Jobcenter verweigert Kostenübernahme für Fahrrad

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin ALGII-Empfänger. Nach einer AGHE der ARGE Oldenburg und dem Diakonischen Werk Oldenburg als Energieberater, habe ich mich im März dieses Jahres als Energieberater mit BAFA-Zulassung selbstständig gemacht. Ich bin Dipl.-Ing.(FH). Für meine Selbstständigkeit habe ich Einstiegsgeld erhalten. Jetzt, nach ca. 10 Monaten, scheint mein Geschäft an Fahrt zu gewinnen. Die Vorausschau für diesen Bewilligungszeitraum habe ich bewusst niedrig gehalten. Schließlich besitze ich keine Glaskugel, aus der ich meine Gewinne voraussagen kann.

Aus meinem anrechenbaren Einkommen möchte ich Investitionen tätigen. Ich brauche zum Beispiel dringend ein neues Fahrrad. Meine Kunden besuche ich nämlich per Rad, was meinem Selbstverständnis als Energieberater natürlich entspricht. Während meiner Arbeit für das Diakonische Werk (der Kostenträger war die ARGE) war es selbstverständlich, dass ich mein eigenes Fahrrad einsetze (ca.180 Hausbesuche in einem Jahr). Nun wird ein Antrag für die Anschaffung eines neuen, gleichwertigen Rades, das den hohen Belastungen standhält, aus meinen Einnahmen, wegen „Unangemessenheit“ abgelehnt.
Ich habe noch weitere Anschaffungen bzw. Ausgaben beantragt, die für die Ausübung meines Berufes notwendig sind. Zu erwähnen ist, dass ich kein Auto besitze und beruflich auf ein zuverlässiges Transportmittel angewiesen bin. Meine Kunden investieren in Ihre Häuser hohe Summen. Bei Neubauten werden schnell 500.000 € und mehr verbaut. Ich biete ihnen eine qualifizierte, hochwertige Energieberatung an, mit der unter anderem auch KfW-Darlehen und Zuschüsse beantragt werden können. Bei diesen Kunden kann ich schlecht mit einem Fahrrad vorfahren, das droht jeden Augenblick zusammen zu brechen. Außerdem soll diese Investitionen mindestens für die nächsten 10 Jahre reichen. So lange ist, laut einem Fahrradhändler, die Haltbarkeit für ein gutes Rad.

Das Jobcenter Oldenburg beruft sich den §3 Abs. 3 ALGII-V.
Ich bedanke mich für Ihre Mühe und würde gerne noch Fragen, ob ich die Kosten für diese Beratung auch aus meinem anrechenbaren Einkommen bezahlen kann. Dafür würde ich nach Erhalt Ihres Voranschlages einen Antrag bei der Sachbearbeiterin stellen, die meinen letzten Antrag abgelehnt hat. Seit März dieses Jahres hätte ich bereits drei Mal, aufgrund unberechtigter Forderungen, große finanzielle Nachteile erlitten, wenn ich dem Jobcenter nicht immer wieder Fehler nachgewiesen hätte.

Antwort des Anwalts

Um die Antwort gleich vorweg zu nehmen, möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihr Anliegen auf Investitionen aus Ihrem anrechenbaren Einkommen als absolut gerechtfertigt ansehen und die Argumentation der ARGE, der Antrag sei unangemessen, in keinster Weise nachvollziehen kann.
Ich würde Ihnen daher raten, gegen den ablehnenden Bescheid der ARGE Widerspruch einzulegen. Widerspruch können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats ab Zugang einlegen. Weitere Informationen finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides.

Die rechtliche Begründung, auf die sich die ARGE stützt, ist § 3 Abs. 3 ALG II-V. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
(1)
(2)
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht worden sind.

Den Text der Verordnung finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.buzer.de/gesetz/8014/al27577-0.htm

Wie Sie diese Vorschrift entnehmen können, können tatsächliche Ausgaben dann nicht abgesetzt werden, wenn die Ausgaben ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeit suchende entsprechen (Unangemessenheit).

Solange der Selbstständige aufstocken ALG II bezieht, ist er verpflichtet, seine Betriebsausgaben so gering wie möglich zu halten, um den Lebensunterhalt weitgehend mit den Betriebseinnahmen decken zu können. Daher sind Betriebsausgaben nur dann angemessen, soweit sie bei wirtschaftlich sparsamer Betriebsführung geboten sind. Die Gerichte sehen daher die mit § 3 Abs. 3 ALG II-V verbundene Einschränkung unternehmerischen Handelns als "Gegenleistung" der aufstockenden Gewährung von ALG II (LSG Sachsen vom 14.6.2010 - L 7 AS 223/09B ER).

Dagegen räumt das BayLSG in seiner Entscheidung vom 7.12.2009 – L 11 AS 690/09 B ER dem Selbstständigen bei der Anschaffung von Gütern für betriebliche Zwecke während des laufenden Leistungsbezuges eine alleinige Verantwortung ein. Das Jobcenter habe erst nach Ablauf eines Bewilligungsabschnittes ein nachgehendes Prüfungsrecht, ob die getätigten Investitionen mit dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen in Einklang zu bringen sind.

Das LSG NRW wertet in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 – L 7 B 388/09 AS ER den Kauf eines gebrauchten PKW zu 5.000 € als angemessen für eine Tätigkeit, die mit Messebesuchen verbunden ist. Unangemessen ist dagegen der Kauf eines Wagens der gehobenen Klasse allein zu Repräsentationszwecken (SG Berlin vom 22.10.2010 - S 37 AS 1345/10).

In Ihrem Fall wäre daher zunächst einmal festzustellen, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichte in ähnlichen Fällen sehr unterschiedlich ist und es jeweils auf die Argumentation im Einzelfall ankommt. Ich würde Ihnen daher empfehlen, in der Widerspruchsbegründung weniger damit zu argumentieren, dass Sie mit einem repräsentativen Fahrrad beim Kunden erscheinen wollen. Stattdessen sollten Sie damit argumentieren, dass Sie für den Fahrweg zum Kunden ein sicheres und gut funktionierendes Fahrrad benötigen und ansonsten mangels eines Autos auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen wären, was vermutlich aufgrund der aufzubringenden Zeit und des finanziellen Aufwandes negativ und damit umsatzmindernd zu bewerten wäre. Ich unterstelle, dass ein vernünftiger Unternehmer in einem solchen Fall sich nicht dafür entscheiden würde, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung, statt eines Autos ein Fahrrad zu verwenden, entspricht Ihrer unternehmerischen Freiheit, die Ihnen auch als ALG II-Empfänger nicht vollständig genommen werden kann.

Gegebenenfalls könnten Sie in der Widerspruchsbegründung einige Beispielsrechnungen für den Fahrweg zu Kunden (Häufigkeit, Distanz, Kosten für öffentlichen Nahverkehr, Zeitaufwand) darlegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Abschließend möchte ich Sie noch darauf aufmerksam machen, dass Sie als Empfänger von Sozialleistungen das Recht haben, für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie können dazu beim Amtsgericht vor Ort einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen. Über den Beratungshilfeschein kann der Rechtsanwalt dann die Kosten des Widerspruchsverfahrens abrechnen und Sie selbst haben lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Euro.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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