Erbgemeinschaft - kein Zugriff auf Keller

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir, drei Geschwister und ich, haben im Jahr 2010 eine Doppelhaushälfte von unserer Mutter nach deren Tod geerbt. Ein weiterer Bruder hat die zweite Doppelhaushälfte schon im Jahr 1981 durch einen Erbverzichtsvertrag übernommen.
Dieser Bruder betreute zuletzt unsere Mutter, ist im Besitz sämtlicher Schlüssel für die Haushälfte unserer Erbengemeinschaft und lagert seine Heizölvorräte im Keller der Haushälfte, die wir als Erbengemeinschaft jetzt besitzen. Er besitzt die Schlüssel für das Haus, den Keller und eine Doppelgarage, für die die Erbengemeinschaft ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht besitzt.

Da wir als Erbengemeinschaft unsere Haushälfte verkaufen möchten, haben wir den Bruder zur Räumung des Ölkellers aufgefordert und bereits mehrmals um Aushändigung sämtlicher Schlüssel für die Haushälfte der Erbengemeinschaft aufgefordert. Die Erbengemeinschaft setzte ihm zuletzt eine Frist bis zum 31. Oktober 2011, für die Herausgabe der Schlüssel, die aber ergebnislos verstrichen ist. Die Erbengemeinschaft hat also keinerlei Zugriff auf die Kellerräume, um sie für den Verkauf vorbereiten und räumen zu können.

Unsere Frage lautet nun, können wir das Schloss der Ölkellertür versiegeln, oder das Schloss aufbrechen und durch ein anderes Schloss ersetzen, obwohl noch Ölvorräte unseres Bruder darin lagern, die er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht daraus entfernt hat?

Wir möchten noch einmal erwähnen, dass der Ölkeller zu der Haushälfte unserer Erbengemeinschaft gehört.

Antwort des Anwalts

Durch den Erbfall ist die sind die Erben als Erbengemeinschaft Eigentümer der Doppelhaushälfte geworden.

Ihnen steht damit die tatsächliche Gewalt über das Haus zu, § 903 BGB.

Ihr Bruder hat den Schlüssel des Hauses von Ihrer verstorbenen Mutter bekommen, wohl um nach dem Rechten zu sehen, er ist dadurch nicht Besitzer des Hauses geworden, § 855 BGB, sondern nur Besitzdiener.

Gemäß § 857 BGB geht ist somit auch der Besitz des Hauses auf die Erbengemeinschaft übergegangen.

An der Ausübung Ihres Besitzes hindert ihr Bruder Sie nun, weil er Ihnen die Schlüssel nicht herausgibt und das Öl nicht aus dem Keller entfernt. Damit gibt er zu erkennen, dass er nicht mehr als Besitzdiener (wie damals für Ihre Mutter) besitzt, sondern er schließt Sie als rechtmäßige Eigentümer vom Besitz aus. Dabei handelt es sich um sog. verbotene Eigenmacht, § 858 BGB.

Dagegen dürfen Sie sich wehren. In § 859 III BGB steht: " Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen".

Dies muss also sofort geschehen, d.h. relativ unmittelbar nach dem Ablauf der Ihrem Bruder gesetzten Frist. Das Auswechseln der Schlösser ist danach zulässig.

Ansonsten, haben Sie selbstverständlich einen Anspruch auf Herausgabe, den Sie vor Gericht geltend machen können.

Wenn Sie die Schlösser auswechseln lassen, müssen Sie Ihrem Bruder die Möglichkeit geben, an sein Öl zu kommen und dieses herauszunehmen. Sie können den Tank auch nach vorheriger ergebnisloser Aufforderung zum Abholen auf seine Kosten woanders lagern lassen. Müssen ihm dies aber vorher mitteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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