Unterhaltszahlung an arbeitslosen, getrenntlebenden Ehemann?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich lebe seit fast drei Jahren von meinem Ehemann getrennt und mit einem Mann zusammen, dieser übernimmt die gesamten Kosten für unseren Lebensunterhalt. Ich arbeite auf Minibasis also 400 Euro, davon bezahle ich meine Autoversicherung, Autosteuern, Lebensversicherung und Spritkosten. Nun ist mein noch Ehemann arbeitslos geworden und die Arge hat mich gebeten Auskunft über mein Einkommen und Vermögen zugeben. Muss ich Unterhalt zahlen? Und wie viel Bargeld darf ich haben? Ich habe ein wenig Erspartes, wie hoch ist der Schonbetrag?

Antwort des Anwalts

Ich kann Sie beruhigen, Sie werden vom Jobcenter nicht zu Unterhaltszahlungen gegenüber Ihrem getrenntlebenden Ehemann herangezogen. Sozialrechtlich hat das Jobcenter hier natürlich den Unterhaltsanspruch Ihres Mannes gegen Sie zu ermitteln. Familienrechtlich heißt dieses jedoch noch lange nicht, dass Sie auch tatsächlich Unterhalt zahlen müssen. Aufgrund des übergegangenen Unterhaltsanspruches Ihres Ehemannes auf das Jobcenter haben Sie hier nach § 1361 BGB auch tatsächlich Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Sie müssten hier zunächst Ihr Einkommen aus dem Minijob darlegen sowie Ihre monatlichen laufenden Kosten. Sicherlich wird auf dem Formular auch eine Frage nach weiteren Einkommensquellen bzw. Ansprüchen gegenüber Lebensgefährten gestellt. Auch hier müssten Sie wahrheitsgemäß erklären, dass Sie in einer neuen Lebensgemeinschaft leben und hier von dem neuen Partner umfänglich versorgt werden. Man spricht hier nach drei Jahren bereits von einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Sofern Sie hier den Haushalt in gemeinsamer Lebensgemeinschaft führen, geht man davon aus, dass der neue Partner Ihnen dafür ein sogenanntes Versorgungsentgelt bereitstellt. Hier muss keine direkte Zahlung erfolgen. Dieses Versorgungsentgelt könnte hier zu Ihrem Einkommen hinzu gerechnet werden. Hier würde man eventuell auch ein zusätzliches Einkommen auf Minijob-Basis fiktiv ansetzen. Aber selbst mit diesem Ansatz würden Sie nicht über 800 Euro netto hinauskommen, sodass Sie weiterhin unter der Pfändungsfreigrenze liegen und Ihrem getrenntlebenden Ehemann gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind. Des Weiteren wäre der Ansatz, dass Sie von Ihrem neuen Lebensgefährten ein Taschengeld erhalten. Dieses Taschengeld beträgt ca. 5 % des Nettoeinkommens Ihres Lebensgefährten und wird in dieser Höhe dann Ihnen als Einkommen angerechnet. Ich gehe aber davon aus, dass auch selbst mit dieser Variante bei Ihnen kein pfändungsfreies Einkommen verbleibt.

Damit wären Sie nicht leistungsfähig und müssten keinen Unterhalt zahlen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspruch nur über, soweit der Unterhaltspflichtige nach den SGB II Maßstäben leistungsfähig ist.

Ich gehe nicht davon aus, dass bei Ihnen hier zur Unterhaltspflicht das Vermögen herangezogen wird. Der Schonbetrag beträgt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 auch für den Unterhaltspflichtigen 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 3.100 Euro.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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