Zehn Tage krank - Arbeitgeber streicht Urlaubstag

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Nachtrag meines Arbeitsvertrages steht, dass ich - wenn ich länger als zehn Tage krank bin - einen Zusatzurlaubstag abgezogen bekomme. Durch einen Arbeitsunfall war ich (zum ersten Mal in diesem Jahr) länger als zehn Tage ausgefallen. Nun soll mir ein Zusatzurlaubstag gestrichen werden. Ist das rechtens?

Antwort des Anwalts

Nach Durchsicht der übersandten Unterlagen fällt auf, dass Sie im Oktober 2010 einen zweiten Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, der in § 7 die hier gegenständliche Klausel der Urlaubskürzung enthält. Dieses Vorgehen erscheint mir bereits zweifelhaft, zumal erneut eine sechsmonatige Probezeit vereinbart wurde. Nun zu Ihrem Problem:

Sie haben einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen pro Jahr, der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage.

Zusätzlich können Sie sich Urlaubstage erwerben, wenn Sie Zusatzfunktionen wahrnehmen. Fällt diese Zusatzfunktion weg, entfallen auch die hierfür zusätzlich gewährten Urlaubstage. Soweit ist die Regelung zulässig und auch logisch nachvollziehbar.

Außerdem ist es Ihnen möglich, durch Bereitschaftsdienste Urlaubsausgleich zu erwerben.

§ 7 Ziffer c des Arbeitsvertrages sieht eine Kürzung der vertraglichen Urlaubstage über dem gesetzlichen Mindestanspruch (also 24 Tage) vor, wenn Sie mehr als 10 Tage der Arbeit fernbleiben. Eine Differenzierung, ob das Fehlen entschuldigt, z. B. durch Krankheit, oder unentschuldigt ist, wird nicht vorgenommen.
Diese Klausel ist unzulässig. Zunächst ist der vertragliche Urlaubsanspruch bindend, auch wenn er über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht. Für etwaige Bereitschaftsdienste haben Sie ebenfalls den Anspruch auf Freizeitausgleich erworben, da Sie ja die Mehrleistung bereits erbracht haben.

In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls vorlag. Ihr Arbeitgeber kann sich sogar im Rahmen des vom Unfallgegners zu leistenden Schadensersatzes die Kosten der Lohnfortzahlung erstatten lassen. Ihm entsteht folglich nicht einmal ein wirtschaftlicher Nachteil.

Gerade die Verrechnung von Krankheits- mit Urlaubstagen ist gem. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unzulässig, da der Arbeitnehmer für die Erkrankung regelmäßig nicht verantwortlich ist und während dieser Zeit auch nicht der ihm zustehende Erholungseffekt eintreten kann.
Vielmehr stellt eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf diesen dar.

Es gab vor einigen Jahren Bestrebungen, für krankheitsbedingte Fehlzeiten eine Verrechnung mit Urlaubstagen vorzunehmen. Dieser Ansatz ließ sich jedoch politisch und gesellschaftlich nicht durchsetzen.

Sollte Ihnen der Urlaubstag gestrichen werden, widersprechen Sie dem Vorgehen schriftlich. Wenn sich keine Einigung erzielen lässt, können Sie das zuständige Arbeitsgericht anrufen. Sie können dort direkt vorstellig werden und entsprechenden Antrag bei der Geschäftsstelle zu Protokoll geben. Da der Ihnen für 2011 zustehende Urlaub bis Jahresende zu nehmen ist, sollten Sie eventuell eine einstweilige Verfügung erwirken. Der Arbeitgeber riskiert, dass die betreffende Klausel, die er ja standardmäßig in den Arbeitsverträgen verwendet, einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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