Kein Mietzuschuss für Studenten wenn Eltern Mietvertrag unterschreiben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn erhält seit 10/2011 BAföG. Um Fahrkosten und Zeit zu sparen suchten wir eine WG-geeignete Wohnung und unterschrieben als Mieter den Mietvertrag. Unser Sohn und 2 weitere Studenten erhielten einen Untermietvertrag. Jetzt will man unserem Sohn keinen Mietzuschuss gewähren, weil wir als Eltern den Mietvertrag unterschrieben haben.

Ist diese Auskunft richtig, obwohl es Untermietverträge gibt und auch die Wohnungsgesellschaft der Untervermietung zugestimmt hat? Was können wir tun?

Antwort des Anwalts

Es ist in Ihrer Frage nicht klar, ob es um einen Wohngeldantrag oder einen Zuschuss nach § 13 Abs.2 BAföG handelt.

  1. Wohngeldantrag

Die vom Wohngeldamt gegebene Begründung vermag ich so nicht nachzuvollziehen.

Es ist heute unstreitig, dass auch ein Untermieter wohngeldberechtigt ist nach § 3 WoGG, sofern sich aus dem Untermietvertrag ergibt, dass ihm zumindest ein Raum zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden ist (so z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.3.2007; Az.: 11 K 3041/06).

Gleichwohl halte ich die Entscheidung des Wohngeldamtes für richtig. Nach § 20Abs.2 WoGG sind nämlich Studenten, die BAföG beziehen oder beziehen könnten, grundsätzlich nicht wohngeldberechtigt. Der Grund liegt darin, dass das BAföG bereits einen Mietanteil enthält und damit eine Doppelförderung ausgeschlossen werden soll.

  1. Antrag nach § 13 Abs.2 BAföG

Bezüglich des erhöhten Unterkunftsbedarfs ist der von Ihnen geschilderte Fall vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 28.6.2007 (Az.: 2 K 07.01057) entschieden worden. Danach steht den Studierenden in den Fällen, in denen die Eltern die Wohnung angemietet und an die Studenten per Untermietvertrag weitervermietet haben der erhöhte Unterkunftsbedarf vor. Ein Fall des § 13 Abs. 3a BAföG (Wohnen im Eigentum der Eltern) liegt nach Auffassung des Gerichts gerade nicht vor.

Sollte diese Fallkonstellation gegeben sein, empfehle ich Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen. Zulässig sind je nach Bundesland Widerspruch oder Klage. Die Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides. Die Erfolgsaussichten beurteile ich als überwiegend gut. Zumindest in einem gerichtlichen Verfahren sollten sie sich jedoch anwaltlicher Hilfe bedienen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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