Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen Ehefrau

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine noch Ehefrau und ich sind seit über drei Jahren getrennt. Unsere Tochter lebt bei mir. Bis jetzt, aufgrund ihres geringen Einkommens, hat meine Frau keinen Unterhalt für unsere Tochter bezahlt. Seit paar Wochen hat sich ihr Einkommen drastisch verbessert und ich möchte meine Ansprüche geltend machen. Was muss ich tun bzw. wie ist die Vorgehensweise in dem Fall?

Antwort des Anwalts

Zunächst zur Klarstellung der Hinweis, dass das Kindergeld in voller Höhe an Sie auszuzahlen ist, da Ihr Kind bei Ihnen lebt. Der hälftige Betrag von 92,00 wird auf den sich ergebenden Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter angerechnet. Die Höhe des von Ihrer Frau zu zahlenden Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter Ihrer Tochter sowie der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens Ihrer Frau und errechnet sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Daraus ergibt sich bereits Ihre Vorgehensweise. Ohne Kenntnis des Einkommens Ihrer Ehefrau kann die Höhe des Unterhalts nicht berechnet werden. Ihre Frau ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen gegenüber über ihr Einkommen Auskunft zu erteilen und zwar über die vergangenen 12 Monate (incl. 13. Monatsgehalt, Urlaubs- Weihnachtsgeld etc.). Sie sollten deshalb Ihre Frau schriftlich auffordern, Ihnen durch Vorlage der letzten Lohnsteuerkarte sowie der vergangenen 12 Gehaltsabrechnungen oder anderer Einkommensnachweise innerhalb von 14 Tagen Auskunft zu erteilen. Gleichzeitig sollten Sie bereits für den laufenden Monat Unterhalt in Höhe von 300,00 bis 400,00 (je nach Alter Ihrer Tochter und des von Ihnen geschätzten Einkommens) einfordern. Anderenfalls können Sie für die laufenden Monate rückwirkend keinen Unterhalt geltend machen, falls sich Ihre Frau weigert und Sie den Anspruch einklagen müssen. Sofern sich ein niedrigerer Unterhalt als der geschätzte ergeben sollte, kann später eine Verrechnung zu viel gezahlter Beträge erfolgen. Erteilt Ihre Frau keine fristgerechte Auskunft, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerne können Sie sich dann für eine Mandatserteilung an mich wenden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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