Bauherr setzt Tür ohne Glaseinsatz ein - Treppenhaus zu dunkel

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben 2006 eine Eigentumswohnung in einem 12 Familienhaus gekauft. Schon gleich in kurzer Zeit hatten wir Ärger mit der Hauseingangstür. Der Bauherr wurde mehrmals angesprochen und auch die Hausverwaltung.
Es wurde an der Tür rumgeschraubt und rumgedoktert und nichts ist besser geworden. Da jetzt die Gewährleistungfrist abläuft haben wir als Eigentümer einen Gutachter eingeschaltet. Dieser hat festgestellt, dass der Türrahmen verwölbt ist und das Türblatt äußerst geringe Verwindungssteifigkeit verweist.

Der Gutachter stellte fest, dass die Tür für ein Haus mit 12 Wohneinheiten nicht geeignet ist und ausgetauscht werden soll. Die Tür hatte innen Glaseinsatz fürHelligkeit im Treppenhaus. Nun hat der Bauherr die Tür ausgetauscht aber ohne Glaseinsatz. Nun die Frage:

Darf er das, ohne die Eigentümer oder die Hausverwaltung mit einzubeziehen. Das Treppenhaus ist nun sehr finster und es bestehtz die Gefahr, dass jemand stürzen könnte.

Antwort des Anwalts

Ich nehme an, dass Sie mit dem Begriff "Bauherr" den Bauunternehmer bezeichnen, der das Haus gebaut hat und - unter anderem- auch die Tür geliefert hat.

Die Gewährleistungsvorschriften sowohl des Werkvertragsrechts als auch des Baurechts schreiben vor, dass eine Mängelbehebung den ursprünglichen Zustand wieder herstellen muss; bedeutet auf Ihren Fall bezogen also, dass man eine Tür in der gleichen Art und Güte zur Verfügung stellen muß. Dies umso mehr wenn - wie Sie schreiben - die neue Tür für eine Verfinsterung des Treppenhauses oder sogar für eine Gefährdung sorgt.

Bitte beachten Sie, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, also nur die Eigentümergemeinschaft bzw. die von ihr beauftragte Hausverwaltung den Mangel rügen kann und den Bauunternehmer auffordern kann, eine Tür mit Glaseinsatz einzusetzen. Hierfür sollte Frist gesetzt werden und eine Ersatzvornahame im Nichterfüllungsfalle angedroht werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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