Schriftliche Beschwerde gegen Beschluss - Erfolgsaussicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Besteht Aussicht auf Erfolg zu nachstehender Beschwerde (noch nicht abgeschickt) an das Landgericht Zwickau und was würde das Kosten bzw. besteht Aussicht auf Prozesskostenbeihilfe?

BESCHWERDE zum Beschluss des Amtsgerichtes Zwickau (Vollstreckungsgericht)
vom 27.12.2011
Geschäfts-Nr.: XXXXXXX

Zwangsvollstreckungssache

Inkasso XXXX gegen XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes und gemäß § 11 Abs. 1 RPfG i.V. m. § 793 ZPO und gemäß § 569 ZPO gegen Ausführungen des Amtsgerichtes Zwickau Beschwerde ein. - Im ersten Moment kam ich mir beim Lesen des Beschlusses vor wie zu Diktaturzeiten. Im Einzelnen kommentiere bzw. widerspreche ich wie folgt:

  1. Am 24.11.2011 erfolgte kein Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung!, was angeblich die Obergerichtsvollzieherin Frau XXX behauptet. Sondern es erfolgte gem. dieser Gesetzesvertreterin die Übergabe von „barem Geld“ für die Schuldentilgung.

  2. Zitat: „Der vorgelegte Vollstreckungstitel stelle nach Auffassung der Schuldnerin, ‚bares Geld zur Befriedigung der Forderung der XXX‘ dar“. Das ist absolut falsch. Die OGV XXX hatte diese Behauptung selbst aufgestellt. Wenn eine derartige Aussage einer Obergerichtsvollzieherin nicht gestattet ist, dann müsste sich das Amts- bzw. Landgericht bitte selbst mit ihr auseinandersetzen, und nicht diese Aussage einfach der Schuldnerin anlasten. Ich hatte die Obergerichtsvollzieherin lediglich bei ihrem Wort genommen und für den Ausgleich der XXX-Forderung über 2.231,93 EUR einen gleichen vollstreckbaren Titel im Gegenwert von 4.900 EUR angeboten. – Die angekündigte Anzeige gegen die XXX wegen Urkundenfälschung konnte nach dem 12.12.2010 nicht länger zurückgehalten werden. (Staatsanwaltschaft AZ: 350 Js 26158/11).

  3. Wenn die XXX den ihr überreichten vollstreckbaren Titel nicht anerkennt, hat sie diesen bitte zurückzugeben. Eine mehrfache Vollstreckung über den gleichen Titel dürfte wohl „in mehrfach versuchten Betrugs“ eingeordnet werden. Siehe auch unser Schreiben vom 22.12.2011.

  4. Das Schreiben vom 22.12.2011 wurde von meinem Ehemann und mir unterschrieben. Deshalb kann also nicht nur vom „Ehemann der Schuldnerin“ die Rede sein.

  5. In unserer Gesellschaft steht im Grundgesetz Artikel 5 (1): „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten…Eine Zensur findet nicht statt.“ Oder habe ich etwa verpasst, dass dieses bereits außer Kraft gesetzt wurde? - Im Beschluss des Amtsgerichtes wird z.B. behauptet, dass von mir und meinem Ehemann u.a. „…Antipathie gegen Staat und Gesellschaft zum Ausdruck gebracht wird“. Wenn also eine persönliche Bestreitung der Aussage der OGV XXX aus Wahrheitsgründen mitgeteilt und weitere Fragen gestellt und die nicht beantwortet wurden, kann hier eine solche strafbare schriftliche Anschuldigung nur durch eine schriftliche Entschuldigung aus dem Weg geräumt werden. Für mögliche falsche Handlungen und Aussagen der Obergerichtsvollzieherin XXX kann ich doch nicht verantwortlich gemacht werden! - Überdies widerlegt eine lange Akte über meinen Ehemann der Bundesbehörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR derartige dubiose und nicht haltbare Behauptungen des Dipl.-Rpfl. (FH) XXX vom Amtsgericht Zwickau unsere angebliche Antipathie gegen Staat und Gesellschaft. Wir haben uns in jeder Gesellschaft für das Wohl des Volkes und einzelner Personen eingesetzt!

