Strafbefehl wegen Trunkenheitsfahrt - Einspruch sinnvoll?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Hier mein Strafbefehl.

Strafbefehl: Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Sie fuhren am 20.09.11 gegen 23.40 Uhr mit dem Fahrrad auf der Wittelsbacherbrücke in München, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 21.09.11 um 00.19 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Sie werden daher beschuldigt, fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, strafbar als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §316 Abs. 1 und 2 StGB

Beweismittel:

Zeuge:

POM XXX, POM XXX, beide Bl.5d.A.

Sachverständiger:

Prof. Dr. XXXo.V.i.A. Institut für Rechtsmedizin

Urkunden:

Auszug aus dem Bundeszentralregister
Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Ärztlicher Untersuchungsbericht Bl. 10 d.A.
Blutalkoholgutachten Bl. 13 d.A.

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 40,00 € festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1000,00 €

Ihr Einkommen wurde gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt.

Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.

Von der Verfolgung des Fahrraddiebstahls hat die Staatsanwaltschaft gem § 154 Abs. 1 StPO vorläufig abgesehen.

Hier meine Fragen:

Wie fahre ich günstiger: Einspruch erheben und die damit verbunden Kosten auf mich nehmen und der Fahrraddiebstahl wieder zusätzlich aufgenommen.

Oder den Strafbefehl so hinnehmen?

Mein momentaner Tagessatz liegt ungefähr bei 70€

Antwort des Anwalts

Zunächst stellt sich die Frage, welches Ziel Sie mit einem Einspruch verfolgen wollen.

Die ausgeurteilte Strafe ist der Höhe nach nicht ungewöhnlich, sondern für eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, zumindest im südlichen Raum, durchaus üblich. Hinzu kommt, dass die Tagessätze offenbar weit zu gering geschätzt wurden, was sich erheblich zu Ihren Gunsten auswirkt. Auch die Teileinstellung nach § 154 StPO kommt Ihnen entgegen und erspart Ihnen weitere Tagessätze, auch wenn der Fahrraddiebstahl von der Rechtsfolge ohnehin zu vernachlässigen wäre.

Zwar ist eine Strategieentwicklung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte seriös nahezu nicht machbar. Gleichwohl erscheint es in Ihrem Fall vorzugswürdig, den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen, um keine Verschlechterung zu riskieren. Diese wäre nämlich prozessual unproblematisch möglich.

Eine größere Verbesserung hingegen erscheint nahezu ausgeschlossen. Ansatzpunkt könnte allenfalls sein, die BAK auf unter 1,6 o/oo zu drücken, um damit der Strafbarkeit zu entgehen. Dies ist aber nur sehr schwer und vor allem kostenintensiv möglich, wenn überhaupt. Auch erscheint eine Einstellung nicht unbedingt wahrscheinlich, zumal bereits ein weiteres Delikt eingestellt wurde und die Trunkenheitsfahrt sich insoweit qualitativ ein wenig von vergleichbaren Taten unterscheidet.

Folge wäre, dass zumindest die Anhebung der Tagessatzhöhe droht, was Ihnen Mehrkosten von mind. 750 EUR bereiten würde. Hinzu kommen die erhöhten Verfahrenskosten sowie Gutachterkosten, da ggf. der Rechtsmediziner in die Verhandlung gebeten würde, was regelmäßig auch nicht sonderlich preiswert ist.

Zumindest aus finanziellen Erwägungen heraus erscheint also ein Einspruch wenig sinnvoll, da die Aussichten auf einen nennenswerten Erfolg eher als gering einzustufen sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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