Marokkanischen Ehemann nach Deutschland holen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 29 Jahre und mein Mann ist erst 18 Jahre alt. Ich weiß, das klingt komisch aber ich liebe ihn und er kann auch gut deutsch. Meine Frage ist nun, weil er erst 18 Jahre alt ist und ich 29, ob ich ihn von Marokko zu mir nach Deutschland zwecks einer Familienzusammenführung holen kann. Wird es da Probleme geben?
Und ich habe auch einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis und bin auf Bewährung wegen meinen Schulden.

Antwort des Anwalts

Wichtigste Voraussetzung für einen Familiennachzug ist natürlich zunächst, dass wirksam eine Ehe geschlossen wird. Dazu muss eine ein Marokko geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt werden. Dazu werden die deutschen Behörden genau prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Diese wird meist dann vermutet, wenn sich die Ehepartner nur kurz kennen oder die Ehefrau deutlich älter ist als der Ehemann, weil dieses nicht der arabischen Tradition entspricht.

Ist diese Hürde genommen, muss der ausländische Ehegatte seine Deutschkenntnisse in Form eines Zertifikats nachweisen, das nach einer Prüfung erreicht werden kann. Auskünfte zu Ausbildungs- und Prüfungsstellen gibt die deutsche Botschaft.

Nach § 5 Abs.1 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Aufenthaltstitel für Deutschland nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten soll gem. § 28 Abs.1 Satz3 AufenthG der Aufenthaltstitel auch erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist. Damit liegt eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vor.

Sie wird das Ermessen im Regelfall zugunsten einer erlaubten Einreise ausüben; dabei jedoch auch die bisherigen Verhältnisse beurteilen. Somit müssen Sie in jedem Fall mit kritischen Nachfragen zu Ihrem Einkommen rechnen; soweit jedoch keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen können Sie hoffen die Einreiserlaubnis für Ihren Mann zu erhalten. Das gilt insbesondere dann, wenn es Ihnen möglich ist zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes selber sicherzustellen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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