Zimmermann fordert hohe Summe für nichterteilten Auftrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ist ein Angebot für einen Dachumbau kostenpflichtig, obwohl wir nie eine mündliche oder schriftliche Zusage gemacht haben. Hier der Sachverhalt:
Anfang des Jahres haben wir bei einem Zimmermann um ein Angebot für einen Dachausbau gebeten.

Die Angebotsphase zog sich über mehrere Monate hin – erst im Juli erhielten wir ein erstes Kostenangebot. Da die Eigentümerversammlung/Hausverwaltung unbedingt einen Bauantrag forderte, haben wir zwischenzeitlich den Bauantrag bei der Stadt Köln gestellt, um überhaupt sicher zu gehen, dass unser Umbauvorhaben genehmigt wird. Die Unterlagen dafür hat der besagte Zimmermann zur Vorlage beim Bauamt vorbereitet. Im Juli d. J. hatten wir dann endlich ein erstes definitives Angebot seitens des Zimmermanns vorliegen mit einer horrenden Bausumme. Gleichzeitig erhöhten sich die Anforderungen seitens des Bauamtes in einer Weise, dass wir den Bauantrag zurückgestellt haben mit der Begründung, dass der Umbau- und Kostenaufwand in keiner Relation mehr zum tatsächlichen Ergebnis steht. Parallel dazu informierten wir den Zimmermann, dass wir den Umbau nicht durchführen.

Ca. zwei Monate später erhielten wir eine Rechnung über seine geleisteten Stunden für das Angebot und Leistungen für einen Statiker, den wir nie beauftragt haben. Da wir weder einen mündlichen noch schriftlichen Auftrag erteilt haben, haben wir die Rechnung zur Prüfung an die Firma XXX in Köln geschickt. Wir informierten ebenfalls den Zimmermann darüber, dass wir seine Rechnung zur Prüfung weitergeleitet hätten. Daraufhin erhielten wir vom Zimmermann eine erneute Rechnung über mittlerweile 13.439,57 € für sein Angebot.

Antwort des Anwalts

Ihrer Schilderung zur Folge gehe ich derzeit davon aus, dass Sie dem tätig gewordenen Zimmermann gegenüber keine Unterschrift geleistet haben und Ihrer Ansicht nach auch mündlich keine Auftrag ausgelöst haben und damit die Ihnen in Rechnung gestellten Kosten, welche ich auch für die geleistete Arbeit als sehr hoch empfinde, nicht begleichen wollen.

Grundsätzlich werden Verträge schriftlich geschlossen, um im Ernstfall die vereinbarten Vertragsbestandteile gerichtlich nachweisen zu können. Doch auch mündlich vereinbarte Verträge sind rechtswirksam geschlossen. Meist entsteht nur ein Beweisproblem, wenn kein Zeuge anwesend war, welches allein dazu führt, das der Prozess verloren wird.
In Ihrem Fall wundert mich sehr, dass der Zimmermann bereits zweimal tätig geworden ist, obwohl Sie sagen, dass er in keine Form beauftragt wurde.
Zuerst hat er für Sie einen Kostenvoranschlag für einen Dachausbau gefertigt. Dieser ist möglicherweise kostenfrei erstellt worden. Zumindest ist derzeit nicht erkennbar, welche Kosten dafür entstanden sein sollen.
Des weiteren wurden Ihren Angaben zur Folge für die Beantragung eines Bauantrages durch den Zimmermann alle Unterlagen gefertigt, die dafür notwendig waren. Dazu gehört, abhängig vom Bauvorhaben bezüglich des Dachausbaues, natürlich auch die Zuarbeit des Statikers. Dazu ist derzeit nicht nachvollziehbar, in welcher Weise Sie dabei über die entstehenden Kosten gesprochen haben oder nur eine Auftragsvollmacht unterzeichnet haben. Sollten Sie tatsächlich nichts dergleichen, weder mündlich noch schriftlich vereinbart haben, haben Sie rechtsverbindlich keinen Auftrag ausgelöst und müssen im rechtlichen Sinne die in Rechnung gestellten Kosten nicht begleichen.
Es würde damit keine Rechtsgrundlage existieren, nach der der Zimmermann von Ihnen das veranschlagte Entgelt einfordern kann.
Sollte er auf Zahlung klagen, muss er die Beauftragung nachweisen können. Fragen Sie vorsichtshalber nach der Beauftragung beim Zimmermann nach. Sollten keine Zeugen existieren, kann diese meist nur schriftlich rechtsverbindlich nachgewiesen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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