Rechtsfolgen von Vorruhestandsvereinbarung - Nebentätigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nebentätigkeiten während des Vorruhestands.

Situation:
Mit meinem Arbeitgeber habe ich im Februar letzten Jahres eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen. Diese Regelung läuft jetzt seit dem 1.10.2011. Ich erhalte für die nächsten sechs Jahre ein monatliches Vorruhestandsgeld von meinem Arbeitgeber, welches bis zum 63. Lebensjahr gezahlt wird (d. h. bis zum 30.9.2017). Nun möchte ich ggf. im nächsten Jahr eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und - wie vertraglich erlaubt- etwas Geld hinzuverdienen.

Bezüglich der Nebentätigkeiten wurde folgendes vertraglich vereinbart:
Bis zum 30.09.2017 ist die Aufnahme von entgeltlichen selbständigen Tätigkeiten genehmigt. Einkünfte, die der Mitarbeiter aus dieser Tätigkeit erzielt, werden auf das Vorruhestandsgeld nicht angerechtnet. Die Genehmigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass nicht wesentliche Interessen der Bank berührt sind. Auf die gesetzlich geregelten Einkommengrenzen in Bezug auf die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügig selbständigen Tätigkeit i.S. des § 8 SGB IV wurde hingewiesen. Der Mitarbeiter bestätigt, dass er sich anwaltlich bzgl. der Rechtsfolgen hat beraten lassen, die sich während der Laufzeit des Vorruhestandes durch einen Zusatzverdienst über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus auf die Sozialversicherungspflicht ergeben können. Der Mitarbeiter trägt sämliche Konsequenzen die sich aus einer Nebentätigkeit ergeben -insbesondere hinsichtlich möglicher steuer- und sozialversichungsmäßiger Auswirkungen - und stellt die Bank insofern von Leistungen frei.

Können Sie mich hinsichtlich der im Vertrag erwähnten Rechtsfolgen beraten?

Antwort des Anwalts

Das Sozialgesetzbuch IV regelt die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. In dem von Ihnen bereits erwähnten § 8 SGB IV wird die Grenze geregelt, bis wann eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung bzw. geringfügige selbständige Tätigkeit vorliegt.
Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1). Nummer 2 dieses Absatzes regelt Saisonbeschäftigung bzw. von vornherein auf längstens 2 Monate befristete Beschäftigungsverhältnisse, was für Sie von der Natur der Sache her nicht zutreffen wird, daher vernachlässigt werden kann.

In § 8 Abs. 2 SGB IV wird festgelegt, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen oder das Zusammentreffen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind.
Entsprechendes gilt für Renten- oder Vorruhestandsgeldbezug.

Vorstehendes gilt gem. § 8 Abs. 3 SGB IV für eine selbständige Tätigkeit.

Als Bezieher von Vorruhestandsgeld sind Sie von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Sie beitragspflichtig, wenn Sie es auch unmittelbar vorher im Rahmen des Arbeitsverhältnisses waren, wovon ich ausgehe.
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht, wenn das Vorruhestandsgeld mindestens 65% des letzten Arbeitsentgelts beträgt. Krankenversicherungsbeiträge werden in der Regel nach einem ermäßigten Beitragssatz erhoben.

Insofern könnte also auch bereits ein unter 400,00 € liegendes monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu einer ergänzenden Beitragspflicht führen.
Sie sollten in jedem Fall vor Aufnahme der Tätigkeit Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse halten und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dort auch anzeigen.

Die Einnahmen können abschließend erst nach Ablauf eines Kalenderjahres mit entsprechender Einnahmen-Überschußrechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung beziffert werden.
Anschließend sind diese festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu versteuern.

Festzuhalten ist, dass Ihr Arbeitgeber hinsichtlich aus der Nebentätigkeit resultierender Sozialversicherungs- und Steuerpflichten keinerlei Verantwortung übernimmt, sondern es in Ihren Pflichtenkreis gehört, sich hierüber zu informieren. Die Grundsätze sowie zuständige Stellen habe ich oben dargelegt. Konkret werden Sie dort über das weitere Vorgehen aufgeklärt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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