Überbrückung von 11 Monaten zum Rentenbeginn

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bin am 25.11.1954 geboren und habe mit meinem Arbeitgeber 2006 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell vom 31.12.2009 bis 30.12.2012 (Arbeitsphase) und ab dem 31.12.2012 bis 30.12.2015 (Freistellungsphase) abgeschlossen gebunden an den Manteltarifvertrag des Fleischerhandwerks (Dauer 6 Jahre).

Da mein Rentenbeginn frühestens ab 01.12.2016 möglich ist fehlen mir noch 11 Monate bis zum Bezug der Rente(10,8% Abschlag, Vertrauensschutzregelung erfüllt und Altersrente für langjährig Versicherte greift). Welche Möglichkeiten gibt es, die 11 Monate zu überbrücken?

Könnte der Altersteilzeitvertrag durch eine Zusatzvereinbarung im beiderseitigen Einverständnis verlängert werden? Also nochmals 5,5 Monate Arbeitsphase(ohne Förderleistung des Arbeitsamtes) und 5,5 Monate Freistellungsphase?Bleibt trotzdem die Förderleistung für die vorangegangenen 6 Jahre erhalten?
Ist es möglich sich nach der Altersteilzeit welche zum 31.12.2015 endet sich noch 11 Monate arbeitslos zu melden?

Antwort des Anwalts
  1. Ob Ihr ehemliger Arbeitgeber freiwillig bereit ist einen weiteren Altersteilzeitvertrag mit Ihnen zu schließen, vermag ich nicht zu beurteilen. Eine rechtliche Verpflichtung dazu trifft ihn nicht. Wichtig wäre allerdings, das bei einem erneuten Altersteilzeitvertrag für die gesamte Dauer die Sozialversicherungsleistungen (insbesonder Kranken- und Rentenversicherung) erbracht werden müssen um einen entsprechenden Schutz sicherzustellen.

Die freiwillige Fortführung der Aletrsteilzeit zu Lasten des Arbeitgebers gefährdet die vorherige Förderung durch die Agentur für Arbeit nicht.

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az. B 7 AL 6/08 R)kann auch nach dem Ende der Altersteilzeit im Blockmodell Arbeitslosengeld bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters gewährt werden. Allerdings wird im Regelfall eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt werden, da gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen wurde, wonach die Altersteilzeit grundsätzlich bis zum Renteneintritt bemessen sein sollte. Von dieser sperrzeit kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgesehen werden, wenn z.B. bei Beginn der Altersteilzeit nicht feststand, dass sich die Altersgrenze verschieben würde oder die Altersteilzeit gewählt wurde um einer Entlassung zu entgehen.

Liegt ein solcher wichtiger Grund nicht vor, müssen Sie eine Sperrzeit von 3 Monaten einkalkulieren. Einplanen müssen Sie auch, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die aktive Bewerbung um eine Beschäftigung geknüpft ist. Sie müssen sich also während dieser zeit bewerben, Stellenangeboten und Weiterbildungsvorschlägen der Agentur für Arbeit Folge leisten. Kommen Sie dem nach, besteht nach 3 Monaten der Sperrzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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