  6. Obwohl noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, hat die XXX Inkasso Gesellschaft bereits seit 11.10.2011 versucht meinen geringfügigen Aushilfslohn bei meinem Arbeitgeber pfänden zu lassen, obwohl sie gar nicht wissen konnte, dass ich überhaupt einen Aushilfslohn ohne gültigen Vertrag und von wem beziehe, der dazu noch weit unter der Pfändungsfreigrenze liegt (s. beigefügte Anlagen zu 3 M 23858/11 Vollstreckungsgericht Zwickau).

    Hiermit beantrage ich die Feststellung, welche Person oder Stelle diese illegale Datenschutzverletzung und kriminelle Weitergabe von Daten ohne ausdrückliche Zustimmung über meine Beschäftigung (vor dem Beantragungszeitpunkt der XXX am 11.10.2011) der XXX zugespielt hat, um hier eine weitere staatsanwaltliche Ermittlung zu vermeiden. Ich möchte bei erneutem Arbeitsplatzverlust wissen, an welcher zu ermittelten Stelle ich meine lebensnotwendige Ausgleichsforderung beantragen kann. Auch hier finden Artikel des Grundgesetzes, z.B. Artikel 2 (2) - Jeder hat das Recht auf Leben…, Anwendung.

  7. Das Formular zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhalten Sie beigefügt. Den Verlust meines geringfügig bezahlten Arbeitsplatzes zum erforderlichen Lebensunterhalt nimmt das Vollstreckungsgericht wiederum wie am 25.06.2008 durch OGV XXX billigend in Kauf. Über den Verlust meines Arbeitsplatzes und damit der erforderlichen Versorgung meiner Familie ist die OGV XXX und das Vollstreckungsgericht erhaben, obwohl die Pfändungsfreigrenze wieder weit unterschritten wurde. Die Frau XXX meinte zu mir, dass doch 215 EUR monatlicher Verdienst viel zu wenig sei und ich froh sein sollte, dass ich diese billige Arbeit durch Frau OGV XXX eingreifen verloren habe. Wer bitteschön leistet mir hier den lebensnotwendigen Ausgleich?

Hiermit beantrage ich weiterhin, die Frau Obergerichtsvollzieherin XXX von meinem Fall grundsätzlich zu entbinden. Diese Frau registriert oftmals nicht, was sie selbst überhaupt sagt, um später das Gegenteil zu behaupten. Ich bin es gewohnt, meinem Gegenüber ehrlich zu sein. Das gleiche darf ich auch und besonders von einer Gesetzesvertreterin erwarten. Gern möchte ich jederzeit wissen, dass die Aussagen einer OGV glaubwürdig sind. Da ich keine Juristin bin, muss ich mich darauf verlassen können, was Rechtsvertreter wie die OGV mir gegenüber äußern stimmt, denn ich möchte keine weiteren Fehler infolge falscher, angeblich „fachlicher“ Informationen begehen. Und ich weiß nicht, was mein Ehemann der Frau OGV XXX angetan haben sollte, weil sie in seiner Gegenwart immer noch unsicherer wird.

Die gerichtlich gewünschte eidesstattliche Versicherung überreiche ich ihnen hiermit mit der Bitte, diese erst rechtskräftig werden und in die Schufa eintragen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

1.) Die XXX händigt zuvor meinen ihr vorliegenden Vollstreckungstitel gegen Herrn XXXX aus (AZ: 36 C 28/03 Amtsgericht Potsdam).
2.) Die XXX legt ihre Karten offen, aus welchem gesetzeswidrigen Kanal sie das Wissen über meinen Aushilfslohn und meinen Arbeitgeber ohne vorherige eidesstaatliche Versicherung erlangt hat.
3.) Wenn juristisch nichts dagegen steht: Den Fall bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlung gegen die XXX Inkasso ruhen zu lassen.

Antwort des Anwalts

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass zumindest die vorliegende Begründung nicht geeignet ist, eine Aufhebung des Beschlusses zu erreichen. Im gleichen Zusammenhang scheidet die Gewährung von PKH aus dem selben Gesichtspunkt aus.

Wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, lässt § 900 Abs. 4 ZPO lediglich eine Überprüfung der Forderung einer EV aus formellen Erwägungen zu (bspw. Verfahrenshindernisse, persönliche Hinderung bei der Offenbarung usw. vgl. HK-ZPO/Rathmann, § 900, Rdz. 19).

