Ex-Freund von Tochter möchte Schulden nicht zurück zahlen

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hat im Jahre 2003 ihrem damaligen Freund ein privates Darlehen in Höhe von 3000,00 Euro gewährt, um ihm eine berufliche Weiterbildung an einer privaten Uni nach einem erfolgreichen Hochschulabschluss zu ermöglichen. Ich habe damals noch die Ersparnisse unserer Tochter, Geld von uns als Eltern und den Großeltern, verwahrt. Also wurde dies gemeinsam mit ihrem Freund und mir besprochen. Ich habe das Geld vom Konto abgehoben und ihm bar ohne jeglichen Nachweis (nur den Kontoauszug habe ich noch) übergeben. Danach hat er neben seinem gutbezahlten Beruf noch eine Selbständigkeit begonnen die ihn finanziell überforderte. Wir haben deshalb lange nicht auf eine Rückzahlung bestanden.

Nachdem beide eine gemeinsame Wohnung eingerichtet haben, hat unsere Tochter ihre Ersparnisse dafür aufgebraucht und ich habe diese fehlenden 3.000,00 Euro dazugegeben. Also war ich von da an der Darlehensgeber. Seit ca. zwei Jahren hat er dieses Geschäft gut (mit überteuertem Abstand) verkauft und meine Tochter wie auch ich haben schon mehrfach versucht jetzt an die Rückzahlung zu erinnern (die Beziehung besteht seit 2006 nicht mehr).

Er bringt fadenscheinige Gründe hervor, warum er nicht in der Schuld steht und auch nicht zurückzahlen braucht. Jetzt reagiert er gar nicht mehr. Auf entsprechende E-Mails meiner Tochter hat er einmal nur telefonisch mit Beschimpfungen reagiert, danach aber nicht mehr. Er lässt sich also schlauerweise auch nicht dazu bringen, seine Argumente per E-Mail mitzuteilen.

Meine Frage ist jetzt: Was kann meine Tochter tun, was kann ich tun? Gelte ich als Mutter, die ich ja involviert war, auch als Zeuge? Wenn man eine persönliche Unterredung arrangieren könnte und eine weitere Person stößt dazu, wäre das ein weiterer Zeuge?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Meine Frage jetzt, was kann meine Tochter tun, was kann ich tun.

Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um zwei Darlehen. Das erste Darlehen zwischen Ihrer Tochter und ihrem Ex-Freund 2003 dürfte mit Ihrer Zeugenaussage und dem Indiz der zeitgleichen Abhebung vor Gericht beweisbar sein und auch durchgehen. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde und die Forderung Ihrer Tochter damit erloschen ist. Sie haben nämlich nach Ihrer Schilderung durch Ihre spätere Zahlung das Darlehen des Ex-Freundes zurückgezahlt. Das macht den Vorgang allerdings etwas undurchsichtig. Offensichtlich haben Sie bei dieser Transaktion wiederum nichts schriftlich festgehalten. Sofern Sie den Betrag an Ihre Tochter gezahlt haben, ginge dies nur mit Einverständnis des Schuldners (Ex-Freund). Liegt dieses nachweisbar vor, haben Sie quasi seine Schuld gegenüber Ihrer Tochter aus dem ersten Darlehen bezahlt und ihm gleichzeitig ein neues Darlehen gewährt. Auch diese Darlehensabsprache müsste bewiesen werden. Im Verhältnis zum Ex-Freund sind Sie jedoch Partei (Darlehensgeberin) und nicht Zeuge. Hier könnte möglicherweise Ihre Tochter Zeugin sein. Sie haben aus der ursprünglich recht klaren Situation durch die zweite Zahlung einen Sachverhalt geschaffen, der eine Durchsetzung der Rückzahlung schwierig gestaltet. Hier müsste der Sachverhalt noch genauer aufgeklärt werden. Wie ist z.B. die zweite Zahlung an Ihre Tochter erfolgt? Barzahlung oder Überweisung? Wer hat dies veranlasst? Der Ex-Freund oder Ihre Tochter? Zeugen der entsprechenden Gespräche? All dies müsste noch geklärt werden, bevor in einen Rechtsstreit eingetreten wird. Sie sollten zunächst versuchen, den Ex-Freund durch ein Anwaltsschreiben zur Zahlung aufzufordern. Häufig erfolgt durch Einschaltung eines Anwalts zumindest eine brauchbare Stellungnahme. Denn sämtliche Zahlungen wird der Ex-Freund nicht bestreiten können. Er wird also zu den Vorgängen Stellung nehmen müssen. Bestreitet er z.B. die Rückzahlung des Darlehens durch Sie an Ihre Tochter, sagt er damit zugleich, dass das ursprüngliche Darlehen eben noch nicht zurückgezahlt ist. Das würde bereits genügen!

Frage 2.: Gelte ich als Mutter, die ich ja involviert war, auch als Zeuge?

Selbstverständlich gelten Sie vor Gericht als vollwertige Zeugin, ohne wenn und aber. Gleiches gilt für sämtliche anderen Verwandten oder Freunde. Ohne Ihre Aussage wären die Zahlungen auch kaum beweisbar.

Frage 3.: Wenn man eine persönliche Unterredung arrangieren könnte und eine weitere Person stößt dazu, wäre das ein weiterer Zeuge?

Möglicherweise wäre dies ein Weg um den Ex-Freund auszutricksen. Allerdings werden solche Zeugen vor Gericht mit außerordentlicher Zurückhaltung bewertet. In der Regel kommt nicht viel dabei heraus. Solche Inszenierungen sollten deshalb besser den Nachmittagsprogrammen im Fernsehen überlassen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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