages geworden, auf den Sie einen Anspruch haben und auf den Sie sich jetzt gegenüber dem neuen Eigentümer berufen könnten. Die Zuweisung der alten Besitzer reicht jetzt als Argument gegenüber den neuen Eigentümern nicht aus.
Sollten die neuen Eigentümer folglich den Keller teilen wollen, können Sie rechtsverbindlich und erfolgsversprechend keine Einwände erheben. Dazu hätte es spätestens bei Zuweisung durch die Vorbesitzer eine schriftliche Ergänzung im Mietvertrag geben müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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