Materielle Erwägungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen und wären ggf. mit einem anderen Rechtsmittel, namentlich der Vollstreckungsgegenklage, anzugreifen. Mit Letzterer kann durch ein Gericht die Rechtswidrigkeit von ZV-Maßnahmen festgestellt und insoweit deren Einstellung erreicht werden. Ein Umstand, dieser muss nach Titulierung eingetreten sein, wäre bspw. Zahlung.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wäre die Zahlung nur relevant, wenn Sie in Form des § 775 ZPO, also durch Belege/sonst. Urkunden, nachgewiesen wird (HK-ZPO, a.a.O.).

Eine solche ist in Ihrem Fall aber leider nicht, auch nicht durch Hingabe des vollstreckbaren Titels, geschehen. Entgegen der Ihnen gegenüber getätigten Aussage stellt ein solcher tatsächlich nicht ohne Weiteres einen Geldwert dar zumal, dies führt die Gegenseite trefflich aus, das Vollstreckungsrisiko weiter existiert. Nur wenn die Forderung realisiert werden kann oder aber der Gläubiger das Vollstreckungsrisiko in Kauf nimmt, kann ein Titel geldwert sein.

Die Beschwerdeeinlegung dürfte insoweit wenig sinnhaft sein. Insbesondere ist hier auch noch darauf hinzuweisen, dass Sie Ihre gesamte Beschwerde durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung negieren, da die Beschwerde gerade darauf abzielt, die EV NICHT abgeben zu müssen. Letztlich ist die EV-Abgabe auch bedingungsfeindlich, die Abgabe, beschränkt auf den Fall des Eintritts Ihrer Forderungen, ist nicht möglich.

Hier möchte ich ferner mitteilen, dass die Forderungen, welche innerhalb der Beschwerde erhoben werden, ebenfalls völlig unbeachtlich sind, da das Landgericht zur Ermittlung der gewünschten Antworten weder berufen, noch verpflichtet ist. Hier müssten Sie ggf. in eigenen, zusätzlich anzustrengenden Verfahren (bspw. einer Auskunftsklage) selber versuchen, Klarheit zu erreichen. Im Rahmen eines Zivilverfahrens gibt es keinerlei Amtsermittlungsgrundsatz. Gleichsam müssen Sie die Gläubigerin und nicht das Gericht auffordern, den Titel herauszugeben, wenn kein Interesse an einer Verwertung besteht. Das AG und ebenfalls das LG wären nicht berechtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.

Insoweit ist Ihnen, bereits aus Kosten- allerdings auch aus Rechtsgründen, von der Fortführung des Verfahrens abzuraten.

Gleichsam sollten Sie allerdings Akteneinsicht in die Gerichtsakte nehmen, um dort ggf. weitere Informationen und wohlmöglich auch Antworten auf Ihre Fragen, zu erhalten.

Ferner steht es Ihnen frei, gegen die Gerichtsvollzieherin und/oder den Rechtspfleger Dienstaufsichtsbeschwerden einzureichen. Im Zusammenhang dieser würde dann ein ggf. vorliegendes Fehlverhalten überprüft. Achten Sie jedoch auf Sachlichkeit, um Ihre Beschwerde nicht der Lächerlichkeit preis zu geben.

Schlussendlich vermag ich auch nicht zu erkennen, warum eine Ruhendstellung des Verfahrens für die Zeit des Ermittlungsverfahrens erfolgen sollte. Weder aus Ihrer Schilderung noch aus dem Beschluss ist ersichtlich, welche Unterlagen durch das Inkassohaus gefälscht worden sein sollen. So lange es nicht der Vollstreckungstitel selber ist, dürfte es indes auch an einem Sinnzusammenhang fehlen, der eine Aussetzung rechtfertigen würde.

Beachten Sie jedoch, dass mit Rechtskraft des Beschlusses Sie unbedingt zur Abgabe der EV verpflichtet sind. Erfolgt diese nicht, kann durch die OGVin ein Haftbefehl beantragt werden, durch den Sie schlussendlich, ggf. unter Androhung einer Zwangshaft, zur Abgabe der eV angehalten würden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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